Lieferung eines Forstspezialschleppers für das Bezirksamt Wandsbek Referenznummer der Bekanntmachung: BIS 20222120766
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22297
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://polizei.hamburg/ausschreibungen-np/
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung eines Forstspezialschleppers für das Bezirksamt Wandsbek
Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Zentrale Vergabestelle der Behörde für Inneres und Sport, beabsichtigt im Auftrag für das Bezirksamt Wandsbek den Abschluss eines Vertrages über die Lieferung eines Forstspezialschleppers.
Lieferung eines Forstspezialschleppers mit Kran und Seilwinde für das Bezirksamt Wandsbek.
Ein Notrufsystem nach DIN Spec 30753 sowie ein Ferndiagnosesystem auf dem Forstspezialschlepper verbaut.
• Technisches Leistungsverzeichnis (Anlage 1)
• Eigenerklärung "Firmenangaben"
• Skizzen, Datenblätter, technische Beschreibungen
• Liste mit Partnerwerkstätten im Hamburger Gebiet (Umland)
• Kontakt Werksmonteur
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung eines Forstspezialschleppers für das Bezirksamt Wandsbek
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Umkirch
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 79224
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20306
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: § 160 Abs. 3 GWB. Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zu Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, eine Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.