Standortverlagerung des Landesfunkhauses Schleswig-Holstein, Kiel
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE60 Hamburg
Postleitzahl: 20149
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ndr.de
Abschnitt II: Gegenstand
Standortverlagerung des Landesfunkhauses Schleswig-Holstein, Kiel
Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) plant die Standortverlagerung des Landesfunkhauses Schleswig-Holstein in Kiel bis Mitte 2026. Das bisherige Landesfunkhaus mit Sitz am Schlossplatz 3 wird in Struktur und Bauweise den strategischen unternehmerischen und publizistischen Zielsetzungen und den künftigen technischen Anforderungen nicht mehr gerecht. Unter Abwägung der baulichen, funktionalen, programmlichen und wirtschaftlichen Aspekte stellt eine Weiterentwicklung der Liegenschaft am bestehenden Standort keine zielführende Option dar. Der NDR hat sich daher für eine Standortverlagerung und eine Anmietung von Gewerbeflächen zum Zwecke der Nutzung als Landesfunkhaus entschieden.
Kiel
Der NDR schließt mit der Wissenschaftspark Kiel GmbH einen Gewerbemietvertrag über Räumlichkeiten in einem in Planung befindlichen, noch zu errichtenden Büroneubau im Wissenschaftspark Kiel. Das Baurecht ist durch Bebauungsplan geschaffen. Nach Abwägung diverser Kriterien hat sich der Standort Wissenschaftspark durch seine innerstädtische Randlage in einem innovativ und wissenschaftlich geprägten Umfeld in Uni-Nähe, durch die städtische Struktur mit seinen externen Versorgungsmöglichkeiten sowie guter Verkehrs- und ÖPNV-Anbindung und insgesamt als der einzig geeignete erwiesen, in dem die funktionalen, wirtschaftlichen und zeitlichen Anforderungen des NDR erfüllt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Das angestrebte Gewerbemietverhältnis soll allgemeinnutzerspezifische Festlegungen zur Planung und Bauausführung des Bürogebäudes durch den Wissenschaftspark enthalten. Es besteht zwischen den Beteiligten Einvernehmen, dass ein Mietvertrag bzw. die hierfür zu erbringenden Bauleistungen nicht als öffentlicher Bauauftrag im Sinne von § 103 Abs. 3 GWB zur qualifizieren ist bzw. sind, da der NDR keinen entscheidenden Einfluss auf die Ausführungsleistungen nimmt. Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 25.3.2010 C - 451/08 (DÖV 2010, 4859) explizit festgestellt, dass der/die Verkauf/Vermietung eines Grundstücks, das einer späteren Bebauung ohne Bauverpflichtung zugeführt wird, dem Vergaberecht nicht unterliegt. Allgemeine oder rein nutzungsbezogene Vorgaben an den Bau, die nicht über Anpassungen hinausgehen, die jeder Mieter bei Erstnutzung eines Mietobjekts vornehmen lassen kann, erreichen die verlangte Intensität für die Annahme einer vergabepflichtigen Bauausschreibung in der Regel nicht. So verhält es sich vorliegend. Das Bürogebäude soll mietweise von diversen Einrichtungen bezogen werden, nicht exklusiv vom NDR. Es werden allgemein nutzerspezifische Festlegungen zur Planung und Bauausführung festgesetzt. Spezifische Erfordernisse eines öffentlichen Auftraggebers und damit ein entscheidender Einfluss des NDR ist somit nicht erkennbar. Ein öffentlicher Bauauftrag nach § 103 Abs. 3 GWB liegt nicht vor, so dass nach § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB kein Vergabeverfahren über den Gewerbemietvertrag durchzuführen ist.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
NUTS-Code: DEF0 Schleswig-Holstein
Postleitzahl: 24118
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Es gilt nach § 135 GWB:
Die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]