Altstadt Köpenick und Straße Alt-Köpenick - Verkehrsanlagenplanung Lph. 2-5 Referenznummer der Bekanntmachung: FEM3-0242-2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Altstadt Köpenick und Straße Alt-Köpenick - Verkehrsanlagenplanung Lph. 2-5
Altstadt Köpenick und Straße Alt-Köpenick - Verkehrsanlagenplanung Lph. 2-5
Berlin
In der Gesamtmaßnahme ist der barrierefreie Ausbau folgender Haltestellen vorgesehen: • Bahnhofstraße/Lindenstraße • Rathaus Köpenick • Freiheit In Summe sind in der Gesamtmaßnahme drei Richtungshaltestellen und ca. 1,3 km Gleise (ent-spricht ca.600 m Doppelgleis) zu planen. Im Rahmen der Vorplanung soll die genaue Lage der Richtungshaltestellen planerisch ermittelt werden. Es sind für die Haltestellen "Rathaus Köpenick" und "Freiheit" drei Varianten (Lageplan- und Querschnittsaufteilung) aufzutragen und diese entsprechend § 25 Berliner Mobilitätsgeset-zes (BMobG) untereinander abzuwägen. Sämtliche Haltestellen sollen über eine Bahnsteiglänge von mind. 62 m bei einer Einstiegshöhe von 22 cm über Schienenoberkante verfügen - abweichend Haltestelle "Bahnhofstraße/Linden-straße" mit 82m. Im Rahmen der Vorplanung ist u. a. mit dem Land Berlin zu klären, ob ggf. für die Haltestelle "Freiheit" eine Verlegung an den Schüßlerplatz zulässig ist. Die Haltestellen müs-sen für die Bedienung von Straßenbahn und Omnibus gleichermaßen ausgelegt sein. Es wird angestrebt, die vorhandenen Gleisachsen nicht oder ggf. im Haltestellenbereich nur im begrenzten Maße (max. kleiner 99 cm) zu verschieben. Daher kommen für die Ausgestaltung der Haltestellen bevorzugt Haltestellenkaps in Betracht. Diese weisen neben der o. g. Bahnsteig-länge zzgl. Rampen für die Nutzung des Radverkehrs vor und hinter den Kaps. Bei der Haltestel-lenlage muss zwingend die derzeitige Lage der Grundstückszufahrten zzgl. Rampen und die der-zeitige Situation bestehender Lichtsignalanlagen beachtet werden. Die Gleisanlagen befinden sich vollständig in straßenbündiger Lage. An dem Knotenpunkt Bahn-hofstraße/Lindenstraße gibt es einen abmarkierten Bahnkörper der durch den Bus mitbenutzt wird. Die derzeitigen Streckengleise sind weitestgehend als Rahmengleis mit Asphalteindeckung ausgeführt. Künftig soll das Neue Berliner Straßenbahngleis (NBS / Rheda-City) mit Asphaltde-ckenschluss eingebaut werden. Die Strecke soll dabei in straßenbündigen Abschnitten mit vzul = 50 km/h sowie in engen Bögen ggf. mit vzul = 30 km/h trassiert werden. Entlang der Trasse gibt es besondere Merkmale, Denkmäler und Brücken.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Altstadt Köpenick und Straße Alt-Köpenick - Verkehrsanlagenplanung Lph. 2-5
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12555
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.