Architekten/innen als Generalplaner/innen mit Tragwerksplaner/innen und Planer/innen der Technischen Ausrüstung für die Öffnung des Flughafengebäudes Tempelhof – Tower THF
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12101
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.thf-berlin.de
Abschnitt II: Gegenstand
Architekten/innen als Generalplaner/innen mit Tragwerksplaner/innen und Planer/innen der Technischen Ausrüstung für die Öffnung des Flughafengebäudes Tempelhof – Tower THF
Gegenstand des Wettbewerbs war die Öffnung des Towers im Kopfgebäude (Kopfbau West/ KBW) am Tempelhofer Damm 45, 12101 Berlin. Das markante Treppenhaus, die oberste Gebäudeebene, das Dach und der Tower – sollen öffentlich zugänglich gemacht und barrierefrei erschlossen werden. Hauptziele der Maßnahme sind die Schaffung eines neuen Zugangs, die Erschließung der neu zu planenden Dachterrasse und die Sanierung des Towers zum begehbaren Aussichtspunkt. Als weitere Nutzung soll ein Raum für Ausstellungen und kleinere Events die Attraktivität erhöhen. Die Gesamtfläche beträgt circa 2200 m². Der Auslober erwartete funktional und gestalterisch anspruchsvolle Entwürfe sowie einen respektvollen Umgang mit dem denkmalgeschützten Bestand.
Flughafen Berlin-Tempelhof
Der Nachtrag enthält zusätzliche Leistungen des Generalplaners, welche durch das Ingenieurbüro für Haustechnik KEM GmbH erbracht wurden bzw. noch erbracht werden. Durchgeführt wurden durch KEM die Eingriffe in der Planung in den Bereichen: BOS Anlage und Zugangskontrolle/Fluchttürsteuerung. Durch die Berliner Feuerwehr wurde nachträglich der Einbau einer Gebäudefunkanlage gefordert, welche kein Bestandteil der Planung für das Gewerk Elektrotechnik war. Zudem wurden fehlende Planungen in Bezug auf die Zutrittskontrollen, das Schließsystem, die Einbruchmeldetechnik und die Videoüberwachung ergänzt. Da die Leistungen nicht im Hauptauftrag enthalten sind und nicht zum festgelegten Projektplaner zuzuschreiben sind, sind diese dem Planungsbüro als zusätzliche Leistungen anzuerkennen. Außerdem umfasst der Nachtrag Leistungen des Generalplaners, die durch das Statikbüro Dr. Lüchinger + Meyer AG erbracht wurden. Im Einzelnen handelt es sich um Planungsleistungen und Beraterleistungen bezüglich der Umplanung des Daches und der damit erforderlich werdenden Neubetrachtung von Details. Da die o.g. Bereiche (Dachkonstruktion, Geländer) nicht Bestandteil der honorarberechtigten Baukosten der Tragwerksplanung sind, werden die Beraterleistungen, als zusätzliche Leistung anerkannt.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Begründung aufgrund von § 132 GWB Absatz 2 Nr. 2 a) und b):
Bei einer Neuausschreibung würden zusätzliche Planungskosten und Zeitverzüge entstehen. Allein eine Neuausschreibung für alle zwei Nachtragsangebote würde einen weiteren mind. 4-monatigen Zeitverzug bedeuten. Bei Ansetzen monatlichen Verzugskosten von 110 T€ (inkl. Vorhaltung der Baustelleneinrichtung und Schadensersatz) würden die o.g. erforderlichen Maßnahmen eine Kostenerhöhung von mind. 440 T€ bedeuten, was die aktuelle Nachtragssumme bei Weitem überschreiten würde und nicht mehr wirtschaftlich begründbar ist. Die Koordinierung der Arbeiten auf der Baustelle würde enorm erschwert werden (Mehraufwand, aufgrund der Schnittstellenproblematik, Gewährleistungsfragen und Übergabe). Schließlich wäre eine Neuausschreibung mit dem Risiko verbunden, dass die Angebotspreise deutlich über denen der vertraglich gebundenen Büros liegen könnten, da die Maßnahmen sehr kurzfristig umgesetzt werden müsste, um den Bauablauf nicht weiter zu verzögern. Nachfolgende Ausbaugewerke werden voraussichtlich in ihrer Leistungserbringung eingeschränkt. Auftretende Synergie- und Wissensverluste, zusätzliche Koordinationsaufwände sowie terminliche Risiken sind durch neue Auftragnehmer nur schwer kurzfristig zu lösen. Aus den vorgenannten Gründen sollen die vorliegenden Nachtragsangebote erteilt werden, statt diese Leistungen erneut auszuschreiben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
NT25 - NA68 (Planungsänderungen aufgrund BOS und Zugangskontrollen), NA70 (Planungsänderungen aufgrund Windsogeinwirkung Dach)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Biel
NUTS-Code: CH021 Bern / Berne
Postleitzahl: 2503
Land: Schweiz
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung. Die Auftraggeberin beabsichtigt, einen Vertrag zu schließen. Der Vertrag wurde noch nicht geschlossen. Der Vertragsschluss soll voraussichtlich nach Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, erfolgen. Unter der Nr. V.2.1) wurde das Datum der Absendung der Bekanntmachung eingetragen, da das Formular keine Eintragung von Daten in der Zukunft zulässt und eine Angabe zwingend erfolgen muss.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
§ 135 GWB (Unwirksamkeit): (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat; oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist; (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union; (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist; 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen; und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/vergabekammer/