"PIN- und eWA-Brief-Anlage", ECA-2022-083 Referenznummer der Bekanntmachung: ECA-2022-083

Berichtigung

Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben

Lieferauftrag

(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2022/S 128-363723)

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10969
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bundesdruckerei.de/

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

"PIN- und eWA-Brief-Anlage", ECA-2022-083

Referenznummer der Bekanntmachung: ECA-2022-083
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
30170000 Etikettmaschinen
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Herstellung und Lieferung einer neuen, dem Stand der Technik entsprechenden Maschine zur automatisierten Herstellung der PIN- und eWA-Briefe.

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
26/07/2022
VI.6)Referenz der ursprünglichen Bekanntmachung
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2022/S 128-363723

Abschnitt VII: Änderungen

VII.1)Zu ändernde oder zusätzliche Angaben
VII.1.2)In der ursprünglichen Bekanntmachung zu berichtigender Text
Abschnitt Nummer: IV.2.2
Stelle des zu berichtigenden Textes: Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
Anstatt:
Tag: 17/08/2022
Ortszeit: 10:00
muss es heißen:
Tag: 30/09/2022
Ortszeit: 10:00
Abschnitt Nummer: IV.2.7
Stelle des zu berichtigenden Textes: Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Anstatt:
Tag: 17/08/2022
Ortszeit: 10:00
muss es heißen:
Tag: 30/09/2022
Ortszeit: 10:00
VII.2)Weitere zusätzliche Informationen:

Die Frist gemäß Ziffer 8 der Vergabebedingungen wird ebenfalls entsprechend verlängert. Es gilt nunmehr:

Fragen, die nicht rechtzeitig, d.h. bis zum 20.09.2022, vorliegen, werden ggf. nicht beantwortet. Die Vergabestelle behält sich nach eigenem Ermessen vor, verspätete Fragen dennoch zu beantworten, wenn sie diese für sachdienlich hält.