Los 08 – Dacharbeiten Referenznummer der Bekanntmachung: 19-B-Ver-0137
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12101
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.thf-berlin.de
Abschnitt II: Gegenstand
Los 08 – Dacharbeiten
Dacharbeiten für die Sanierung des Gebäudeteils Kopfbau West am Flughafen Tempelhof.
Das Gebäudeteil hat die Abmessungen von 70 m x 13 m x 30 m (L x B x H).
Flughafen Berlin-Tempelhof (THF)
Dachterrasse soll eine modulare, höhenverstellbare und windsogbelastbare Unterkonstruktion aus Aluminium ausgeführt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Im Rahmen der Ausführungsplanung haben sich Änderungen bezüglich des Dachaufbaus ergeben. Der geänderte Dachaufbau sowie die komplexe Integration der Elektroinstallation in der Ebene der Dachkonstruktion haben zu der Überarbeitung der Terrassenunterkonstruktion geführt.
Zudem sind seit Auftragsvergabe die Materialpreise im Segment Stahl- und Metallbau im Laufe der vergangenen Monate in Folge der Corona-Pandemie sowie des Ukraine-Russland-Konfliktes exorbitant gestiegen. Im vorliegenden Angebot werden daher Zuschläge auf die
Einheitspreise angewendet.
Minderkosten aus dem Haupt-LV wurden mit Prüfung des vorliegenden Nachtragsangebotes gegengerechnet. Kalkulationsnachweise liegen zum Nachtragsangebot seitens des AN vor.
Die Firma wurde im Rahmen eines EU-weiten Verfahrens gebunden.
Ein Wechsel des AN und eine damit verbundene neue Ausschreibung wäre projektschädlich,
• da es sich nicht um abkoppelbare Leistungen handelt. Vielmehr handelt es sich um Leistungen aus dem Haupt-LV, die zwingend vom selben Unternehmer ausgeführt werden sollten.
• Auch ist eine Gewährleistung für das dann entstandene System nur aus einer Hand möglich.
• Innerhalb der knappen Terminvorgaben (Fertigstellung Ende August 2022) würde ein Wechsel des AN zu weiteren Verzögerungen führen, was zu einem allgemeinen Anstieg der Kosten führen würde.
Ausgehend von überschlägig geschätzten Kosten des Baustillstandes in Höhe von 110T€/Monat (inkl. Vorhaltung der Baustelleneinrichtung und Schadensersatz) würden hier allein bei einer erneuten Ausschreibung mit einer Dauer von ca. 4 Monaten Kosten in
Höhe von 440T€ entstehen, was die aktuelle Nachtragssumme geringfügig überschreiten würde aber weiterhin nicht wirtschaftlich begründbar ist, da die maßgeblichen (Nachtrags-) Kosten, die aufgrund der sehr starken Materialkostensteigerung beansprucht werden, bei
anderen Unternehmen in gleicher Form ebenfalls anzusetzen sind. Bei einer Neuausschreibung ist davon auszugehen, dass die Angebotspreise deutlich über denen der vertraglich gebundenen Firma liegen würden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
VE08 - Dach, hier NT06, NA07 - Unterkonstruktion Dachterrasse
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 13403
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung. Die Auftraggeberin beabsichtigt, einen Vertrag zu schließen. Der Vertrag wurde noch nicht geschlossen. Der Vertragsschluss soll voraussichtlich nach Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, erfolgen. Unter der Nr. V.2.1) wurde das Datum der Absendung der Bekanntmachung eingetragen, da das Formular keine Eintragung von Daten in der Zukunft zulässt und eine Angabe zwingend erfolgen muss.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
§ 135 GWB (Unwirksamkeit): (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat; oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist; (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union; (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist; 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen; und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/vergabekammer/