Steuerberatungsleistungen Referenznummer der Bekanntmachung: FEM2-0135-2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Steuerberatungsleistungen
Überwiegend werden insbesondere folgende Steuerberatungsleistungen benötigt:
- Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen zu umsatz-,
ertrag- sowie energie- und stromsteuerrechtlichen Sachverhalten
- Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der
Einheitsbewertung von Grundstücken sowie grundsteuerliche
und grunderwerbsteuerliche Fragestellungen
- Steuerberatungsleistungen im Zusammenhang mit
Steuergesetzänderungen
- Steuerliche Würdigung von Vereinbarungen, insbesondere
Dienstleistungsverträgen, Geschäftsbesorgungs- und
Kooperationsverträgen
- Umsatzsteuerrechtliche Beratungsleistungen zu
grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen
- Unterstützungsleistungen im Rahmen von Betriebsprüfungen
- Betreuung von außergerichtlichen und gerichtlichen
Rechtsbehelfsverfahren
- Beantragung von verbindlichen Auskünften, mündliche oder
schriftliche Verhandlungen mit dem Finanzamt bzw.
Hauptzollamt
- Beratungsleistungen im Zusammenhang mit
Umstrukturierungen und/oder der Gründung von Tochtergesellschaften
Berlin
Überwiegend werden insbesondere folgende Steuerberatungsleistungen benötigt: - Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen zu umsatz-, ertrag- sowie energie- und stromsteuerrechtlichen Sachverhalten - Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Einheitsbewertung von Grundstücken sowie grundsteuerliche und grunderwerbsteuerliche Fragestellungen - Steuerberatungsleistungen im Zusammenhang mit Steuergesetzänderungen - Steuerliche Würdigung von Vereinbarungen, insbesondere Dienstleistungsverträgen, Geschäftsbesorgungs- und Kooperationsverträgen - Umsatzsteuerrechtliche Beratungsleistungen zu grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen - Unterstützungsleistungen im Rahmen von Betriebsprüfungen - Betreuung von außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren - Beantragung von verbindlichen Auskünften, mündliche oder schriftliche Verhandlungen mit dem Finanzamt bzw. Hauptzollamt - Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen und/oder der Gründung von Tochtergesellschaften Leistungszeitraum: 01.07.2022 - 30.06.2024 zzgl. Fortführungsoption bis maximal 30.06.2026 Die nähere Beschreibung befindet sich in der Leistungsbeschreibung.
1. Fortführungsoption: 01.07.2024 bis 30.06.2025 2. Fortführungsoption: 01.07.2025 bis 30.06.2026
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Steuerberatungsleistungen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.