2211/DK14 - Untersuchung zu Möglichkeiten des Einsatzes von Förderinstrumenten zur Unterstützung des privatwirtschaftlichen Infrastrukturausbaus im Bereich der Mobilfunkversorgung mit den neuesten Mobilfunkstandards Referenznummer der Bekanntmachung: 2211/DK14
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10115
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmdv.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
2211/DK14 - Untersuchung zu Möglichkeiten des Einsatzes von Förderinstrumenten zur Unterstützung des privatwirtschaftlichen Infrastrukturausbaus im Bereich der Mobilfunkversorgung mit den neuesten Mobilfunkstandards
Der Auftraggeber hat für eine mögliche staatliche Flankierung der infrastrukturellen Entwicklung im Bereich der Mobilfunkversorgung (mit Blick auf 5G und perspektivisch 6G) mögliche Förderansätze und Unterstützungsmaßnahmen als Maßnahmenmix konzipiert (siehe Anlage). Diese Maßnahmen wurden unter verschiedenen Gesichtspunkten entworfen:
- die Versorgung mit 5G, insbesondere im ländlichen Raum, durch eine weitgehende Flächenverfügbarkeit zu verbessern und einem zeitlichen Hinterherhinken der Erschließung des ländlichen Raums entgegenzuwirken;
- bedarfsgerechte Bereitstellung von Infrastruktur sowohl in noch nicht versorgten Gebieten (im Sinne eines Neu-Zubaus) als auch innerhalb bestehender Netzinfrastrukturen (im Sinne einer Verdichtung und Integration sowie parallelen Betriebs von lokalen Netzen);
- nachhaltige Bereitstellung von Infrastruktur (sowohl den Bedarf (use cases) als auch den CO2-Ausstoß und den Ressourcenverbrauch betreffend);
- Anpassungen an geänderte Anforderungen in den Bereichen Netz-Komponenten (O-RAN-Konzepte, Plattformkonzepte) und Netzsteuerung/-betrieb (virtuelle Netzwerke, gemeinsame Nutzungskonzepte).
Die in der Anlage zusammengefassten Ansätze wurden in Anbetracht bestehender beihilferechtlicher, zuwendungsrechtlicher und haushaltsrechtlicher Randbedingungen entworfen. Der beigefügte Maßnahmenmix ist dabei nicht zwingend als abschließend zu betrachten und kann im Prozess der gutachterlichen Untersuchung Anpassungen und Ergänzungen unterliegen. Dabei sollten im Koalitionsvertrag niedergelegte Ziele und Prinzipien, wie bspw. Festnetz und Mobilfunk stärker zusammenzudenken, aufgegriffen werden und Berücksichtigung finden.
Eine Auswahl an Ansätzen soll gutachterlich auf Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Umsetzbarkeit hin überprüft und verbessert werden. Die Ergebnisse sollen damit als Grundlage für eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung dienen können.
Der Auftraggeber möchte zudem eine gutachterliche Einschätzung einholen, inwiefern eine staatliche Unterstützung in Form von Fördermaßnahmen im Infrastrukturbereich der Mobilfunkversorgung mit 5G und perspektivisch 6G notwendig werden kann und welche Kriterien hierfür berücksichtigt werden sollten.
Daher soll der Analyse und Schärfung möglicher Förderansätze eine Analyse der mittel- und langfristigen Markt- und Technologieentwicklung und des damit korrespondierenden infrastrukturellen Ausbaubedarfs vorgeschaltet werden. Der Entwicklungspfad hin zum 6G-Mobilfunk soll dabei im Sinne einer Vorausschau mitberücksichtigt werden. Die Analyse soll mögliche perspektivische Entwicklungspfade aufzeigen und ggf. notwendige wirksame staatliche Flankierungsmaßnahmen ableiten.
Sitz des AN, gelegentlich BMDV Bonn oder Berlin
Die zu erbringende gutachterliche Leistung ist in drei Arbeitspakete (AP) gegliedert.
In AP 1 soll eine fokussierte Szenarioanalyse zum zukünftigen Verlauf der Marktdurchdringung mit 5G (und beginnend 6G) und der damit einhergehenden möglichen Entwicklungen der Mobilfunkinfrastruktur vorgenommen werden. Sie ist Voraussetzung für AP 2 - Entwicklung von Förderinstrumenten.
Ergebnis soll eine Übersicht prägnanter Entwicklungsszenarien im Bereich Zubau, Umbau, Verdichtung und geänderte Konzepte bei Betrieb und Verwaltung sein. Es soll sowohl öffentlicher (bundesweiter) Mobilfunk als auch nicht-öffentliche Versorgung (Campus-Netze, verticals) betrachtet werden.
Zeitpunkte und Konstellationen möglichen Marktversagens sollen benannt werden. Hierbei wird insbesondere der ländliche Raum mit seiner besonderen Nachfrage- und Bedarfssituation im Fokus stehen. Weitere, durch die Auftragnehmer zu benennende, Schwerpunkte könnten sich entlang von Verkehrswegen ergeben.
Der Bedarf staatlicher Flankierung des Ausbaus in Form von Förderung soll abgeleitet werden.
In AP 2 soll eine systematische Analyse von durch den Auftragnehmer vorgeschlagenen Förderansätzen zur Unterstützung des infrastrukturellen Mobilfunkausbaus hinsichtlich Umsetzbarkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit erfolgen. Der Auftragnehmer hat zudem die Möglichkeit, eigene Lösungsvorschläge zu entwickeln und in die Diskussion einzubringen. Hierzu sollen u.a. auch die Ziele und Prinzipien, die im Koalitionsvertrag verankert sind, berücksichtigt werden.
Unter Berücksichtigung der geltenden europäischen und nationalen Rechtsetzung im Bereich Europarecht, Beihilferecht, Verwaltungsrecht, Zuwendungsrecht, Haushaltsrecht und Telekommunikationsrecht sollen belastbare Aussagen und Empfehlungen zu einer Auswahl Förderansätze getroffen werden. Die Auswahl erfolgt im Prozess der Erstellung des Gutachtens und soll nicht mehr als max. 4 Ansätze umfassen. Dabei sollen die Förderansätze hinsichtlich Ihrer Wirksamkeit im Hinblick auf die Konnektivitätsziele der Bundesregierung bewertet werden, um anschließend eine mögliche Priorisierung vornehmen zu können. Die Studie soll damit auch als Grundlage für spätere Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sowie für die Abstimmung neuer Maßnahmen dienen.
Für AP 1 und 2 sollen ausgewählte Experteninterviews, Meta-Auswertungen anderer Studien und Internetrecherchen zugrunde gelegt werden. Eigene Analysetools können zur Anwendung kommen. Zudem sollen Versorgungsdaten (z.B. aus dem Breitbandatlas oder dem Mobilfunk-Monitoring der Bundesnetzagentur) sowie Erkenntnisse der Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft berücksichtigt werden. Weitere vom Auftragnehmer benötigte Datenquellen können im Rahmen der Angebotsabgabe benannt werden.
In AP 3 sollen die Ergebnisse aus AP 1 und AP 2 zusammengeführt, in Form einer Studie sowohl in Langform als auch als Zusammenfassung erarbeitet, anschaulich aufbereitet und präsentiert werden.
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Die Untersuchung umfasst neben drei Arbeitspaketen (AP) unter 3.6 eine Bedarfsposition im Umfang von max. 12 Personentagen zur Unterstützung des BMDV, die bei Bedarf beauftragt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
2211/DK14 - Untersuchung zu Möglichkeiten des Einsatzes von Förderinstrumenten zur Unterstützung des privatwirtschaftlichen Infrastrukturausbaus im Bereich der Mobilfunkversorgung mit den neuesten Mobilfunkstandards
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Honnef
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Postleitzahl: 53604
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Das Vergabeverfahren wird elektronisch über die E-Vergabe-Plattform des BMI (s. unter www.evergabe-online.de) durchgeführt. Die Bereitstellung von Vergabeunterlagen sowie die Kommunikation zwischen Bietern und der Vergabestelle erfolgen grundsätzlich über die E-Vergabe-Plattform. Informationen über die E-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unter: www.evergabe-online.info .
2) Folgende Möglichkeit steht Ihnen für die Fragestellung zur Verfügung: über die E-Vergabe-Plattform bis zum 13.06.2022 (als registrierter Nutzer der eVergabe). Die Antworten werden zeitnah erarbeitet und über die E-Vergabe-Plattform allen Interessenten zur frei Verfügung gestellt.
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).