Wartung und Weiterentwicklung einer Individualsoftware für die Erhebung von Qualitätskennzahlen (QKZ)
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bvg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wartung und Weiterentwicklung einer Individualsoftware für die Erhebung von Qualitätskennzahlen (QKZ)
QKZ ist ein Softwareprodukt zur Auswertung von betrieblichen Kennzahlen wie Pünktlichkeit, Netto-Regelmäßigkeit und Anschlusssicherung das seit 2001 in der BVG zum Einsatz kommt. Es wurde von der Firma lTSO speziell für die BVG entwickelt und auch die Wartung wird durch die Fa. lTSO durchgeführt. Der QKZ-Server übernimmt jeden Tag die lst-Fahrplandaten der drei Verkehrsträger Omnibus, Straßenbahn. und U-Bahn und führt die Zuordnung der Haltestellenabfahrtszeiten nach Betriebssicht und Kundensicht.
Aus dem aktuellen Verkehrsvertrag zwischen der BVG und dem Land Berlin ergibt sich für die BVG die Pflicht, dem Aufgabenträger die Qualitätskennzahlen regelmäßig zu melden. Die Berechnung und Analyse der Qualitätsmerkmale Pünktlichkeit, Netto-Regelmäßikeit, Verfrühungsvermeidung, Anschlusssicherung und Störungsfreie Befahrbarkeit auf Basis der speziellen Definitionen des Verkehrsvertrags sowie die Analyse der Fahrzeiten zur Optimierung der Fahrpläne erfolgen über die Software QKZ.
Mit dem neuen Verkehrsvertrag wurde für einige dieser Qualitätsmerkmale ein Bonus/Malus-System mit steigenden Sollwerten und monetären Auswirkungen bis 2026 eingeführt. Darüber hinaus hat die BVG die Aufgabe bekommen, bis zur nächsten W-Revision im Jahr 2024 ein neues Kriterium zur Betrachtung der Netto-Regelmäßigkeit.(lntervallfahrplan) zu entwickeln. Aus diesen vertraglichen Regelungen ergibt sich zum einen der Bedarf, die Unternehmensprozesse zur Verbesserung der betrieblichen Qualität durch die laufende Anpassung der QKZ-Auswertungsfunktionen zu unterstützen. Zum anderen die möglichen Varianten zur Weiterentwicklung des Kriteriums Netto-Regelmäßigkeit zu untersuchen, zu simulieren und zu kalibrieren. Die Prozesse, die im Zusammenhang mit dem Verkehrsvertrag relevant sind, müssten angepasst werden. Mit dem geplanten Rahmenvertrag über zukünftige Anpassungsleistungen sollen zu kalkulierbaren Kosten Leistungen des Herstellers abrufbar sein.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Nach der bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2013 – VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.8.2012 – VII – Verg 10/12, SatWaS/MoWaS u. Beschluss vom 27.6.2012 – VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) sind vorliegend die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten, da:
— die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist,
— vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist,
— die Gründe tatsächlich vorhanden sind,
— und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
An den vorstehenden Grundsätzen gemessen liegen objektiv schwerwiegende personelle, wirtschaftliche und technische Gründe für die getroffene Wahl vor.
Nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 c SektVO nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden kann, aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten, einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Erläuterung: Der Beschaffungsbedarf kann nur von einem Unternehmen erbracht werden, da die Rechte am Einsatz des Quellcodes allein beim Nutzungsrechteinhaber liegen. Der Beschaffungsbedarf ist auch Bestandteil der Daseinsvorsorge der BVG und unerlässlich für die Aufrechterhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen der BVG. Der Vertragsschluss soll mit dem bereits in der Vergangenheit involvierten Unternehmen erfolgen, so dass keine Lücke in der Erbringung der Leistungen der Daseinsvorsorge erfolgt; und es werden nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 SektVO zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereist erbrachter Leistungen bestimmt sind und ein Wechsel des Unternehmens dazu führt, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbart oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringt. Parallel wurde eine Markterkundung durchgeführt, die zum gleichen Ergebnis kam. Eigentümer der Software ist die Firma ITSO. Wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums kann nur die Firma die Wartung übernehmen.
Darüber hinaus wurden die Funktionalitäten der Software QKZ speziell für die BVG auf Basis der Spezifikationen des Verkehrsvertrags mit dem Land Berlin programmiert wurden, ist bei Nicht-Durchführung der Vergabe mit erheblichen Zusatzkosten für die Beschaffung und Individualprogrammierung einer alternativen Software zu rechnen. Die Zusatzkosten bei Nicht-Durchführung der Vergabe fallen insbesondere bei der Einarbeitung/Beratung einer dritten Firma, bei der Beschaffung der Standardsoftware, bei der Neueinrichtung aller notwendigen Schnittstellen, bei der Übernahme der historischen Daten, bei der Individualprogrammierung einschl. Plausibilisierung der bereits in QKZ vorhandenen Funktionalitäten, bei der Schulung von mehr als 300 Mitarbeitenden der BVG, beim Parallelbetrieb der Software QKZ und ihres Servers an. Zusätzlich würde die BVG bei Nicht-Durchführung der Vergabe kurzfristig keine Möglichkeit haben, die QKZ-Funktionalitäten an den Unternehmensprozessen zur Verbesserung der betrieblichen Qualität anzupassen, was eine negative monetäre Auswirkung hinsichtlich der steigenden Bonus/Malus-Beträge des Verkehrsvertrags haben könnte.
Die Auftraggeberin ist daher der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist.
§ 13 Abs. 2 Nr. 3 c.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Wartung und Weiterentwicklung einer Individualsoftware für die Erhebung von Qualitätskennzahlen (QKZ)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Berlin
Land: Deutschland
Ort: Berlin
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an den öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens
bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens
bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen
zu wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Venrags nach § 135 Absatz
1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch denöffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt
der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30
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Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EuropäischenUnion.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Arntsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat,
mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen
Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den
Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Ort: Berlin
Land: Deutschland