Beschaffung von AFR4-Bordrechnern sowie Lizenzen
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bvg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von AFR4-Bordrechnern sowie Lizenzen
Abschluss eines Vertrages zur Beschaffung von 1.021 Stück AFR4-Bordrechnern sowie Lizenzen und 108 Stück Ticketlesern für die neu zu beschaffenden Omnibusse der BVG.
Diese Busse müssen mit Bordrechnern (auch Fahrzeugrechner genannt) ausgestattet werden. Der Bordrechner wird für die gesamte Fahrgastinformation sowohl im als auch außerhalb des Busses sowie für den Fahrscheinverkauf benötigt.
Auch die Busse der Unternehmen, welche im Auftrag für die BVG fahren, müssen zwingend mit Bordrechnern ausgestattet werden.
Ein Einsatz aller Busse ohne Bordrechner ist nicht möglich.
Beschaffung von AFR4-Bordrechnern samt Lizenzen
Abschluss eines Vertrages zur Beschaffung von 1.021 Stück AFR4-Bordrechnern sowie Lizenzen für die neu zu beschaffenden Omnibusse der BVG.
Beschaffung von Ticketlesern samt Lizenzen
Abschluss eines Vertrages zur Beschaffung von 108 Stück Ticketlesern für die neu zu beschaffenden Omnibusse der BVG.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Begründung der Direktbeauftragung von Firma ATRON electronic GmbH:
Alle Fahrzeuge, die zur Erbringung der Verkehrsdienstleistung gemäß Verkehrsvertrag zwischen dem Land Berlin und der BVG eingesetzt werden, müssen mit einem Bordrechner zur Sicherstellung der Funktionen der Betriebsüberwachung und -steuerung, der Fahrgastinformation und des Ticketverkaufs (hier speziell beim Bus) ausgerüstet sein. Alle Straßenbahnen und Busse der BVG sind zurzeit mit Bordrechnern der Fa. Atron ausgestattet. Eine Ausstattung neuer in die Flotte hinzukommender Fahrzeuge mit weiteren Bordrechnern der Fa. Atron ist technisch jederzeit möglich, während die Verwendung von Bordrechnern anderer Hersteller den Aufbau eines zusätzlichen separaten Hintergrundsystems erfordert und in den neue hinzukommenden Fahrzeugen eine vom bisherigen Standard abweichende Ausstattung notwendig macht. Die kurzfristige Sicherstellung der vertragsgemäßen Verkehrsleistungserbringung ist daher nur mit Nutzung von Bordrechnern der Fa. Atron gewährleistet.
Eine separate Beschaffung nur der Bordrechner-Hardware ist abwegig. OBU (On Board Unit)/ Bordrechner im Einsatz von ÖPNV-Fahrzeugen stellen speziell auf ihr Einsatzgebiet zugeschnittene Computersysteme dar. Die Hardware ist einerseits auf die speziellen Einsatzbedingungen in Fahrzeugen ausgerichtet; dies beinhaltet sich ständig ändernde Umweltbedingungen einschließlich starker Temperaturschwankungen und großer Stoß- und Rüttelfestigkeit. Andererseits ist die Hardware funktional für die Betriebsüberwachung und -steuerung sowie die Fahrgastinformation inklusive Sprach- und Datenkommunikation optimiert. Die Software ist auf die besonderen Anforderungen der Hardware zugeschnitten.
Die BVG beabsichtigt, im Rahmen der Neubeschaffung ihres RBL auch die OBU/Bordrechner im Fahrzeug zu erneuern. Das erneuerte RBL und damit auch neue OBU/Bordrechner stehen auf Grund des durchzuführenden wettbewerblichen Vergabeverfahrens erst ab ca. 2025 zur Verfügung. Eine vorherige Beschaffung von OBU/Bordrechnern in einem eigenständigen Vergabeverfahren würde einen vergleichbaren Zeitraum dauern und wäre technisch nachteilig, da der funktionale Zusammenhang von RBL-Hintergrundsystem und OBU/Bordrechner vergabetechnisch nicht berücksichtigt werden könnte (da sich die jeweilige "Gegenseite" ebenfalls im Beschaffungsprozess befände und damit hinsichtlich ihrer konkreten [produktspezifischen] Ausprägung "unbekannt" wäre).
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Beschaffung von AFR4-Bordrechnern sowie Lizenzen und Ticketlesern
Ort: Markt Schwaben
NUTS-Code: DE2 Bayern
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/vergabekammer
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10096
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2 hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/vergabekammer