Tower Los 8 Dach - NT 08 Preisanpassung Aluminiumkantteile
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12101
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.thf-berlin.de
Abschnitt II: Gegenstand
Tower Los 8 Dach - NT 08 Preisanpassung Aluminiumkantteile
Dacharbeiten für die Sanierung des Gebäudeteils Kopfbau West am Flughafen Tempelhof.
Das Gebäudeteil hat die Abmessungen von 70 m x 13 m x 30 m (L x B x H).
Flughafen Berlin Tempelhof (THF)
Preisanpassung Aluminiumkantteile
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Ein Wechsel des AN und eine damit verbundene neue Ausschreibung wäre projektschädlich,
da es sich nicht um abkoppelbare Leistungen handelt. Vielmehr handelt es sich um
Leistungen aus dem Haupt-LV, die zwingend vom selben Unternehmer ausgeführt werden
sollten.
Auch ist eine Gewährleistung für das dann entstandene System nur aus einer Hand
möglich.
Innerhalb der knappen Terminvorgaben würde ein Wechsel des AN zu weiteren Verzögerungen
führen, was zu einem allgemeinen Anstieg der Kosten führen würde.
Zum Zeitpunkt der Vergabe des Hauptauftrages waren keine Mehrkosten für Aluminium
vorherzusehen. Planungsänderungen im Rahmen der Ausführungsplanung führten zu einer
Verschiebung des Ausführungszeitraums und somit zu einer Kostensteigerung des Materials,
die sich merklich durch die Corona-Pandemie und die daraus resultierenden globalen
Störungen der Lieferketten sowie durch den Ukraine Konflikt erhöht hat. Diese Veränderung
im Terminplan und die wirtschaftliche Entwicklung aufgrund der Corona-Pandemie als
auch durch den Ukraine-Russland-Konflikt war in diesem Umfang nicht vorhersehbar.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
VE08 - Dach, hier NT08, NA011 - Preisanpassung Aluminiumkantteile
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 13403
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung. Die Auftraggeberin beabsichtigt, einen Vertrag zu schließen. Der Vertrag wurde noch nicht geschlossen. Der Vertragsschluss soll voraussichtlich nach Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, erfolgen. Unter der Nr. V.2.1) wurde das Datum der Absendung der Bekanntmachung eingetragen, da das Formular keine Eintragung von Daten in der Zukunft zulässt und eine Angabe zwingend erfolgen muss.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
§ 135 GWB (Unwirksamkeit): (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat; oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist; (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union; (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist; 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen; und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/vergabekammer/