Abschluss eines Servicevertrages für NISYS/BLSI
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bvg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Abschluss eines Servicevertrages für NISYS/BLSI
Abschluss eines Servicevertrages für das Notruf- und Informationssystem der U-Bahn (NISYS) bzw. die Betriebsleitstelle Sicherheit (BLSI, System NEXUS) über 36 Monate.
Die BVG betreibt auf allen U-Bahnhöfen ein Notruf- und Informationssystem (NISYS) sowie in der Betriebsleitstelle Sicherheit (BLSI) und den SIS-Leitstellen das System NEXUS. Die beiden Systeme bilden die Grundlage für den personalfreien Betrieb der U-Bahnhöfe und gewährleisten die Sicherheit der Fahrgäste.
Für die Sicherstellung des Betriebes der Systeme ist ein Servicevertrag unerlässlich. Der bestehende Vertrag endet am 30.09.2022 und muss daher erneuert werden.
Wird kein neuer Vertrag geschlossen, besteht das Risiko, dass der Fahrbetrieb der U-Bahn nicht aufrechterhalten werden kann, da Anforderungen der TAB ggf. nicht eingehalten werden. Auch die Leitstellen BLSI und SIS wären nicht betriebsfähig, wenn Störungen nicht schnellstmöglich behoben werden.
Dier Vertrag kann optional zweimal um jeweils ein Jahr verlängert werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Begründung der Direktbeauftragung von Firma Synectic Systems GmbH:
Die Fa. Synectic Systems GmbH (vormals Indanet, vormals Siemens ICN) ist seit 1995 der Entwickler und Hersteller der Hard- und Softwarekomponenten und für den Aufbau, die Weiterentwicklung sowie den Support der beiden Systeme verantwortlich. Es handelt sich um eine Individualsoftware, die speziell für die BVG entwickelt wurde und am Markt bei keinem anderen Unternehmen in dieser Ausprägung zum Einsatz kommt. Es handelt sich um ein Exklusivprodukt für die BVG. Aus diesem Grund ist es nicht möglich, dass andere Dienstleister den notwendigen Service für die beiden Systeme NISYS und NEXUS erbringen können.
Aus folgenden Gründen kann nur Fa. Synectic Systems GmbH die geforderten Leistungen erbringen:
1. Die Firma Synectic Systems GmbH verfügt als einzige über das Know-How, die Rechte, den Quellcode und die Referenzlandschaft der Systeme NISYS und NEXUS.
2. Bei der Systemlösung NISYS und NEXUS handelt es sich um eine projektspezifische komplexe Systemarchitektur unter Einsatz proprietärer Schnittstellen und eigens für die BVG entwickelter Individualsoftware.
3. Die BVG hat an der Software ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht. Der Sourcecode ist exklusiv Eigentum der Fa. Synectic Systems GmbH und kann ausschließlich durch Synectic Systems GmbH supportet und weiterentwickelt werden.
4. Aufgrund der projektspezifischen Gesamtkonzeption besteht eine unmittelbare technologische Verzahnung zwischen Hardware, Middleware und der Individualsoftware, die im Sinne einer hohen Systemverfügbarkeit ausschließlich vom Lieferanten und Hersteller der Individualsoftware garantiert werden kann.
5. Die Administration erfordert aufgrund des hohen individuellen Softwareanteils überwiegend die Kompetenz eines Systemspezialisten des Lieferanten der Individualsoftware.
6. Die extrem kurzen Reaktions- und Herstellungszeiten im Rahmen des Vertrages erfordern die kombinierte Kompetenz und Handlungsverantwortung über die Hardwarelandschaft und alle Softwareanteile, um im Störungsfall die schnellstmögliche Wiederinstandsetzung garantieren zu können.
7. Die mit der BLSI in Interkommunikation befindlichen Subsysteme des NISYS erdordern übergreifenden Kompetenzen für NISYS und die BLSI, um die Gesamtfunktionalität gewährleisten zu können (z.B. Notrufe und Notschaltung).
8. Für die Erfüllung des Service- und Wartungsvertrages muss der Auftragnehmer mit einem, funktional und technisch mit dem Realsystem vergleichbaren, Referenzsystem ausgestattet sein. Dies beinhaltet insbesondere auch die Schnittstellen in Subsystemen.
9. Um eine Rückwirkungsfreiheit der Gesamtfunktionalität und Verfügbarkeit garantieren zu können, muss sowohl die Administration als auch die reine Systemwartung durch Systemspezialisten des Individualsoftwarelieferanten erfolgen.
Die Lieferungen/Dienstleistungen können aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer, nämlich der Fa. Synectic Systems GmbH, ausgeführt werden.
Erläuterung:
Nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 c SektVO können die Lieferungen/Dienstleistungen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden, aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten, einschließlich Rechten des geistigen Eigentums.
Der Beschaffungsbedarf kann nur von einem Unternehmen erbracht werden, da die Rechte am Einsatz des Quellcodes allein beim Nutzungsrechteinhaber liegen. Der Beschaffungsbedarf ist auch Bestandteil der Daseinsvorsorge der BVG und unerlässlich für die Aufrechterhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen der BVG. Der Vertragsschluss soll mit dem bereits in der Vergangenheit involvierten Unternehmen erfolgen, so dass keine Lücke in der Erbringung der Leistungen der Daseinsvorsorge erfolgt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ertüchtigung der DAISY-Anzeiger der Linien U5 und U8
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/vergabekammer
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10096
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2 hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/vergabekammer