RV Lieferung von Verkehrszeichen 2022-2024 Referenznummer der Bekanntmachung: OV-GFZS-51/22
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20097
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://hamburg.de/oeffentliche-auftraege/
Abschnitt II: Gegenstand
RV Lieferung von Verkehrszeichen 2022-2024
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Verkehrszeichen und Schildern mit reflektierender Folie, 2022 - 2024.
Hamburg
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Lieferung von Verkehrszeichen und Schildern mit reflektierender Folie.
Die im LV enthaltenen Mengenangaben beruhen auf Schätzungen. Mengenänderungen haben keinen Einfluss auf den Preis, § 2 Nr. 3 VOL / B gilt nicht.
Der tatsächliche Lieferumfang ergibt sich aus Einzelaufträgen, die von den o.g. Abnahmestellen im Verlauf des geplanten Zeitraumes erteilt werden. Die Schätzmengen sind als Höchstmengen zu verstehen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
RV Lieferung von Verkehrszeichen 2022-2024
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Hiermit teilen wir mit, dass das Vergabeverfahren OV-GFZS-51/22 - Rahmenvereinbarung Verkehrszeichen 2022-2024 wegen eines schwerwiegenden Fehlers im Leistungsverzeichnis aufgehoben wurde. Die wertungsrelevante Position 1.7.40 des LV enthielt eine unrichtige Bezeichnung der benötigten Antihaft-Beschichtung.
Aufgrund der daraus folgenden Widersprüche in den Vergabeunterlagen konnte keinem Bieter der Zuschlag erteilt werden.
Der Auftrag soll so zeitnah wie möglich erneut ausgeschrieben werden unter Verwendung korrigierter Vergabeunterlagen.
Wir bedauern die Verzögerung und würden uns über eine erneute Beteiligung der interessierten Bieter freuen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20306
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1-4 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.