Rahmenvereinbarung über externe Unterstützung im Bereich Softwareentwicklung für die kv.digital GmbH
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10623
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kv.digital
Adresse des Beschafferprofils: www.kbv.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über externe Unterstützung im Bereich Softwareentwicklung für die kv.digital GmbH
Die kv.digital GmbH ist eine Tochtergesellschaft der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und entwickelt Telematik-Anwendungen für niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten. Schwerpunkte der Arbeit sind u.a. die Entwicklung und der Betrieb des „eTerminservice“ und die Verbreitung des ärztlichen Kommunikationskanals „KV Connect“ und dazugehöriger Anwendungen. Die kv.digital GmbH wird sich ab 2022 zwei Jahre insbesondere - aber nicht ausschließlich - mit der Weiterentwicklung des „eTerminservice“ beschäftigen. Das Know-How und die Kapazität der Entwicklungsteams sollen durch externe Beratung erhöht bzw. vervollständigt werden.
In den vergangenen sieben Jahren, in denen die kv.digital GmbH aufgebaut wurde, wurde Wert darauf gelegt, dass nahezu alle Tätigkeiten sowohl am Bürostandort in Berlin, als auch remote durchgeführt werden können. Für alle Mitarbeiter sind Präsenzzeiten in den Räumen der kv.digital GmbH (Gutenbergstraße 4, 10587 Berlin) erforderlich. Dies gilt in geringem Umfang auch für die hier ausgeschriebene externe Unterstützungsleistung. Grundsätzlich gilt, dass ca. 10 % der vereinbarten Zeit in Berlin zu erbringen ist (vorgesehen ist ein Tag alle 14 Tage).
Art und Umfang der zukünftigen Funktionalitäten der entwickelten Software ergibt sich erfahrungsgemäß ggf. kurzfristig, weshalb für Umfang und Qualifikationen der zu beauftragenden Leistungen in dieser Ausschreibung nur Rahmen vorgegeben werden. Jeder Bieter muss für alle genannten Profile in der Lage sein, Personal im Rahmen der Einzelabrufe anzubieten:
3x Senior Java Backend Entwickler:in
4x Medium Java Backend Entwickler:in
2x Medium Frontend Entwickler:in
2x Medium Anforderungsmanager:in
1x Medium Software-Test-Automatisierer:in
1x Junior Manuelle:r-Tester:in
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvereinbarung über externe Unterstützung im Bereich Softwareentwicklung für die kv.digital GmbH
Ort: München
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen ist § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu beachten.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.