Ersatzhalterungen für Module
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.toll-collect.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ersatzhalterungen für Module
Die Auftraggeberin benötigt Ersatzhalterungen für Module des dualen Mautsystems zur Erhebnung streckenbezogener Straßenbenutzungsgebühren und zu deren Kontrolle.
Die Auftraggeberin hat Module des dualen Systems zu Erhebung streckenbezogener Straßenbenutzungsgebühren und zu deren Kontrolle im Bestand. Im Rahmen des Refurbishments werden diese Geräte gewartet. Bei einem Wiedereinbau können die vorhandenen Halterungen nicht mehr verwendet werden. Die Beschaffung dieser zusätzlichen Halterungen stellt den vorgesehenen Vertragsinhalt dar.
Die genaue Wertangabe gem. Ziff. II.1.7 ist insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und Ver-traulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Auftraggeberin nicht möglich (§ 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV).
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Bitte erläutern Sie in einer klaren und leicht verständlichen Form unter Angabe der entsprechenden Tatsachen und gegebenenfalls der rechtlichen Schlussfolgerungen im Einklang mit der Richtlinie, warum die Vergabe des Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtmäßig ist:
Die Beauftragung eines bestehenden Auftragnehmers ist gem. § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV gerechtfertigt, da es sich um eine zusätzliche Lieferleistung eines ursprünglichen Auftragnehmers handelt, die erforderlich geworden ist und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass TC eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit mit sich bringen würde. Der Auftragnehmer ist Lieferant der gem. II.2.4) beschriebenen Komponenten und deren Halterungen. Im Rahmen des Refurbishments werden die Komponenten gewartet, die Bestandshalterungen können nicht wiederverwendet werden und müssen zusätzlich beschafft werden. Dies ist aus Gründen der Kompatibilität nur beim ursprünglichen Vertragspartner möglich, die Beauftragung anderer Unternehmen würde bedeuten, dass neue Werkzeuge für die Fertigung (Mehrkosten) hergestellt und eine umfangreiche Qualifizierung inkl. Tests durchgeführt werden müssten.
Hilfsweise ist die Beauftragung des bestehenden Auftragnehmers gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV gerechtfertigt. Die zusätzliche Leistung kann nur vom urprünglichen Lieferanten abgerufen werden, da der Leistungsgegenstand speziell für die DSRC-Module entwickelt wurden, womit aus technischen Gründen die Lieferung eines anderen Unternehmens ausgeschlossen ist
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Raaba
NUTS-Code: AT221 Graz
Land: Österreich
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
— § 134 GWB Informations- und Wartepflicht,
— § 135 GWB Unwirksamkeit,
— § 160 GWB Einleitung, Antrag.
Besonders hervorzuheben ist dabei:
„§ 135 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) Gegen § 134 verstoßen hat oder
2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: n.a.
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de