WHG 1588 - Baureinigung Referenznummer der Bekanntmachung: 1588-1-2064
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: D-13187
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gesobau.de
Abschnitt II: Gegenstand
WHG 1588 - Baureinigung
Baureinigung:
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Bei den Leistungen der Ausschreibung handelt es sich im wesentlichen um die Ausführung der Gebäude-Feinreinigung zur Bauübergabe nach der Neubaumaßnahme von 3 Wohngebäuden, Klothildestrasse 11. Desweiteren sind Leistungen als baubegleitende Reinigungsarbeiten vorgesehen.
Berlin
Baureinigung:
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Die 3 Wohngebäude weisen eine Bruttogeschossfläche (BGF) von ca. 3.600 m2 auf, als Hauptpositionen sind u.a. zu reinigen:
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- ca. 113 Fenster und ca. 16 Terrassen-Türen
- ca. 226 m2 Balkon- und Terrassenflächen
- ca. 40 Wohnungs-Eingangstüren, 96 Holz-Innentüren, 8 Stahlblech-Innentüren
- Stahlgeländer innen und außen
- 4 Aufzuganlagen mit Türen und Kabinen
- div. Beleuchtungskörper
- ca.2.200 m2 PVC-Bodenbelag, ca. 550 m2 Wandfliesen
- ca. 120 Sanitärobjekte
- ca. 42 Briefkästen/Schaukästen
- div. Fahrradständer
- div. Haustechnik-Bauteile
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
WHG 1588 - Baureinigung
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer richtet sich unter anderem nach der Regelung des § 160 GWB. Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist antragsbefugt jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.