Rahmenvereinbarung Gutachten gematik-TI-Apps Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-0052
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.gematik.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung Gutachten gematik-TI-Apps
Um die gesetzlich erforderliche Sicherheitseignung der von der gematik entwickelten oder betriebenen Anwendungen sicherzustellen, plant die gematik, externe Gutachten erstellen zu lassen. Ziel der Gutachten ist, von einer unabhängigen dritten Stelle die Erfüllung der Anforderungen an den Datenschutz und die Informationssicherheit an die jeweilige Anwendung zu bewerten. Dazu sollen Produkt-, Delta- und Sicherheitsgutachten erstellt werden.
gematik GmbH Friedrichstr. 136 10117 Berlin
Die Rahmenvereinbarung sieht die Erstellung verschiedener Produkt- und Deltagutachten sowie eines Sicherheitsgutachtens für die von der gematik erstellten und auch betriebenen Anwendungen vor.
- Produktgutachten: Vollprüfung, d. h. tiefe technische Prüfung der Software durch Produktgutachter. Anforderungen lt. Produkttyp- und Anbietertyp-Steckbriefen (aktuellste veröffentlichte Versionen) oder BSI-Prüfvorschriften.
- Deltagutachten: Prüfung der sicherheitsrelevanten Änderungen gemäß Impact Assessment Report (IAR, Selbstauskunft des Herstellers über Änderungen und ob sie sicherheitsrelevant sind) durch Produktgutachter.
- Sicherheitsgutachten: Überprüfung des sicheren Softwareentwicklungsprozesses und des sicheren Betriebs sowie der Bewertung im IAR durch Sicherheitsgutachter.
Vertragsverlängerungsoption; siehe dort
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Produkt-/Deltagutachten inkl. BSI-Prüfvorschriften
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 53113
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Produkt-/Deltagutachten ohne BSI-Prüfvorschriften
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 53113
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Sicherheitsgutachten
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 53113
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y53YYL8
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Das Nachprüfungsverfahren ist in Kapitel 2 des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt.
Ein Nachprüfungsverfahren wird nach § 160 GWB nur auf Antrag bei der Vergabekammer eingeleitet.
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschrift ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Dieser Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer
2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Nach § 134 GWB (Informations- und Wartepflicht) wird der Auftraggeber Bieter bzw. Bewerber über den vorgesehenen Zuschlag informieren. Der Vertrag wird erst 15 Kalendertage (bei elektronischer Übermittlung oder per Fax: 10 Kalendertage) nach Absendung dieser Information geschlossen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de