4151 BW05A OP/TP Lph. 3+6 Mittelandkanal Referenznummer der Bekanntmachung: A415320107
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deges.de
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabe.deges.de
Abschnitt II: Gegenstand
4151 BW05A OP/TP Lph. 3+6 Mittelandkanal
4151 BW05A OP/TP Lph. 3+6 Mittelandkanal
Sachsen-Anhalt - Landkreis Börde
Objektplanung für Ingenieurbauwerke nach § 43 HOAI Lph 3 und 6
Fachplanung Tragwerksplanung nach § 51 HOAI Lph 3 und 6
Besondere Leistungen BIM
Der Neubau der A 14 Magdeburg - Wittenberge - Schwerin in den Ländern ST, BB und MV ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als laufendes und fest disponiertes Vorhaben im vordringlichen Bedarf ausgewiesen
Die A 14 fungiert zukünftig als Verbindung zwischen den zentralen Orten Magdeburg, Stendal, Wittenberge, Ludwigslust sowie Schwerin. Diese Orte werden in einer direkten Nord-Süd-Achse miteinander verbunden. Darüber hinaus stellt die A 14 eine wichtige Verbindung zu den Ost- und Nordseehäfen
sowie Skandinavien und auch zu den mitteldeutschen Ballungszentren (Halle, Leipzig usw.) sowie den südlich anschließenden Regionen dar.
Die Brückenneubauten sind Teil des Abschnittes zwischen der AS Dahlenwarsleben und der AS Wolmirstedt, im Land Sachsen-Anhalt, der
als Verkehrskosteneinheit 4151 (VKE 4151 bzw. VKE 1.1) bezeichnet wird.
Im Streckenbereich der VKE 4151 zwischen der AS Dahlenwarsleben und der AS Wolmirstedt werden insgesamt 50 Ingenieurbaubauwerke errichtet.
Die Ingenieurbauwerke gliedern sich in 16 Brückenbauwerke, 30 Anlagen zum Kollisionsschutz und 4 Irritationsschutzwände.
Die Wandbauwerke, Überführungsbauwerke sowie die Brücken im Zuge der A14, inklusive der Ohretalquerung sowie der Behelfsbrücke über die Ohre
werden gesondert beauftragt.
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist das Bauwerk 05A, Querung des Mittellandkanals.
Grundlage der Planung ist eine Vorplanung des Bauwerks aus dem Jahr 2010. Im Zuge einer Variantenuntersuchung wurden aus
verschiedenen Brückenkonstruktionen die optimalste Variante gesucht.
• Variante 1-1: Stabbogenbrücke als Einfeldbauwerk
• Variante 1-2: Netzwerkbögen über ein Feld
• Variante 3-1: Deckbrücke mit gevouteten Hauptträgern
• Variante 3-2: Durchlaufende Trogbrücke mit Bogen im Stromfeld
• Variante 3-3: Durchlaufende Trogbrücke mit Vouten über
• Variante 3-4: Durchlaufendes Vierendeel - Fachwerk
Als Ergebnis wurde die Variante 1-1 Stabbogenbrücke als Einfeldbauwerk als weiter zu verfolgende Vorzugsvariante bestimmt.
In Zuge der auszuführenden Planungsleistungen soll für das Bauwerk eine Entwurfsplanung durchgeführt werden. Die Vorzugsvariante soll
dabei weiterentwickelt werden.
Ziel der Planung ist die Erstellung des Bauwerksentwurfes nach RAB-ING. Alle dazu benötigten Leistungen sind mit Grundleistungen (siehe Teil B) abgedeckt.
Die Besonderen Leistungen (siehe Teil C) setzen sich aus spezifischen Planungen für Brücken über Bundeswasserstraßen (Fachkonzept Brückenbau WSV, etc.) und BIM-Leistungen zusammen.
Des Weiteren wird die Leistungsphase 6 beauftragt. Es sind die zur Ausschreibung der Bauleistungen notwendigen Unterlagen anzufertigen.
Bei der Planung der Bauwerke soll die BIM-Methodik zur Anwendung kommen.
--> Gesamtumsatz/Umsatz für entsprechende Dienstleistungen ..v. H. (§ 45 (4) Nr. 4 VgV)
-nur Mindeststandard-
--> Qualifikation der verantwortlichen Personen (§ 46 (3) Nr. 2 VgV) 60 v. H.
MA 1 Objektplanung Ingenieurbauwerke 20 v.H.
MA 2 Fachplanung Tragwerksplanung 20 v.H.
MA 3 BIM-Fachkoordinator 20 v.H.
Berufliche Befähigung der für die Leistung verantwortlichen Personen mit folgender Untergewichtung:
Berufliche Eignung (Ausbildung und Berufserfahrung): 20 v.H.
Referenzangaben: 80 v.H.
--> Referenzprojekte (§ 46 (3) Nr.1 VgV ...v. H.
- nur Mindeststandard-
--> Technische Leitung (§ 46 (3) Nr. 6 VgV) 40 v. H.
Leistungsfähigkeit der Führungskräfte des Unternehmens, die die technische Leitung innehaben inkl. berufliche Befähigung mit folgender Untergewichtung:
Berufliche Eignung (Ausbildung und Berufserfahrung) 20 v.H.
Referenzangaben: 80 v.H.
--> Personalstand (§ 46 (3) Nr. 8 VgV) ....v. H.
- nur Mindeststandard -
-->Technische Ausstattung (§ 46 (3) Nr. 9 VgV) entfällt ......v. H.
-->Gewährleistung der Qualität (§ 46 (3) Nr. 3 VgV) entfällt ........v. H.
100 v. H.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Ein Bewerber oder ein Bieter ist von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren wegen Unzuverlässigkeit auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zu zurechnen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.
A) § 129 des Strafgesetzbuches (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)
B) § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
C) § 262 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
D) § 265 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder Haushalte richtet, die von der EG in ihrem Auftrag verwaltet werden.
E) § 334 StGB (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Absatz 2 Nummer 10des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes
F) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
G)§ 370 der Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten. Ein Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Bewerber oder Bieter zuzurechnen, wenn sie für diesen Bewerber oder Bieter bei der Führung der Geschäfte selbst verantwortlich gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dieser Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für den Bewerber oder Bieter handelnden, rechtskräftig verurteilten Person vorliegt [§ 123 (1) Nr. 1,2,3,4,5,6,7,8,9 und10 GWB sowie § 123 (4) Nr. 1 GWB].
- Angaben, ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde, ob sich das Unternehmen in Liquidation befindet [§ 124 Abs. 2 GWB]
- dass der Bewerber nicht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden ist, die seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt [§ 124 Abs. 3 GWB],
- dass nachweislich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit keine schweren Verfehlungen begangen wurden [§ 124 Abs. 3 GWB].
- dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde [§ 123 Abs. 4 GWB]
Näheres siehe Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb.
Ist der inländische Bewerber eine juristische Person, deren satzungsgemäßem Geschäftszweck die dem Projekt entsprechenden Fach- / Planungsleistungen gehören, ist dieser nur dann teilnahmeberechtigt, wenn durch die Erklärung des Bewerbers zu III.2.3 nachgewiesen wird, dass der verantwortliche Projektbearbeiter die an die natürliche Person gestellten Anforderungen erfüllt. Auswärtige Bewerber mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen die fachliche Voraussetzung für ihre Bewerbung, wenn ihre Berechtigung zur Führung ihrer oben genannten Berufsbezeichnung nach der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gewährleistet ist.
Berufsqualifikation gem. § 75 (1) bis (3) VgV
Ein Bewerber oder ein Bieter ist von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren wegen Unzuverlässigkeit auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zu zurechnen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.
A) § 129 des Strafgesetzbuches (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)
B) § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
C) § 262 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
D) § 265 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder Haushalte richtet, die von der EG in ihrem Auftrag verwaltet werden.
E) § 334 StGB (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Absatz 2 Nummer 10des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes
F) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
G) § 370 der Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten. Ein Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Bewerber oder Bieter zuzurechnen, wenn sie für diesen Bewerber oder Bieter bei der Führung der Geschäfte selbst verantwortlich gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dieser Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für den Bewerber oder Bieter handelnden, rechtskräftig verurteilten Person vorliegt [§ 123 (1) Nr. 1,2,3,4,5,6,7,8,9 und10 GWB sowie § 123 (4) Nr. 1 GWB].
- Angaben, ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde, ob sich das Unternehmen in Liquidation befindet [§ 124 Abs. 2 GWB]
- dass der Bewerber nicht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden ist, die seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt [§ 124 Abs. 3 GWB],
- dass nachweislich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit keine schweren Verfehlungen begangen wurden [§ 124 Abs. 3 GWB].
- dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde [§ 123 Abs. 4 GWB].
Ist der inländische Bewerber eine juristische Person, deren satzungsgemäßem Geschäftszweck die dem Projekt entsprechenden Fach- / Planungsleistungen gehören, ist dieser nur dann teilnahmeberechtigt, wenn durch die Erklärung des Bewerbers zu III.2.3 nachgewiesen wird, dass der verantwortliche Projektbearbeiter die an die natürliche Person gestellten Anforderungen erfüllt. Auswärtige Bewerber mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen die fachliche Voraussetzung für ihre Bewerbung, wenn ihre Berechtigung zur Führung ihrer oben genannt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die geforderten Angaben, Nachweise und Erklärungen sind die vom Auftraggeber vorgefertigten Teilnahmeunterlagen zu verwenden. Die Teilnahmeunterlagen fassen die gewünschten Informationen und Nachweise der Bekanntmachung zusammen.
Bei elektronischem Teilnahmeantrag (Interessensbestätigung) mit Signatur ist der Teilnahmeantrag (Interessensbestätigung) wie vorgegeben digital zu signieren und zusammen mit den Anlagen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist über die Vergabeplattform (https://vergabe.deges.de und https://bietercockpit.de) einzureichen.
Der Antrag auf Teilnahme ist zwingend in seiner Form einzuhalten. Die geforderten Nachweise und gewünschten Erklärungen sind entsprechend der vorgegebenen Nummerierung der Anlagen zu den jeweiligen Kapiteln der Teilnahmeanträge zu gliedern und zu sortieren. Die Nichtverwendung sowie die unvollständige Verwendung / Ausfüllung der vorbereiteten Teilnahmeunterlagen können zu einem Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen. Nicht signierte sowie nicht fristgerechte Teilnahmeanträge werden im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt.
Für die Bewerberauswahl werden nur die geforderten Unterlagen berücksichtigt, darüber hinaus gehende Informationsunterlagen sind nicht erwünscht.
Ein Verweis auf frühere Bewerbungen reicht nicht aus.
Kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger werden besonders auf die Möglichkeit der Bildung von Bewerbergemeinschaften hingewiesen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann ein Nachprüfverfahren bei der Vergabekammer beantragt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).