Kampfmittelsondierung Referenznummer der Bekanntmachung: OV220309RX01
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE60 Hamburg
Postleitzahl: 22041
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hhva.de
Abschnitt II: Gegenstand
Kampfmittelsondierung
Baubegleitende Kampfmittelsondierung von Verdachtsflächen im Stadtgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg.
Hamburg, DE
Zur Ausführung der Leistungen müssen seitens des Auftragnehmers mindestens 3 Mitarbeiter zum ständigen Abruf der Leistungen durch den Auftraggeber uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Ein Anspruch auf eine kontinuierliche Auslastung seitens des Auftragnehmers besteht nicht. Es muss gewährleistet werden, dass auch bei Krankheit oder Verhinderung des Personals des Auftragnehmers die Sondierungsarbeiten durchgeführt werden und die Arbeiten des Auftraggebers nicht in Verzug geraten. Die Koordinierung und Abstimmung der auszuführenden Leistungen erfolgt duch den Auftragnehmer in Eigenregie mit der von der Hamburg Verkehrsanlagen GmbH benannten Tiefbaufirma.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Kampfmittelsondierung
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Verfahren wurde aufgrund formeller Fehler (§17 VOB-EU (1) lit 2 aufgehoben und neu veröffentlicht.
Aufhebungsgrund: Bei dem Ausschreibungsinhalt handelt es sich nicht um ein EU-Verfahren.
Der Leistungsinhalt wurde in einem neuen Verfahren unter der Nr. ÖA220309RX01 veröffentlicht.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 21109
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Es gilt GWB §160 Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 21109
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]