Erstellung von Prognosen Referenznummer der Bekanntmachung: 1 / 2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.diw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erstellung von Prognosen
Erstellung von Prognosen
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Erstellung von PrognosenDer/Die AuftragnehmerIn soll das DIW Berlin bei der Anfertigung der vier Mal jährlich erstellten Hausprognose zur Konjunkturentwicklung (Grundlinien) und bei der gemeinsamen Prognose der Institute zur konjunkturellen Entwicklung im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz unterstützen. Der/Die AuftragnehmerIn soll dabei in der Prognose die Bereiche „VGR – Rundrechnung“ und „Investitionen“ übernehmen. Für eine erfolgreiche, effiziente und ergebnisorientierte Zusammenarbeit in den Hausprognosen sowie die Auftragserfüllung gegenüber BMWK sind die Prognosen im iterativ-analytischen Verfahren zu erstellen. Dazu ist es erforderlich, dass der/die AuftragnehmerIn detaillierte Kenntnis und langjährige Erfahrungen (mindestens 10 Jahre) mit diesem Verfahren hat. Die Arbeits- und Veröffentlichungssprache ist deutsch. Insbesondere der ausgeschriebene Bereich „VGR – Rundrechnung“ erfordert dabei detaillierte Kenntnisse, nicht nur der Prognosemethode, sondern der VGR in Abgrenzung des ESVG sowie fundierte institutionelle Kenntnisse der Rahmenbedingungen. Es ist für diesen Bereich unabdingbar, dass der/die AuftragnehmerIn profunde Kenntnisse der makroökonomischen Zusammenhänge und Erfahrung darüber, wie diese sich im Zahlenwerk der VGR abbilden mitbringt. Der Bereich „VGR – Rundrechnung“ erfordert es, Einzelprognosen zusammenzubringen, miteinander in Einklang zu setzen, Verwendungs-, Entstehungs- und Einkommensrechnung der VGR systematisch miteinander zur verknüpfen und in mehreren Runden – iterativ – zu einem konsistenten Gesamtbild abzubilden, das Konjunkturbild zu erarbeiten. Fernerhin soll der/die AuftragnehmerIn eine Einzelanalyse für die Verwendungsaggregate in den VGR erarbeiten. Für die Hausprognose wie auch die Gemeinschaftsdiagnose muss neben der Konjunkturprognose eine Mittelfristprojektion erarbeitet werden. Für diese ist ebenfalls eine Rundrechnung zu erstellen. Der/Die AuftragnehmerIn soll ferner ein makroökonometrisches Modell vorweisen, dass für Politiksimulationen oder Szenarienrechnungen genutzt werden kann. Der/Die AuftragnehmerIn ist nicht nur an den Rechnungen und der Prognoseerstellung beteiligt, er/sie soll auch bei der Erarbeitung der Prognosetexte, der klaren und verständlichen Kommunikation der Ergebnisse mitarbeiten. Langjährige Erfahrung in der Erstellung von Konjunkturtexten ist daher Voraussetzung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Grund für die Einstellung des Verfahrens: Schwerwiegender Grund gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 VgV
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).
Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.
Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt derw Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).