2. SBSS München, VE 30.4c, Rückbau MAN-Dach und Abbruch bis Querbahnsteig für die westliche Erweiterung Referenznummer der Bekanntmachung: 20FEI48778
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
2. SBSS München, VE 30.4c, Rückbau MAN-Dach und Abbruch bis Querbahnsteig für die westliche Erweiterung
München
Siehe Kapitel II.1.4 dieser Bekanntmachung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
2. SBSS München, VE 30.4c, Rückbau MAN-Dach und Abbruch bis Querbahnsteig für die westliche Erweiterung
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
München
7001 - Mehrfache Kmerabefahrung des MW-Kanals unterhalb des Querbahnsteigs vor, während und nach den Abbrucharbeiten im Zuge der Beweissicherung um etwaige Schäden und daraus resultierende Schadensersatzansprüche geltend zu amchen bzw. abzuwehren.
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
7001 - Mehrfache Kmerabefahrung des MW-Kanals unterhalb des Querbahnsteigs vor, während und nach den Abbrucharbeiten im Zuge der Beweissicherung um etwaige Schäden und daraus resultierende Schadensersatzansprüche geltend zu amchen bzw. abzuwehren.
Durch eine aufteilung der Beweissicherung kann die Gewährleistung sowie der Haftungsanspruch nicht eindeutig gewährleistet werden. Der AN führt Bereits eine Beweissicherung des Umliegenden Bestandsgebäude durch. Eine Nutzung der bereits zur Verfügung gestellten BE-Flächen ist durch eine weitere zu bindende Firma nicht möglich, da bereits alle Flächen vollflächig genutzt werden.