Lichtbildbeschaffung Referenznummer der Bekanntmachung: BO-3246
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10969
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.big-direkt.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.big-direkt.de/de/geschaeftspartner/ausschreibungen
Abschnitt II: Gegenstand
Lichtbildbeschaffung
Gem. § 291 SGB V hat BIG direkt gesund seit 2011 jedem Versicherten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) zur Verfügung zu stellen. Diese ist für Versicherte ab der Vollendung des 15. Lebensjahres, wenn kein Befreiungsgrund vorliegt, mit einem Lichtbild zu versehen. Zur Beschaffung der Bilder nutzt die BIG derzeit einen externen Dienstleister. Vor dem Hintergrund des Laufzeitendes dieses Vertrages und der zunehmenden Digitalisierung stellt sich die BIG bzgl. der Bildbeschaffung neu auf und schreibt diese Leistung hiermit aus. Die Dienstleistung des Auftragnehmers umfasst dabei insbesondere die Bereitstellung und den Betrieb eines Upload-Tools bzw. einer Schnittstelle zur Entgegennahme digitaler Fotos auf Basis der bereitgestellten Versichertendaten (Anbindung an Homepage, App, separater Zugang für Mitarbeiter der BIG).
Die BundesInnungskrankenkasse Gesundheit – kurz BIG direkt gesund – ist Deutschlands erste gesetzliche Direktkrankenkasse und bundesweit geöffnet. Gegründet wurde die BIG 1996 von der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker. Aktuell betreut die BIG deutschlandweit rund 513.000 Versicherte (Stand Dezember 2021). Die BIG ist - wie alle gesetzlichen Krankenkassen - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Über 920 Mitarbeiter arbeiten in der Hauptverwaltung in Dortmund, dem Rechtssitz in Berlin und den Kundencentern. Als IKK-Landesverband vertritt die BIG zudem die Interessen der Versicherten der Innungskrankenkassen in Berlin. In diesem Rahmen nimmt sie allein oder gemeinsam mit den Kassenverbänden der Orts-, Ersatz- und Betriebskrankenkassen zahlreiche Aufgaben der Interessentenvertretung wahr.
Gem. § 291 SGB V hat BIG direkt gesund seit 2011 jedem Versicherten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) zur Verfügung zu stellen. Diese ist für Versicherte ab der Vollendung des 15. Lebensjahres, wenn kein Befreiungsgrund vorliegt, mit einem Lichtbild zu versehen. Zur Beschaffung der Bilder nutzt die Auftraggeberin derzeit einen externen Dienstleister. Vor dem Hintergrund des Laufzeitendes dieses Vertrages und der zunehmenden Digitalisierung stellt sich BIG direkt gesund bzgl. der Bildbeschaffung neu auf und schreibt diese Leistung hiermit aus.
Die anzubietende Leistung umfasst folgende Bereiche:
- Bereitstellung und Betrieb eines Upload-Tools bzw. Schnittstelle zur Entgegennahme digitaler Fotos auf Basis der bereitgestellten Versichertendaten (Anbindung an Homepage, App, separater Zugang für Mitarbeiter der BIG),
- Prüfung und ggf. Optimierung der Bilddateien,
- Bereitstellung der Lichtbilder an das Rechenzentrum,
- Erstellung von Statistiken und Bereitstellung von Statusmeldungen und
- Löschung der verarbeiteten Bilddateien.
Die Vertragslaufzeit beträgt 2 Jahre mit zweimaliger automatischer Verlängerung um jeweils 1 Jahr wenn die Auftraggeberin dem Auftragnehmer nicht bis spätestens sechs Monate vor Abauf der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich über die Nicht-Verlängerung in Kenntnis setzt.
Zweimalige automatische Verlängerung um jeweils 1 Jahr, wenn die Auftraggeberin dem Auftragnehmer nicht bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich über die Nicht-Verlängerung in Kenntnis setzt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— Berufs- oder Handelsregisterauszug (zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist nicht älter als 3 Monate),
— Eigenerklärung gemäß Anlage „Eigenerklärung gem. §§ 123, 124 GWB“ und — Eigenerklärung gemäß Anlage „Eigenerklärung zum BMWK-Rundschreiben vom 14.04.2022“.
Hinweise:
— Bieter mit Firmensitz außerhalb Deutschlands haben gleichwertige Nachweise von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen,
— für Bietergemeinschaften und Nachunternehmer sind die Nachweise nach Maßgabe der Vergabeunterlagen einzureichen,
— eine Nachforderung fehlender Erklärungen/Nachweise bleibt gemäß Vergabeunterlagen unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorbehalten.
Sonstiges:
Eine abschließende Liste aller mit dem Angebot vorzulegender Unterlagen befindet sich im Anhang 1 „Anlagenverzeichnis sämtlicher Vergabeunterlagen/Angebotsbestandteile" am Ende der Bewerbungsbedingungen.
— Eigenerklärung gemäß Anlage „Eigenerklärung Umsatz“.
Hinweise:
— Bieter mit Firmensitz außerhalb Deutschlands haben gleichwertige Nachweise von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen,
— für Bietergemeinschaften und Nachunternehmer sind die Nachweise nach Maßgabe der Vergabeunterlagen einzureichen,
— eine Nachforderung fehlender Erklärungen/Nachweise bleibt gemäß Vergabeunterlagen unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorbehalten.
Sonstiges:
Eine abschließende Liste aller mit dem Angebot vorzulegender Unterlagen befindet sich im Anhang 1 „Anlagenverzeichnis sämtlicher Vergabeunterlagen/Angebotsbestandteile" am Ende der Bewerbungsbedingungen.
— Anlage „Referenzliste des Unternehmens“ entsprechend den Anforderungen, die sich aus der Anlage „Referenzliste des Unternehmens“ ergeben.
Hinweise:
— Bieter mit Firmensitz außerhalb Deutschlands haben gleichwertige Nachweise von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen,
— für Bietergemeinschaften und Nachunternehmer sind die Nachweise nach Maßgabe der Vergabeunterlagen einzureichen,
— eine Nachforderung fehlender Erklärungen/Nachweise bleibt gemäß Vergabeunterlagen unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorbehalten.
Sonstiges:
Eine abschließende Liste aller mit dem Angebot vorzulegender Unterlagen befindet sich im Anhang 1 „Anlagenverzeichnis sämtlicher Vergabeunterlagen/Angebotsbestandteile“ am Ende der Bewerbungsbedingungen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Teilnahme sind zwingend die von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen zu verwenden. Diese werden über das Online-Portal Subreport unmittelbar und ohne Erfordernis vorheriger Registrierung kostenfrei von der Auftraggeberin zum Download bereit gestellt (https://www.subreport.de/E36857119 oder unter www.subreport.de unter Angabe der ELViS-ID: E36857119).
Hilfe bei der Bedienung des Subreport Online-Portals erhalten Sie unter der Tel.-Nr. +49 221 985780 oder unter www.subreport.de.
Die Stellung von Fragen ist nur über das Online-Portal Subreport möglich, hierfür ist eine vorhergehende Registrierung nötig, für die Zeit vom Bewerber einzuplanen ist.
Diese Bekanntmachung sowie die Vergabeunterlagen sind nebst Anlagen vom Bieter unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und etwaige Unklarheiten zu prüfen. Fehlen Bestandteile der Vergabeunterlagen oder enthalten die Vergabeunterlagen oder sonstige dem Bieter mitgeteilte, übergebene und zugänglich gemachte Unterlagen Unklarheiten oder verstoßen diese nach Auffassung des Bieters gegen geltendes Recht, so weist der Bieter die Auftraggeberin unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung des Angebots, über die Funktion „Nachrichten“ des Online Portals darauf hin. Andernfalls ist der Bieter mit einer Geltendmachung ausgeschlossen. Dies gilt auch für solche Unklarheiten oder Verstöße gegen geltendes Recht, die auf Grund der Bekanntmachung oder aus den Vergabeunterlagen erkennbar sind. Es gilt deutsches Recht.
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die nachfolgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
§ 134 Informations- und Wartepflicht:
1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren; (…) 2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (…) § 135 Unwirksamkeit:
1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
a) gegen § 134 verstoßen hat oder b) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
a) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
b) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und c) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. (…) § 160 Einleitung, Antrag:
1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein(…);
3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
a) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer First von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten First zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
d) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Ort: Bonn
Land: Deutschland