Device as a Service mit Device Lifecycle Management (DLM) Referenznummer der Bekanntmachung: FEM2-0181-2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Device as a Service mit Device Lifecycle Management (DLM)
Device as a Service mit Device Lifecycle Management (DLM)
Berlin
Der Auftraggeber plant im Zuge der kontinuierlichen Digitalisierung der BVG ihren Beschäftigten die Nutzung von mobilen Endgeräten zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wird die vorliegende Ausschreibung durchgeführt. Der Auftraggeber beabsichtigt den Auftragnehmer im Wege einer Device-as-a-Service-Lösung ("DaaS") mit der Zurverfügungstellung (Beschaffung und Vermietung) von mobilen Endgeräten an Beschäftigte der BVG und damit im Zusammenhang stehende Professional Services, sowie Leistungen zum Device-Lifecycle-Management der mobilen Endgeräte, einschließlich deren Rücknahme und Recycling nach Ablauf der Mietzeit sowie Wartungs- und Supportleistungen für die mobilen Endgeräte zu beauftragen. Der Auftragnehmer ist verantwortlich für alle Service-Aspekte von vollautomatischer Erstinbetriebnahme, über kontinuierlichen Support während der Nutzungszeit, bis hin zur Rücknahme und Wiedervermarktung der Geräte. Die Mindestmenge an Endgeräte-Mietverträge beträgt 5.000 Stück. Die Planung sieht vor, dass bis Ende 2022 auf diesem Wege 90% der 13.200 Beschäftigen der BVG AöR mit einem mobilen Endgerät - mit Smartphone oder Tablet - ausgestattet sein müssen. Maximal werden 20.000 Mietverträge für Smartphones oder Tablets geschlossen. Es wird beabsichtigt, mit Zuschlagserteilung einen Rahmenvertrag über eine Laufzeit von 36 Monaten zu schließen. Dieser kann optional einmal um drei Jahre sowie einmal um zwei Jahre verlängert werden.
Dieser Vertrag kann einseitig einmal um drei Jahre und einmal um zwei Jahre verlängert werden. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer schriftlich über die Ausübung der Verlängerungsoptionen spätestens drei (3) Monate vor Ende der Laufzeit. Die maximale Laufzeit des Vertrages beträgt 8 Jahre.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Device as a Service mit Device Lifecycle Management (DLM)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weingarten
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 88250
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.