Änderung Gehäuse DSRC-Modul
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.toll-collect.de
Abschnitt II: Gegenstand
Änderung Gehäuse DSRC-Modul
Die Auftraggeberin beabsichtigt, die im Einsatz befindlichen Komponenten des dualen Systems zur Erhebung streckenbezogener Straßenbenutzungsgebühren zu modifizieren.
Mit Modifizierungen soll der bestehende Rahmenvertragspartner, der für Entwicklung und Lieferung dieser Komponenten zuständig ist, beauftragt werden.
Die Modifizierungen der Komponenten beziehen sich auf die Gehäusefarbe und das Gehäusematerial. Diese Modifizierungen führen zu einer Steigerung des Produktpreises. Aufgrund neuer Zulassungsvoraussetzungen sind die Modifizierungen zwingend notwendig.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Bitte erläutern Sie in einer klaren und leicht verständlichen Form unter Angabe der entsprechenden Tatsachen und gegebenenfalls der rechtlichen Schlussfolgerungen im Einklang mit der Richtlinie, warum die Vergabe des Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtmäßig ist:
Die Beauftragung des bestehenden Vertragspartners mit oben beschriebenen Leistungen zur Modifizierung der Komponenten ist als Änderung des ursprünglichen Auftrages gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 a) und b) GWB zulässig, weil zusätzliche Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren und ein Wechsel des bestehenden Vertragspartners Norbit aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen kann. Unabhängig von der zulässigen Auftragsänderung ist die Beauftragung des ursprünglichen Auftragnehmers auch hilfsweise im Rahmen der Direktvergabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV gerechtfertigt, weil aus technischen Gründen mit Blick auf die Gesamtumstände kein Wettbewerb vorhanden ist.
Der bestehende Vertragspartner ist Entwickler und Lieferant der DSRC-Module ist. Ein Wechsel kann aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen und ist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Sofern ein anderes Unternehmen die Gehäuse fertigt und diese beistellt, würde Norbit aus der Gesamtverantwortung für das System entlassen werden. Dies hätte u. a. nicht vertretbare Auswirkungen auf die Gewährleistung, die Logistik und die Fertigungsprozesse. Aus diesen Gründen kann ausschließlich dieses Unternehmen die geplanten Modifizierungen an den Komponenten vornehmen.
Die Direktbeauftragung des Unternehmens Norbit ist hilfsweise auch als zulässige Auftragsänderung aufgrund von unvorhersehbaren Umständen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB sowie wegen äußerst dringlichen, zwingenden Gründen im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Auftraggeberin nicht vorhersehen konnte gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV gerechtfertigt.
Die Beauftragung des Unternehmens Norbit ist aufgrund von Umständen erforderlich geworden, welche die Auftraggeberin im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte. Bestimmte geänderte Zulassungsvoraussetzungen führen zur Notwendigkeit der Anpassung der im Einsatz befindlichen DSRC-Module.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Trondheim
NUTS-Code: NO06 Trøndelag
Land: Norwegen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
— § 134 GWB Informations- und Wartepflicht,
— § 135 GWB Unwirksamkeit,
— § 160 GWB Einleitung, Antrag.
Besonders hervorzuheben ist dabei:
„§ 135 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) Gegen § 134 verstoßen hat oder
2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: n.a.
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de