Online-Karrierenetzwerk
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.autobahn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Online-Karrierenetzwerk
Für den fortlaufenden Betrieb der Autobahn GmbH ist für den Zeitraum von weiteren drei Jahren die weitere Inanspruchnahme der Dienstleistungen eines Karrierenetzwerks vorgesehen.
Zum einen ist die Veröffentlichung von Stellenausschreibungen, insbesondere zur Besetzung durch Spezialisten, auf einem Online-Karrierenetzwerk erforderlich, um den Kreis qualifizierter Bewerberin-nen und Bewerbern zu erhöhen. Ferner besteht Bedarf nach einer Möglichkeit, geeignete Kandidatinnen und Kandidaten selbstständig aus den Mitgliedern des Online-Karrierenetzwerks herauszufiltern und diese gezielt zu kontaktieren. Zuletzt ist eine umfangreichere Darstellung der Arbeitgebermarke „Autobahn GmbH des Bundes“ erforderlich
Die angestrebte Lösung soll der Zentrale sowie den Niederlassungen der Autobahn GmbH zur Verfügung stehen.
Deutschlandweit
Für den fortlaufenden Betrieb der Autobahn GmbH ist für den Zeitraum von weiteren drei Jahren die weitere Inanspruchnahme der Dienstleistungen eines Karrierenetzwerks vorgesehen.
Zum einen ist die Veröffentlichung von Stellenausschreibungen, insbesondere zur Besetzung durch Spezialisten, auf einem Online-Karrierenetzwerk erforderlich, um den Kreis qualifizierter Bewerberin-nen und Bewerbern zu erhöhen. Ferner besteht Bedarf nach einer Möglichkeit, geeignete Kandidatinnen und Kandidaten selbstständig aus den Mitgliedern des Online-Karrierenetzwerks herauszufiltern und diese gezielt zu kontaktieren. Zuletzt ist eine umfangreichere Darstellung der Arbeitgebermarke „Autobahn GmbH des Bundes“ erforderlich
Die angestrebte Lösung soll der Zentrale sowie den Niederlassungen der Autobahn GmbH zur Verfügung stehen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Aufgrund der folgenden Gründe könnte eine Beauftragung nur an LinkedIn als den Bestandauftragsnehmer des vorherigen wettbewerblichen Vergabeverfahren erfolgen:
- Bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter würde ein erheblicher Datenverlust eintreten.
- Nur der Anbieter bietet ein Internationales Recruiting von Arbeitskräften, welches für das erforderliche Fachpersonal aufgrund der erforderlichen Qualifikationen zwingend benötigt wird
- Die Falcon-Anbingung wäre ansonsten nicht mehr nutzbar
- Umfangreiche und kostenspieliege Schulungen der Anwender im Fall eines anderen Netzwerkes, was zu Zeit- und Geldverlust führen würde
- Benötigte Nutzerrollen nur bei dem Anbieter vorhanden
- Content-Algorithmus des Anbieters einzigartig und zielführend fürs Recruiting
- Content Formate des Anbieters benötigt
- LinkedIn Learning benötigt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Dublin
NUTS-Code: IE061 Dublin
Land: Irland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 23123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Die Vergabestelle weist auf die Fristen des § 135 GWB hin. Dieser lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.