Wissenschaftliche Begleitung und Evaluation von Modellvorhaben nach § 65d SGB V

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gkv-spitzenverband.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5)Haupttätigkeit(en)
Gesundheit

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Wissenschaftliche Begleitung und Evaluation von Modellvorhaben nach § 65d SGB V

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
79300000 Markt- und Wirtschaftsforschung; Umfragen und Statistiken
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Der GKV-Spitzenverband fördert seit dem 1. Januar 2017 im Rahmen von Modellvorhaben nach § 65d SGB V Leistungserbringer, die Patienten mit pädophilen Sexualstörungen behandeln. Gleichzeitig lautet der gesetzliche Auftrag, im Rahmen einer begleitenden wissenschaftlichen Evaluation geeignete Therapieformen sowie deren Organisation und Finanzierungsmöglichkeiten zu bewerten. Diese wissenschaftliche Begleitevaluation wurde im Rahmen eines EU-weiten Vergabeverfahrens der Technischen Universität Chemnitz übertragen. Wegen einer Corona-bedingten Gesetzesänderung zur Laufzeit der Modellvorhaben soll vorliegend auch der Vertrag über die wissenschaftliche Begleitung und Evaluation an die verlängerte Laufzeit angepasst werden.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE30 Berlin
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) hat der Bundesgesetzgeber den § 65d in das SGB V aufgenommen. Hiernach ist durch den GKV-Spitzenverband ein Förderprogramm für Maßnahmen zur Prävention und Behandlung pädophiler Sexualstörungen aufzulegen. Nachdem die Laufzeit der Modellvorhaben ursprünglich für einen Zeitraum von fünf Jahren (01.01.2018 – 31.12.2022) festgelegt war, hat der Bundesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) über eine Änderung des § 65d SGB V festgelegt, dass die Förderdauer der Modellvorhaben ab dem 01. Januar 2023 bis zum bis zum 31. Dezember 2025 um drei Jahre verlängert wird, um Corona-bedingte Effekte auf den Erkenntnisgewinn insbesondere auch für die Begleitforschung auszugleichen.

Diese soll im Rahmen des gesetzlichen Auftrages in einer begleitenden wissenschaftlichen Evaluation geeignete Therapieformen, sowie deren Organisation und Finanzierungsmöglichkeiten bewerten. Nach Durchführung eines EU-weiten Vergabeverfahrens beauftragte der GKV-Spitzenverband hiermit die Technischen Universität Chemnitz. Das Ziel der wissenschaftlichen Begleitung und Evaluation durch die Professur für Klinische Psychologie und Psychotherapie der TU Chemnitz bleibt nach Verlängerung der Modellvorhaben weiterhin die Erreichung möglichst hochwertiger Evidenz zur Wirksamkeit der Therapieangebote unter Berücksichtigung der Besonderheiten der pädophilen Sexualstörungen. Zur Erreichung dieses Ziels ist daher eine abbruchsfreie wissenschaftliche Begleitung und Evaluation sicherzustellen. Um eine kontinuierliche Evaluation und damit eine möglichst vollständige Datenbasis über die Gesamtlaufzeit der Modellvorhaben zu gewährleisten, soll der Vertrag mit dem Studienzentrum verlängert werden.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:

Vorliegend soll die Vergabe des Auftrages ohne eine vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und der Auftrag somit nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann, vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV.

Die Weiterführung der Evaluation für den Verlängerungszeitraum um weitere drei Jahre dient dazu, die gesetzlichen Aufgaben in ausreichendem Umfang und mit bestmöglicher Evidenz zu erreichen.

Das Erreichen des Ziels der höchstmöglichen Evidenz kann nur durch die Weiterführung durch das etablierte Studienzentrum sichergestellt werden. Im bisherigen Verlauf des Projektes wurde durch das Studienzentrum eine komplexe Forschungsinfrastruktur aufgebaut. Diese umfasst die Einbeziehung und Koordination von 15 Modellstandorten. Diese Modellstandorte wurden organisatorisch und personell in die Evaluationsstruktur eingebunden und hinsichtlich der Grundlagen ihrer Datengewinnung vereinheitlicht. Alle Standorte wurden vom Evaluationsteam einzeln besucht, wobei die lokalen Gegebenheiten in Augenschein genommen und dokumentiert wurden, sodass im Studienzentrum umfangreiche Kenntnis über die bei der Bewertung der Angebote zu berücksichtigenden individuellen Eigenschaften der Standorte besteht.

Die psychometrische Datenbasis umfasst darüber hinaus insgesamt 37 Erhebungsinstrumente, die in allen Standorten homogen eingesetzt werden. Dafür wurden für sämtliche Diagnostika die jeweiligen Verlagslizenzen ausverhandelt und vermittelt. Für deren elektronische Datenerhebung wurde eine eigens für den Projektzweck adaptierte Software an allen Standorten implementiert, über welche die Fragebogenbatterien konfiguriert und den Standorten zur Verfügung gestellt wird. Für eine sichere und geschützte Übermittlung der Daten von den dezentralen Einrichtungen an das Studienzentrum in Chemnitz wurden die technischen, rechtlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen geschaffen, wobei aufgrund der besonderen Zielgruppe der Angebote umfangreiche datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen gewährleistet werden müssen.

Der Transfer und Wideraufbau eines für den Untersuchungsgegenstand notwendigen sicherheitstechnisch und datenschutzrechtlich optimierten Datenmanagementsystems wäre mit erheblichem Aufwand und Zeitverlusten verbunden, die mit einem Risiko für die zu gewährleistende kontinuierliche Datenerhebung einhergehen würden. Zudem ist nur durch eine Weiterführung der Evaluation durch das bisher begleitende Studienzentrum der gesetzliche Zweck des Mehrwertes durch Spezifizierung der Fragestellungen auf Basis im Projektverlauf gewonnener Erfahrungen und evidenzbasierter Erkenntnisse auch unter Einbeziehung Corona-bedingter geänderter Erkenntnisgewinne gewährleistet.

Der Auftraggeber hat Alternativen zur vorgesehenen Beauftragung geprüft. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen zu den Aufwänden der Evaluation für die Harmonisierung der heterogenen Standortbedingungen, für die Etablierung der eingesetzten Evaluationsinstrumente sowie für sämtliche Prozeduren der Datenerhebung, des Datenmanagements und des Datentransfers, wird eine Fortführung durch das etablierte Studienzentrum als sachgerecht gesehen. Die Etablierung eines Studienzentrums einer anderen Institution würde bisherige Investitionen aus Versichertengeldern wertlos werden lassen. Zudem stünden die Kosten und Aufwände einer erneuten Umsetzung einer gleichartigen Evaluation sowie die Einarbeitung und Betreuungsübernahme durch einen Wettbewerber in keinem Verhältnis zu den hier veranschlagten Kosten. Die Einschränkung auf den bisherigen Auftragnehmer folgt zudem den Notwendigkeiten der Gesetzesänderung, die bei der ursprünglichen Auftragsvergabe nicht absehbar waren.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
14/06/2022
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED4 Chemnitz
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: ja
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

§ 135 Unwirksamkeit:

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1. gegen § 134 verstoßen hat oder

2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

§ 160 Einleitung, Antrag:

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
24/06/2022