Lieferung der zusätzlichen Ersatzteile und Vorrüstungen für Schaltschränke und Shelter
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.toll-collect.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung der zusätzlichen Ersatzteile und Vorrüstungen für Schaltschränke und Shelter
Die Auftraggeberin beabsichtigt zusätzlich zu den in der Vereinbarung mit dem bestehenden Vertragspartner (Bekanntmachung in dem EU-Amtsblatt unter Nr. 2021/S 035-085094) genannten Ersatzteilen weitere Ersatzteile und Vorrüstungen zu beschaffen. Es handelt sich bei allen Positionen um zusätzliche und vorab nicht bekannte, aber nunmehr benötigte Umfänge, die sich erst nach Vertragsabschluss seitens TC ergeben haben.
Konkret handelt es sich um die Beschaffung folgender Ersatzteile und Vorrüstungen:
- Schwenkhebelverschluss für Schaltschrank
- Abdeckung Schließzylinder mit Zubehör
- LTE-Vorrüstung Shelter
- LTE-Vorrüstung Schaltschrank
- Satz Edelstahlschrauben und Teile in Güte A4
- Satz Fußplatten Version 2
- Satz Fußplatten Version 3
- Klemmkasten für Netzeingang, große Querschnitte bis 70mm²
- Dachanpassung
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Beauftragung des bestehenden Vertragspartners telent mit der Lieferung der zusätzlichen Ersatzteile und Vorrüstungen für Schaltschränke und Shelter ist als wesentliche Änderung des ursprünglichen Auftrages gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 a) und b) GWB zulässig, weil zusätzliche Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des bestehenden Vertragspartners telent aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen kann.
Es ist zwingend notwendig, dass der bestehende Auftragnehmer die auftragsgegenständlichen Lieferleistungen erbringt, um unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und insbesondere Wartung zu vermeiden. Eine Beauftragung eines anderen Lieferanten ist auch nicht möglich, weil bestimmte Ersatzteile bei der Produktion der Shelter/Schaltschränke verbaut werden. Hinzu kommt, dass die Auftraggeberin bei Vergabe an einen anderen Lieferanten die Gewährleistungsansprüche für Schaltschränke und Shelter verlieren würde. Dies ist insbesondere in Bezug auf die Dichtigkeit des Schaltschrankes/Shelters sehr negativ zu bewerten. Weiterhin ist es aus Datenschutzgründen nicht möglich, dass ein Fremdlieferant auf dem Werkgelände des Unterauftragnehmers arbeitet. Ein Transport des Schaltschrankes/Shelters zu einem anderen Lieferanten würde den Preis für oben genannte Ersatzteile und Vorrüstungen des Unternehmens telent in jedem Fall bei Weitem überschreiten.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Backnang
NUTS-Code: DE116 Rems-Murr-Kreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die vorliegende Bekanntmachung erfolgt als freiwillige-ex-ante-Bekanntmachung im Sinne des § 135 Abs.3 GWB. Die Angabe des Tags der Zuschlagsentscheidung bezieht sich auf die Entscheidung des AG, den Vertrag mit dem Wirtschaftsteilnehmer gem. V.2.3) abzuschließen. Der gegenständliche Zuschlag wurde noch nicht erteilt, die gegenständliche Änderungsvereinbarung wurde also nicht abgeschlossen. Vielmehr erfolgt der Vertragsschluss gemäß § 135 Abs. 3 GWB nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
Die genaue Wertangabe gem. II.1.7) und gem. V.2.4) ist insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und Vertraulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich und wurde somit zum Befüllen des Formulars mit einem Euro eingetragen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
— § 134 GWB Informations- und Wartepflicht,
— § 135 GWB Unwirksamkeit,
— § 160 GWB Einleitung, Antrag.
Besonders hervorzuheben ist dabei:
„§ 135 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) Gegen § 134 verstoßen hat oder
2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: n.a.
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de