Upgrade zweier Angiographieanlagen in der Neuroradiologie
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20251
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.uke.de
Abschnitt II: Gegenstand
Upgrade zweier Angiographieanlagen in der Neuroradiologie
Upgrade zweier Angiographieanlagen für die Neuroradiologie
System-Upgrade der bereits vorhandenen Geräte der Firma Philips von von Allura Xper FD20 auf Azurion 7 B20/15 LN
Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf
System-Upgrade der bereits vorhandenen Geräte der Firma Philips von Allura Xper FD20 auf Azurion 7 B20/15 LN;
Die beiden vorhandenen Angiographieanlagen sollen ohne zusätzliche Umbaukosten auf den neusten Stand der Technik gebracht werden:
1. Röntgenstrahler mit 21KW Wärmeabgabe
2. Abkühlrate des Strahlers von 1820 KHU/min
3. Neues Touch Screen Module
4. FlexVision Pro –Systemsteuerung am Untersuchungstisch
5. 20 und 15 Zoll Detektor
Die Werte unter II. 1. 7) und unter V.2.4) werden zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des vorgesehenen Auftragnehmers nur mit [Betrag gelöscht] EUR benannt.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Es handelt sich um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung, weshalb beabsichtigt ist, den Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Information, mit dem unter V.2.3) genannten Auftragnehmer zu schließen.
Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b VgV kann zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.
Der Auftraggeber hat sich entschieden, die bereits vorhandenen Angiographieanlagen auf den neuesten Stand der Technik zu ertüchtigen. Da es sich bei den Bestandsgeräten um solche der Fa. Philips handelt, kann eine solche Ertüchtigung (Upgrade) nur mit den passenden Hard- und Softwarekomponenten der Fa. Philips erfolgen. Produkte anderer Hersteller, die zur Erreichung des Upgrades mit den vorhandenen Systemen kompatibel wären, gibt es nicht. Die Herstellervorgabe ist daher durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt. Nur die Philips GmbH Market DACH kann die neuroradiologischen Angiographieanlagen upgraden. Es gibt keinen Fachhändler, Dienstleister oder ein anders Tochterunternehmen von Philips im Markt, welches ein Upgrade durchführen kann. Ausschließlich Philips hat die technischen Möglichkeiten, Teile von Systemen so auszutauschen, damit diese auf den neusten Stand der Technik gebracht werden können. Die Bestandsgeräte sind voll funktions- und nachrüstungsfähig, sodass die Anschaffung neuer Anlagen mit denselben Funktionen, die die aufgerüsteten Bestandsanlagen haben werden, aus Nachhaltigkeitsgesichtspunkten unvernünftig und unwirtschaftlich wäre.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Upgrade von 2 Angiographieanlagen der Neuroradiologie
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22335
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20354
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Insb. § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 und 3 GWB sowie § 134 Abs. 2 GWB sind zu beachten. Erkennt ein Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, so hat er diese spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntniserlangung gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. §§ 134 und 160 Abs. 3 GWB bleiben unberührt.
Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung.
Für die vorliegende freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung gelten ergänzend die Fristen aus § 135 (Abs. 3) GWB.