Jahresrahmenvertrag Hausanschluss-Begehung im Netzgebiet Berlin Stromnetz Berlin GmbH Referenznummer der Bekanntmachung: 2022003669
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12435
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.stromnetz-berlin.de
Abschnitt II: Gegenstand
Jahresrahmenvertrag Hausanschluss-Begehung im Netzgebiet Berlin Stromnetz Berlin GmbH
Die Stromnetz Berlin GmbH schreibt die Begehung von Niederspannungs-Hausanschlüssen im Stadtgebiet Berlin gemäß Leistungsverzeichnis (LV) & Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) aus. Es handelt sich bei der Begehung um eine Überprüfung und Bewertung des technischen Zustandes des Hausanschluss-Standortes, des Hausanschlusses und des Hausanschluss-Kabels.
Bitte entnehmen Sie alle Informationen der Punkte II.2.4 bis II.2.14 den Anlage II + III: "Anlage II - Beschreibung der Beschaffung" und "Anlage III - Zuschlagskriterium"
2 Jahre Option
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Entnehmen Sie bitte alle Informationen zum Abschnitt III der Anlange IV: "Anlage IV - Rechtliche, wirtschaftliche, fin und tech An"
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Siehe hierzu Anlage V: "Anlage V - Verfahren und zusätzliche Angaben"
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig,
a) wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor
Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber
nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt (§ 160 Abs.3 S.1 Nr.1 GWB).
b) soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs.3 S.1 Nr.2 GWB).
c) soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung / Aufforderung zur Angebotsabgabe benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs.3 S.1 Nr.3 GWB).
d) soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs.3 S.1 Nr.4 GWB).