Modifizierungen Kontrollsäulen

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.toll-collect.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: öffentliches Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland
I.5)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Betrieb eines Systems zur Erhebung und Kontrolle der Lkw-Maut

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Modifizierungen Kontrollsäulen

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
72211000 Programmierung von System- und Anwendersoftware
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Die Auftraggeberin beabsichtigt, die Verarbeitungsprozesse in den im Einsatz befindlichen Kontrollsäulen durch Softwareentwicklungen und -anpassungen (ggf. auch Hardwareanpassungen) zu erweitern. Die Leistungen umfassen insbesondere neben der Softwareerstellung die Testungen, Testunterstützung, Installation, Konfiguration, Parametrisierung, Einweisung, Schulung, Beratung, Unterstützungsleistungen bei der Erstellung von Anforderungen und Lastenheften, Hardwaremuster und Hardware.

Die Aufttraggeberin beabsichtigt, mit Softwareentwicklungen und -anpassungen (ggf. auch Hardwareanpassungen) den bestehenden Vertragspartner, den Entwickler und Lieferanten der Kontrollsäulen, zu beauftragen. Dieser Vertragspartner ist auch für die Hardware- und Software-Wartung und Reparatur dieser kontrollspezifischen Einrichtungen derzeitig zuständig.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE30 Berlin
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Die Modifizierung der Kontrollsäulen umfasst im Wesentlichen Leistungen der Software- und Hardware-Entwicklung in folgenden Themenbereichen:

1. CO2-Bemautung

Im Rahmen des Projektes zur Umsetzung des Vorhabens zur Differenzierung der LKW-Maut nach CO2-Emissionen müssen die CO2-Emissionsklassen in das System des Automatischen Verfahren implementiert werden.

Die Administrative auf europäischer und nationaler Ebene plant die LKW-Maut nach den CO2-Emissionen zu differenzieren, um Anreize zur Reduktion der CO2-Emissionen im Straßenverkehr zu setzen und somit die angestrebten Klimaschutzziele zu erreichen. Hieraus ergibt sich Änderungsbedarf hinsichtlich inhaltlicher und technischer Anforderungen für das Mautsystem.

Für die Implementierung der CO2-Emissionsklassen in stationäre automatische Kontrolleinrichtungen sind diverse Anpassungen erforderlich.

2. Einheitliches Datenformat

Die Auftraggeberin beabsichtigt eine Anpassung der Kontrollsäule mit dem Ziel, ein weitgehend einheitliches Datenformat für Kontrolleinrichtungen zu erhalten. Aktuell werden diese Daten in Form von JSON-Daten abgelegt. Der Projektumfang umfasst insbesondere folgende Leistungen:

- Erzeugung der Referenzdaten nicht nur im JSON- sondern auch im CSV-Datenformat

- Dokumentation inkl. Beschreibung der Datenelemente und -formate.

3. Optimierung der Betriebsfähigkeit

Für die Aktualisierung und Verbesserung des IT-Sicherheitsniveaus der Kontrollsäulen ist weiterhin eine betriebliche Optimierung erforderlich. Diese beinhaltet insbesondere folgende Leistungen:

- Aktualisierung der IT-Sicherheit

- Anpassung des Sicherheitsmanagementprozesses

- Umsetzung betrieblicher Verbesserungen, welche aus den Erkenntnissen des Wirkbetriebs als vorrangig und mit hohem Nutzen identifiziert wurden.

4. Maut für Fahrzeuge ab 3,5 t

Im Rahmen des Umsetzungsprojektes für LKW über 3,5 t beabsichtigt die Auftraggeberin, Anpassungsarbeiten für die Berücksichtigung einer weiteren Tarifklasse für die Mauterhebung in den dezentralen und zentralen Kontrollsystemen sowie den Systemen des Automatischen und Manuellen Verfahrens vorzunehmen.

Bezogen auf die Kontrollsäulen sind insbesondere folgende Anpassungsleistungen erforderlich:

- Anpassung der Sensorik von Kontrollsäulen auf die noch zu definierende Fahrzeuggruppen in der neuen Gewichtsklasse von Fahrzeuge und Fahrzeuggespanne mit einem zGG über 3,5t

- Behebung von Alt-Fehler, deren Behebung mit Hinblick auf die damals ausstehende Absenkung der Mautpflicht für Fahrzeuge mit einem zGG über 3,5t ausgesetzt worden ist

- Durchführung eines PoC zum Einsatz einer rückwärtigen Kamera sofern auch Fahrzeuggespanne mit einem zGG aus Fahrzeug und Hänger über 3,5t der Mautpflicht unterliegen sollen

5. HD-scharfes Video

Die Auftraggeberin beabsichtigt, die Bereitstellung von Referenzdatenvideoaufzeichnungen mit HD-Auflösung zu ermöglichen. Aktuell werden für den im Rahmen einer Referenzdatenaufzeichnung generierten Videostream die Bilddaten einer Stereokamera verwendet. Um die Durchführung von Referenzdatenaufzeichnungen mit unterschiedlichen Videoauflösungen zu gewährleisten, müssen insbesondere folgende Softwareanpassungsleistungen (ggf. auch Hardware-Anpassungen) vorgenommen werden:

- Rechte-/Rollenerweiterung, Verlagerung Konfiguration, Videoauflösung, Schaltaufträge für unterschiedliche Rollen mit unterschiedlichen Auflösungen

- Anpassung der internen Betriebsmodusverwaltung

6. Zentralisierung der Geschäftslogik

Die Auftraggeberin beabsichtigt, die Verarbeitungsprozesse in der Kontrollsäule zu erweitern (Software- und ggf. Hardwareanpassungnen) und teilweise in die Zentrale zu verlagern. Dies beinhaltet beispielsweise Anpassungen des Fallgruppenbaums und Erweiterungen der Monitoringfunktionen.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
  • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
    • nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:

Die Beauftragung des bestehenden Vertragspartners mit der Umsetzung der oben beschriebenen Entwicklungs- bzw. Anpassungsleistungen (ggf. auch Hardwareanpassungen) ist als Änderung des ursprünglichen Auftrages gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 a) und b) GWB zulässig, weil zusätzliche Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des bestehenden Vertragspartners Jenoptik aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen kann. Unabhängig von der zulässigen Auftragsänderung ist die Beauftragung des ursprünglichen Auftragnehmers auch hilfsweise im Rahmen der Direktvergabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV gerechtfertigt, weil aus technischen Gründen mit Blick auf die Gesamtumstände kein Wettbewerb vorhanden ist.

Es ist zwingend notwendig, dass das Unternehmen Jenoptik die auftragsgegenständlichen Anpassungsleistungen durchführt, um unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und insbesondere Wartung zu vermeiden. Würde für die betreffenden Leistungen der Auftragnehmer gewechselt werden, so müsste dieser zunächst ein komplettes Reengineering des bestehenden Source-Codes durchführen, um überhaupt die bestehenden Funktionalitäten zu verstehen und darauf aufbauend die Erweiterungen einzubinden. Dies würde einer kompletten Neuentwicklung gleichkommen. Im Ergebnis würden die Erweiterungen im Vergleich zum Hauptsystem unterschiedliche technische Merkmale aufweisen. Daher wären Inkompatibilitäten nicht auszuschließen und die Anpassungsleistungen hätten einen unverhältnismäßigen Aufwand zur Folge. Insbesondere für die Bestandssoftware stellt dies ein erhebliches technisches Risiko dar, wenn spätestens bei der Regression der bestehenden Funktionalitäten Fehler auftreten und diese durch die zwei unterschiedlichen Gewerke nicht mehr eindeutig den jeweiligen Auftragnehmern zuordenbar sind. Dadurch ist auch die Geltendmachung von Gewährleistungspflichten zur Fehlerbeseitigung erheblich erschwert bzw. bei Schadensersatzansprüchen auch unzumutbaren juristischen Risiken ausgesetzt. Dabei ist die Aufrechterhaltung der bestehenden Softwarefunktionalitäten der Kontrollsäulen eine zwingende Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung der Software-Entwicklungsleistungen und steht mit diesem in einem unmittelbaren Zusammenhang. Die Aufrechterhaltung der bestehenden Funktionalitäten ist daher eine Teilleistung der Software-Entwicklung und damit auch nach dessen Maßstäben zu bewerten.

Die Direktbeauftragung des Unternehmens Jenoptik ist hilfsweise auch als zulässige Auftragsänderung aufgrund von unvorhersehbaren Umständen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB sowie wegen äußerst dringlichen, zwingenden Gründen im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Auftraggeberin nicht vonhersehen konnte gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV gerechtfertigt.

Die Beauftragung des Unternehmens Jenoptik ist aufgrund von Umständen erforderlich geworden, welche die Auftraggeberin im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte. Bestimmte umweltpolitische Veränderungen führen zur Notwendigkeit der Anpassung des von der Auftraggeberrin betriebenen Mautsystems bezüglich der Soft- und Hardware.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
15/06/2022
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Monheim am Rhein
NUTS-Code: DE11C Heidenheim
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:

— § 134 GWB Informations- und Wartepflicht,

— § 135 GWB Unwirksamkeit,

— § 160 GWB Einleitung, Antrag.

Besonders hervorzuheben ist dabei:

㤠135 GWB Unwirksamkeit:

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:

1) Gegen § 134 verstoßen hat oder

2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:

1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;

2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und

3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

§ 160 GWB Einleitung, Antrag:

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:

1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: n.a.
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
30/06/2022