Erstellung von Prognosen Referenznummer der Bekanntmachung: 1 / 2022

Bekanntmachung vergebener Aufträge

Ergebnisse des Vergabeverfahrens

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.diw.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: ÖFFENTLICH GEFÖRDERTES FORSCHUNGSINSTITUT
I.5)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: WIRTSCHAFTS- UND SOZIALFORSCHUNG

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Erstellung von Prognosen

Referenznummer der Bekanntmachung: 1 / 2022
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
73110000 Forschungsdienste
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Erstellung von Prognosen

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
73110000 Forschungsdienste
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE300 Berlin
Hauptort der Ausführung:

in den Vergabeunterlagen aufgeführt

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Erstellung von PrognosenDer/Die AuftragnehmerIn soll das DIW Berlin bei der Anfertigung der vier Mal jährlich erstellten Hausprognose zur Konjunkturentwicklung (Grundlinien) und bei der gemeinsamen Prognose der Institute zur konjunkturellen Entwicklung im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz unterstützen. Der/Die AuftragnehmerIn soll dabei in der Prognose die Bereiche „VGR – Rundrechnung“ und „Investitionen“ übernehmen. Für eine erfolgreiche, effiziente und ergebnisorientierte Zusammenarbeit in den Hausprognosen sowie die Auftragserfüllung gegenüber BMWK sind die Prognosen im iterativ-analytischen Verfahren zu erstellen. Dazu ist es erforderlich, dass der/die AuftragnehmerIn detaillierte Kenntnis und langjährige Erfahrungen (mindestens 10 Jahre) mit diesem Verfahren hat. Die Arbeits- und Veröffentlichungssprache ist deutsch. Insbesondere der ausgeschriebene Bereich „VGR – Rundrechnung“ erfordert dabei detaillierte Kenntnisse, nicht nur der Prognosemethode, sondern der VGR in Abgrenzung des ESVG sowie fundierte institutionelle Kenntnisse der Rahmenbedingungen. Es ist für diesen Bereich unabdingbar, dass der/die AuftragnehmerIn profunde Kenntnisse der makroökonomischen Zusammenhänge und Erfahrung darüber, wie diese sich im Zahlenwerk der VGR abbilden mitbringt. Der Bereich „VGR – Rundrechnung“ erfordert es, Einzelprognosen zusammenzubringen, miteinander in Einklang zu setzen, Verwendungs-, Entstehungs- und Einkommensrechnung der VGR systematisch miteinander zur verknüpfen und in mehreren Runden – iterativ – zu einem konsistenten Gesamtbild abzubilden, das Konjunkturbild zu erarbeiten. Fernerhin soll der/die AuftragnehmerIn eine Einzelanalyse für die Verwendungsaggregate in den VGR erarbeiten. Für die Hausprognose wie auch die Gemeinschaftsdiagnose muss neben der Konjunkturprognose eine Mittelfristprojektion erarbeitet werden. Für diese ist ebenfalls eine Rundrechnung zu erstellen. Der/Die AuftragnehmerIn soll ferner ein makroökonometrisches Modell vorweisen, dass für Politiksimulationen oder Szenarienrechnungen genutzt werden kann. Der/Die AuftragnehmerIn ist nicht nur an den Rechnungen und der Prognoseerstellung beteiligt, er/sie soll auch bei der Erarbeitung der Prognosetexte, der klaren und verständlichen Kommunikation der Ergebnisse mitarbeiten. Langjährige Erfahrung in der Erstellung von Konjunkturtexten ist daher Voraussetzung.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Qualitätskriterium - Name: Konzept / Gewichtung: 50
Preis - Gewichtung: 50
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2022/S 057-149813
IV.2.8)Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems
IV.2.9)Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Ein Auftrag/Los wurde vergeben: nein
V.1)Information über die Nichtvergabe
Der Auftrag/Das Los wird nicht vergeben
Sonstige Gründe (Einstellung des Verfahrens)

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Grund für die Einstellung des Verfahrens: Schwerwiegender Grund gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 VgV

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.

Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).

Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.

Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt derw Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
24/06/2022