Digikubus Referenznummer der Bekanntmachung: FEM2-0093-2022
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Digikubus
Entwicklung und Installation von Digikuben im gesamten Stadtgebiet von Berlin.
Ziel des Vorhabens (DIFA2) ist die Attraktivierung des ÖPNV durch die Verbesserung der Fahrgastinformationeri an Haltestellen von Bus und Straßenbahn sowie die Erweiterung der verkehrsträgerübergreifenden Fahrgastinformation an Knotenpunkten des Umweltverbundes durch digitale Fahrgastinformationsanzeiger im.gesamten Stadtgebiet Berlin.
Die Erweiterung der Fahrgastinformation erfolgt durch die Installation und Montage von neuen Anzeigern in Wartehallen und U-Bahnhöfen, an Haltestellenmasten sowie als neuer Haltestellenkubus (DigiKubus).
Die bewährte BVG-Leuchtsäule an vielen Haltestellen von Bus und Straßenbahn ist inzwischen 30 Jahre alt. Mit dem Produkt "DigiKubus" soll ein modernes Nachfolgeprodukt entwickelt werden. Durch die Integration verschiedenster Anzeigetechniken soll eine neue innovative Leuchtsäule für Berlin entstehen. Der DigiKubus soll die Informationen an einem Ort bündeln und durch eine hohe sichtbare Reichweite die Vorteile des heutigen DAISY-Anzeigers übernehmen. Dargestellt werden unter ander m:
- Echtzeit-, Abfahrts- und Taktinformationen der am Knotenpunkt verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel
- relevante Störungsinformationen von geplanten und ungeplanten Maßnahmen mit Hinweisen auf Umfahrungsmöglichkeiten und Alternativen . ·
- geplanten Fahrplanänderungen, Baumaßnahmen, Veranstaltungen mit Einfluss auf den ÖPNV
- Sollabfahrtszeiten in _digitaler Form als Ersatz von Papieraushängen
Der DigiKubus soll sowohl an Straßenbahn-Neubaustrecken sowie Bestandsstrecken der Straßenbahn und Bus, die bisher über keine dynamische Information verfügen, aufgestellt werden.
Geplant ist im Vorhaben DIFA2 die Beschaffung von 80 DigiKuben sowie einem Prototyp. Die detaillierten Anforderungen an den DigiKubus werden in einem Lastenheft hinterlegt.
In einem Rahmenvertrag ist auch die Beschaffung weiterer DigiKuben durch den Fachbereich BF-8S ab
2025 zu vereinbaren.
Für 2025 bis 2030 sollen pro Jahr 40 Stück DigiKuben aufgestellt werden Diese Summe teilt sich in 25 Stück die jährlich im Austausch gegen alte und abgeschriebene Kuben aufgestellt werden und 15 Stück für Neubaustrecken und Leuchtsäulen, die durch Verkehrsunfälle zerstört werden.
Berlin
Dies sind grobe Schätzangaben. Näheres dazu ist den Vergabeunterlagen, insb. Lastenheft, AI-Leistungsverzeichnis und Preisblatt zu entnehmen.
Zeitraum Anzahl
Hardware: 2023-2024 81
Instandhaltung: 2023-2030 81
Vandalismusbeseitigung: 2023-2030 8
Hardware: 2025-2030 240
Instandhaltung: 2025-2030 240
Vandalismusbeseitigung: 2025-2030 24
Einmalig für 2 Jahre vom 01.01.2029 bis 31.12.2030
Laufzeit-Option einmalig 2 weitere Jahre 2029/2030
Optionale Leistungen:
- gem 2.9 LH Anforderung 2.9.1.1 - Anforderungen zum Zwei-Sinne-Prinzip
Derzeit wird geprüft, ob Berlins Haltestellen auch mit akustischer Fahrgastinformation (Zwei-Sinne-Prinzip) ausgestattet werden. Denkbar ist deshalb, dass der zur Anzeige der Fahrgastinformation dienende Rechner zu einem späteren Zeitpunkt auch zur Sprachsynthese und zur bedarfsweisen Ausgabe von akustischen Informationen auf einem externen Lautsprecher genutzt werden wird. Deshalb muss die ferngesteuerte (z. B. kabelbediente) Aktivierung der Ansage sowie die Übertragung über einen externen Lautsprecher ermöglicht werden.
Vorgaben: Der Bieter hat hier einen eigenen Vorschlag zu unterbreiten, wie sich dieses Szenario mit der von ihm im Standard angebotenen Hardware, unter Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, realisieren lässt. Der Vorschlag des Bieters muss die Vorgaben des AG hinsichtlich der Anforderungen an die Anzeiger im Standard berücksichtigen.
Es besteht keine Abnahmeverpflichtung des AG für die Option. Der diesbezüglich im Preisblatt anzugebende Preis gilt für das komplette Zusatzmodul einschließlich Installation und ist ein mengenunabhängiger Pauschalfestpreis pro Stück.
- gem 2.9 LH Anforderung 2.9.1.2 - Integration von Lautsprechern
Es wird die Option benötigt in das Gehäuse des DigiKUBUS Lautsprecher zu integrieren und die notwendige Hard- und Software zu verbauen, damit über die Umsetzung des Zwei-Sinne-Prinzips hinaus eine Sprachausgabe für folgende Anwendungsfälle umsetzbar ist:
• Vorgefertigte Texte
• Operative Texte
• Generierte Texte auf Anordnung.
Der Bieter muss einen Vorschlag unterbreiten, wie die benötigte Sprachausgabe durch eine Leitstelle auf einzelnen DigiKUBEN ausgegeben werden kann. Auch eine Zusammenfassung von KUBEN zu Gruppen oder Bereichen muss dabei mitbetrachtet werden. Die Lautstärke muss dabei für jeden Standort einzeln einstellbar sein.
Es besteht keine Abnahmeverpflichtung des AG für die Option. Der diesbezüglich im Preisblatt anzugebende Preis gilt für das komplette Zusatzmodul einschließlich Installation und ist ein mengenunabhängiger Pauschalfestpreis pro Stück.
- gem 2.9.2.1 SOS Button - Positionierung/Zweck
Es ist Platz im Kubus vorzuhalten, um einen SOS-Button anbringen und durch dessen Betätigung ein Notrufsignal aufbauen zu können. Der SOS-Button ist in der Nähe von anderen Bedienelementen zu konzipieren. Das Gesamtsystem des DigiKUBUS muss erweiterbar sein, sodass es in der Lage ist ein Notrufsignal an eine Leitstelle weiterzuleiten. Hierfür muss vom Bieter ebenfalls bedacht werden, dass eine Audioeingabe und Audioausgabe in einer entsprechenden Höhe installiert werden müssen.
Es besteht keine Abnahmeverpflichtung des AG für die Option. Der diesbezüglich im Preisblatt anzugebende Preis gilt für das komplette Zusatzmodul einschließlich Installation und ist ein mengenunabhängiger Pauschalfestpreis pro Stück.
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Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die nachstehenden Angaben/Erklärungen/Nachweise sind von den Bewerbern (der Begriff Bewerber wird als Synonym auch für Bewerbergemeinschaften (BewGe) verwendet) bzw. von jedem Mitglied der BewGe sowie von allen für die Leistungserbringung vorgesehenen Nachunternehmern (NU)/ Unterauftragnehmern vorzulegen.
Ein Verweis auf frühere Bewerbungen/Angebote ist nicht ausreichend.
Soweit Eigenerklärungen verlangt werden, hat der Bewerber auf Verlangen weitere Nachweise vorzulegen.
1. Bezeichnung des Bewerberunternehmens mit Firma und Anschrift.
2. Eigenerklärungen gem. §§ 123, 124 GWB sowie - soweit anwendbar - § 21 SchwarzArbG, § 21 AEntG und
§ 98 c AufenthG. Eigenerklärungen gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) und dass keine Eintragung im Berliner Korruptionsregister vorliegt.
Der AG stellt hierzu ein Formblatt zur Verfügung.
Bei Vorliegen von Ausschlussgründen wird der Auftraggeber Angaben der Bewerber zur Selbstreinigung nach § 125 GWB sowie den zulässigen Zeitraum für Ausschlüsse nach § 126 GWB berücksichtigen.
3. Sofern eine Bewerbung als BewGe erfolgt, s. VI.3. Ziff. 5.
Der Nachweis der Eignung kann entweder
- durch Eintrag im ULV-Berlin und zusätzlich durch Vorlage des Formblatts "Eigenerklärung zur Eignung",
- durch Eintrag in die Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich und zusätzlich durch Vorlage des Formblattes "Eigenerklärung zur Eignung"
- für Bewerber, die nicht in den vorgenannten Datenbanken eingetragen sind durch Vorlage des Formblattes "Eigenerklärung zur Eignung" erfolgen.
Das Formblatt liegt den Vergabeunterlagen bei. Auf Verlangen des Auftraggebers sind die Eigenerklärungen durch Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen.
Für Bewerber-/ Bietergemeinschaften ist die Eigenerklärung von jedem Mitglied auszufüllen, zu unterschreiben und einzureichen. Dasselbe gilt für mit dem Teilnahmeantrag oder dem Angebot benannte Nachunternehmer. Beabsichtigt der Bewerber/Bieter zum Nachweis seiner Eignung auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens zu verweisen (Eignungsleihe), so muss der Bewerber/ Bieter eine auch für den (jeweiligen) Eignungsleihgeber eine zutreffende Eigenerklärung für dieses Unternehmen vorlegen sowie seine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf dieses Unternehmen durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung des Eignungsleihgebers nachweisen.
Für die Verpflichtungserklärung des Eignungsleihgebers ist das in den Vergabeunterlagen enthaltene Formular "Verpflichtungserklärung" zu verwenden.
Vertragserfüllungsbürgschaft
siehe Vergabeunterlagen
gesamtschuldnerisch haftend
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.