Versandleistungen Einschreiben, ECA-2022-045 Referenznummer der Bekanntmachung: ECA-2022-045
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10969
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.d-trust.net
Abschnitt II: Gegenstand
Versandleistungen Einschreiben, ECA-2022-045
Die Ausschreibung umfasst die Erbringung von Briefdienstleistungen für die D-Trust GmbH. Die ausgeschriebenen Leistungen enthalten die Abholung, Frankierung und den bundesweiten und sowie internationalen Versand und Zustellung von Einschreibebriefpost (Einschreiben).
D-Trust GmbH Kommandantenstraße 15 10969 Berlin Abholung am Standort des Auftraggebers - Zustellung entsprechend der Adressaten
Es werden ausschließlich Einschreiben versendet. Der Ablauf der Leistungserbringung bei auszuliefernden Einschreibebriefen gestaltet sich grundsätzlich wie folgt:
Der Auftraggeber kuvertiert und verschließt die ausgehenden Sendungen. Die Kuvertierung ist somit nicht Gegenstand der zu vergebenden Leistung. Nachfolgend werden die Sendungen in von dem Auftragnehmer bereitgestellte Behälter zur Abholung bereitgestellt. Es erfolgt grundsätzlich eine Sortierung nach den unterschiedlichen Dienstleistungen des Einschreibebriefpost, die in getrennte Behälter eingelegt werden. Diese Einschreiben werden in aufsteigender Reihenfolge der Einschreibenummern in die Behälter eingelegt. Eine zusätzliche Sortierung der Einschreiben kann vom Auftraggeber nicht erbracht werden.
Die Behälter werden in vom jeweiligen Auftragnehmer zur Verfügung zu stellende Transportwagen montags bis freitags zur Abholdung ebenerdig im Logistikhof der Bundesdruckerei GmbH bereitgestellt. Es wird die werktägliche Abholung der Briefsendungen aller Formate vorausgesetzt. Die Abholung der Behälter ist durch den Auftragnehmer zu organisieren und durchzuführen. Gleiches gilt für die Beladung des Fahrzeuges sowie die Durchführung der Ladungssicherung. Die Abholung der Behälter muss werktäglich (Montag bis Freitag) zwischen 14:30 und 16 Uhr erfolgen.
Die ausgehenden Sendungen müssen anschließend vom jeweiligen Auftragnehmer bundesweit (und zum Teil international) an die jeweils angegebenen Adressaten zugestellt werden.
Die Sendungsdienstleistungen für ausgehende Sendungen umfassen somit im Allgemeinen die nachfolgenden Tätigkeiten der Auftragnehmer:
- die Bereitstellung und Verwendung geeigneter Transportbehälter,
- die Abholung der Sendungen bei der Bundesdruckerei GmbH und Beladung des Transportfahrzeugs,
- die Frankierung der Sendungen
- die Beförderung und Zustellung der abgeholten Sendungen an die Adressaten im Bundesgebiet, inklusive der sogenannten Sondergebiete wie beispielsweise die Enklave Büsingen, Helgoland oder die Nordseeinseln.
- die Weiterleitung unzustellbarer Sendungen an den auf der Sendung deklarierten Absender, der nicht notwendigerweise die D-Trust GmbH ist.
Der unter Ziffer II.1.7) angegebene (maximale) Auftragswert wird aufgrund § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV in der Vergabebekanntmachung nicht genannt. Der in den Abschnitten II.1.7) und V.2.4 angegebene Wert sollte daher missachtet werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Versandleistungen Einschreiben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10317
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der angegebene Auftragswert wird aufgrund § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV in der Vergabebekanntmachung nicht
genannt. Der in den Abschnitten II.1.7) und V.2.4 angegebene Wert sollte daher missachtet werden.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YVWRWSN
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Das deutsche Vergaberecht regelt die Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen in § 160 Abs. 3 GWB.
Dort heißt es:
"Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Der Auftraggeber weist ferner ausdrücklich auf § 135 GWB hin. Dort heißt es:
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) gegen § 134 verstoßen hat oder,
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist,
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union,
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen und,
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen."