Wartung, Inspektion und Störungsmanagement der technischen Anlagen des Heizhauses (Gaskesselanlage, Pelletkesselanlage, Blockheizkraftwerk, sonstige zugehörige Anlagen) der Bundespolizei in Bad Düben, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, VOEK 277-21 Referenznummer der Bekanntmachung: VOEK 277-21
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10623
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.Bundesimmobilien.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wartung, Inspektion und Störungsmanagement der technischen Anlagen des Heizhauses (Gaskesselanlage, Pelletkesselanlage, Blockheizkraftwerk, sonstige zugehörige Anlagen) der Bundespolizei in Bad Düben, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, VOEK 277-21
Wartung, Inspektion und Störungsmanagement der technischen Anlagen des Heizhauses (Gaskesselanlage, Pelletkesselanlage, Blockheizkraftwerk, sonstige zugehörige Anlagen) der Bundespolizei in Bad Düben
Bundespolizei Bad Düben, Schmiedebergerstr. 60, 04849 Bad Düben
Gegenstand des Vertrages sind Wartung und Inspektion ggf. kleine Instandsetzungsarbeiten sowie die Störungsbeseitigung an den technischen Anlagen und Einrichtungen der Bundespolizei in Bad Düben.
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Im Heizhaus sind folgende Wärmeerzeuger installiert, die u. a. Bestandteil dieser Ausschreibung sind:
- NT-Gaskessel 1 .600 kW
- Pelletkesselanlage 950 kW inkl. Lager und Austragung
- Blockheizkraftwerk (BHKW) 115 kW thermisch
Neben der heizungstechnischen Ausrüstung des Heizhauses, wie 2x Pufferspeicher, Verteiler, Pumpen, Stellventile und Rohrleitungsanlagen gehören auch die Wasseraufbereitungsanlage, die Druckerhöhung und Druckhaltung sowie die Gasversorgung ab Heizraumeingang (ab Gaszähler) zum Leistungsumfang.
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Der AN verpflichtet sich bei der Wartung und ggf. Instandsetzung alle gesetzlichen Bestimmungen, die entsprechenden DIN-, DIN-EN-Normen und Schutzvorschriften, insbesondere der DGUV, die Betriebssicherheitsverordnung, Unfallverhütungsvorschriften, technischen Regeln für Arbeitsstätten, AMEV-Richtlinien, Vorgaben der Hersteller und die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
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Der AN ist verpflichtet, alle erforderlichen Wartungsmaßnahmen durchzuführen. Die Wartung erfolgt mindestens entsprechend den Vorgaben der Hersteller. Dem AN werden zudem die im Leistungsverzeichnis, im Instandhaltungsplan „Modulpflege- und Modulrevisionsplan BHKW-Modul Vitobloc 200 EM-70/115“ (Anlage C-02) sowie in den Arbeitskarten (Anlagen C-03a-e) enthaltenen Leistungen übertragen. Die Inhalte der Arbeitskarten sind nicht abschließend und es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
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Der AN ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Wartung diejenigen Instandsetzungsarbeiten auszuführen, die zur Wiederherstellung des Sollzustandes unerlässlich, nicht ohnehin in den Arbeitskarten / dem Instandhaltungsplan erfasst sind und den normalerweise zu erwartenden Zeitaufwand für die Wartung nicht erhöhen.
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Andere Instandsetzungsarbeiten hat der AN auf Anforderung in angemessener Frist auszuführen. Hierfür ist ein gesonderter Vertrag zu schließen. Auf Übertragung dieser Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
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Der AN ist - auch außerhalb der regelmäßigen Wartungstermine - verpflichtet, Störungen, die die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden, zu beseitigen.
Er hat die Arbeiten unverzüglich innerhalb und auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit (z. B. nachts und an Sonn- und Feiertagen) auszuführen.
Die Störungsbeseitigung hat der AN durch die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes mit Bereitschaftszentrale zu gewährleisten. Der Bereitschaftsdienst steht an 365 Tagen im Jahr 24 Stunden am Tag zur Verfügung.
Für die Entgegennahme von Störmeldungen ist eine einheitliche externe Servicetelefonnummer mit entsprechender Kapazität durch den AN einzurichten. Der AN teilt der AG 10 Wochen vor Leistungsbeginn die Servicenummer mit.
Nach Meldung einer Störung durch die Betriebstechnik (Gebäudeleittechnik bzw. Betreiber der Anlage) hat der AN unverzüglich (X + 1 Stunde) deren Behebung einzuleiten und muss bemüht sein, diese in einem Zeitraum von max. 8 Stunden abzuschließen. Sollten dabei aus anlagenspezifischen Gründen nicht hinnehmbare Verzögerungen auftreten, ist innerhalb dieses Zeitraumes eine Störungsanalyse zu erstellen und an die von der AG genannte Stelle zu übermitteln.
Falls Gefahr für Leben, Gesundheit oder Umwelt sowie materielle Schäden eintreten können, hat der AN einen Notbetrieb zu veranlassen.
Der AN ist verpflichtet, bei einem Havariefall der Wärmeerzeuger im Heizhaus, die Wärmeversorgung der Liegenschaft in den Wintermonaten mittels eines Heizungs-Notbetriebs innerhalb von 48 Stunden zu gewährleisten.
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Für jede Störungsbeseitigung ist ein Protokoll zu erstellen und von dem für die Störungsbeseitigung Verantwortlichen zu unterzeichnen. Diese Protokolle sind den Leistungsnachweisen beizufügen.
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Der AN hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der technischen Anlagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist während der Leistungserbringung aufrecht zu erhalten, soweit dies möglich ist. Alle relevanten Gesetze, Vorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften, Normen, Richtlinien etc. sowie den anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Der AN hat die Leistung mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung mit Zustimmung der AG an Unterauftragnehmer übertragen. Er ist verpflichtet, entsprechend qualifizierte und zuverlässige Fachkräfte einzusetzen.
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Der AN ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z. B. Messgeräte, Werkzeuge), Hilfsstoffe (z. B. Schmier- und Reinigungsmittel), Motorenöl sowie auch geeignete Zugangstechnik (z. B. Leitern, Hubarbeitsbühnen) usw. zu stellen bzw. zu liefern. Die Kosten sind, wenn nicht anders angegeben mit den Einheitspreisen abgegolten.
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Der AN hat die ausgeführten Leistungen und den in diesem Zusammenhang festgestellten allgemeinen Anlagenzustand einschließlich etwaiger, in absehbarer Zeit notwendig werdender Instandsetzungsleistungen sowie die gegebenenfalls eingebauten bzw. ausgewechselten Teile in einem Leistungsnachweis zu dokumentieren.
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Der AN hat die Termine für die Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen für das laufende Geschäftsjahr im Vorfeld zu planen.
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Weitere Angaben sind den Besonderen Vertragsbedingungen und deren Anlagen zu entnehmen.
Der unter Ziffer II.2.7 genannte Termin zum Laufzeitbeginn ist der geplante Zuschlagstermin.
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Das unter Ziffer II.2.5 genannte Zuschlagskriterium PREIS wird mit 100 % gewichtet und wird bestimmt durch folgende zwei Faktoren:
a) turnusmäßige Leistungen (Positionen im Leistungsverzeichnis 1, 2, 3.1, 4 und 5):
- Wartung und Inspektion technische Anlagen Heizhaus
- Reinigung Pelletlager
- Störungsmanagement
Der Anteil am Wertungskriterium Preis beträgt 70%.
b) Instandhaltung BHKW gemäß Modulrevisionsplan (Bedarfspositionen im Leistungsverzeichnis 3.2):
Der Anteil am Wertungskriterium Preis beträgt 30%.
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Dazu erhält das Angebot mit dem besten Preis bei Faktor a) 70 und bei Faktor b) 30 Punkte. Die weiteren Angebote ermitteln sich:
Punktzahl Angebot XY Faktor a (bzw. b) = Bestpreis Faktor a (bzw. b) x 70 Punkte (bzw. 30 Punkte) / Preis Angebot XY Faktor a (bzw. b).
Die erreichten Punktzahlen je Angebot bei beiden Faktoren werden addiert und ergeben die Wertungspunktzahl für das Zuschlagskriterium Preis je Angebot.
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Bei gleicher Gesamtpunktzahl hat dasjenige Angebot den Vorrang, dass im Kriterium „Preis turnusmäßige Leistungen“ die höhere Punktzahl erhalten hat. Bei gleicher Gesamtpunktzahl und bei gleicher Punktzahl im Kriterium „Preis Instandhaltung BHKW“ entscheidet das Los.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
In der "Bieterauskunft mit Eigenerklärungen" (Anhang B-03) sind anzugeben:
1. Angebotsabgabe als Einzelbieter oder Bietergemeinschaft
2.1. Angaben zum Unternehmen (Name, Sitz, Postanschrift, Rechtsform, Gegenstand des Unternehmens, Nummer der Eintragung in einem öffentlichen Register oder Geschäftsnummer der Genehmigungsbehörde, Registergericht oder Genehmigungsbehörde, Umsatzsteuer-ID, gesetzliche/r Vertreter/in, Ansprechperson, Telefon, E-Mail-Adresse, ggf. zuständige Niederlassung bzw. Standort)
2.2. Zusätzliche Angaben, sofern das Unternehmen ein Einzelunternehmen oder ein Freiberufler ist (Angaben zur Inhaberin / zum Inhaber bzw. zu dem nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigten):
Vorname, Name, ggf. abweichender Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit
3. Eigenerklärung zu zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB
- Eigenerklärung nach § 123 Abs. 1 GWB über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- Eigenerklärung nach § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB über die ordnungsgemäße Zahlung von Steuern und Abgaben und von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) für die Arbeitnehmer an die zuständigen Krankenkassen bzw. für geringfügig Beschäftigte an die Bundesknappschaft sowie an die zuständige Berufsgenossenschaft
- Eigenerklärung nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB, dass über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren beantragt oder eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde, dass sich das Unternehmen nicht in der Liquidation befindet bzw. seine Tätigkeit eingestellt hat
- Eigenerklärung zu weiteren fakultativen Ausschlussgründen nach § 124 Abs. 1 GWB
- Eigenerklärung nach § 124 Abs. 2 GWB zu Verstößen gegen weitere Gesetze; Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), das Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das Mindestlohngesetz (MiLoG) und das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
- Eigenerklärung zu Gründen für den Nichtausschluss und zu Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 Abs. 2 GWB
- Eigenerklärung, den Verpflichtungen gemäß § 123 Abs. 4 S.1 GWB oder gemäß § 123 Abs. 4 S. 2 GWB nachgekommen zu sein
Mit Abgabe der Erklärungen verpflichtet sich der Bieter, die ggf. Änderungen seiner Verhältnisse nach Abgabe der Erklärungen noch im laufenden Vergabeverfahren und vor Zuschlag bekannt zu geben.
In der "Bieterauskunft mit Eigenerklärungen" (Anlage B-03) sind anzugeben:
4. Eigenerklärungen zur Betriebshaftpflichtversicherung:
Die Betriebshaftpflichtversicherung hat mindestens folgende Deckungssummen (bei mindestens zweifacher Maximierung je Versicherungsjahr) aufzuweisen: Personenschäden 2 Mio. €, Sachschäden 1 Mio. € und Vermögensschäden 500.000 €. Sollte die Betriebshaftpflichtversicherung die vorgenannten Deckungssummen derzeit nicht erreichen oder noch keine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen sein, so ist der Bieter verpflichtet, im Falle der Zuschlagserteilung die Deckungssummen entsprechend zu erhöhen bzw. abzuschließen.
5. Eigenerklärung zum Gesamtumsatz des Unternehmens (netto) sowie zum Umsatz (netto) bezüglich der ausgeschriebenen Leistungsart, jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre.
s. oben
In der "Bieterauskunft mit Eigenerklärungen" (Anlage B-03) sind weiterhin anzugeben:
6. Eigenerklärung zur Leistungserbringung:
- Eigenerklärung, dass das Unternehmen spätestens bei Leistungsbeginn ausreichend qualifiziertes Personal zur Erfüllung der ausgeschriebenen Leistung beschäftigt und dem Unternehmen spätestens bei Leistungsbeginn auch die notwendigen Maschinen, Werkzeuge und Materialien zur Verfügung stehen, um die ausgeschriebene Leistung sachgerecht und unter Einhaltung notwendiger Sicherheitsbestimmungen ausführen zu können.
- Eigenerklärung, dass das Personal mindestens über einen Facharbeiterabschluss der IHK bzw. Handwerkskammer in Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder Gebäude- und Energietechnik oder vergleichsweise einem anderen Gewerk der Versorgungstechnik verfügt.
- Ein vergleichbares Gewerk wird benannt und die Gleichwertigkeit begründet.
- Eigenerklärung, dass der schriftliche Nachweis hierzu auf gesonderte Anforderung der Auftraggeberin nach Ablauf der Angebotsfrist und vor Zuschlagserteilung vorgelegt wird.
- Eigenerklärung, dass die geforderte Reaktionszeit von 1 Stunde nach Eintritt der Störung eingehalten wird.
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7. Leistungsbezogene Angaben zum Unternehmen
Seit wann ist das Unternehmen in der ausgeschriebenen Leistungsart tätig?
- Beschäftigtenzahl des gesamten Unternehmens
- Anzahl der Beschäftigten, bezogen auf die ausgeschriebenen Leistungsart
- Anzahl der geringfügig Beschäftigten, bezogen auf die ausgeschriebenen Leistungsart
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8. Referenzen
Eigenerklärung zu mindestens 3 vergleichbaren Referenzen pro Leistungsart (Wartung und Inspektion von Heizungsanlagen) von mindestens zwei verschiedenen Referenzgebern aus dem Zeitraum der letzten drei Jahre mit Angabe von: Art des Referenzobjektes, Ausführungsort (Anschrift) des Referenzobjektes, jährlicher Leistungsumfang in Anzahl Anlagen unter Angabe der Art der Anlage und Leistung der Anlage in kW, Leistungszeitraum, Leistungsart, Name des Empfängers der Leistung, dem die Leistung unmittelbar zugute kommt, und Ansprechperson mit Telefonnummer.
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Vergleichbar sind Referenzen, die gewartete und inspizierte Heizungsanlagen ≥ 50 kW enthalten und deren technischer und organisatorischer Leistungsaufwand mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar oder höher ist. Die Referenzen müssen einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermöglichen.
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Der Bieter ist verpflichtet, die als Referenzgeber genannten Ansprechpersonen vor Angebotsabgabe auf die Datenschutzerklärung der Auftraggeberin unter http://www.bundesimmobilien.de/datenschutz hinzuweisen.
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9. Bietergemeinschaften sind bereits bei Angebotsabgabe verpflichtet, alle Mitglieder der Bietergemeinschaft sowie Art und Umfang des Leistungsteils des jeweiligen Mitglieds zu benennen. Bietergemeinschaften müssen sich verpflichten, im Falle der Auftragserteilung die Vertragsleistung mit den namentlich benannten weiteren Mitgliedern der Bietergemeinschaft als Arbeitsgemeinschaft auszuführen und für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten gesamtschuldnerisch zu haften. Für diese Angaben ist die Bietergemeinschaftserklärung (Anlage B-05) zu verwenden und mit dem Angebot einzureichen.
Erst auf gesonderte Anforderung der Auftraggeberin ist von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft die „Bieterauskunft mit Eigenerklärungen“ (Anlage B-03) mit Eigenerklärungen, wie darin benannt, vorzulegen. Vom bevollmächtigten Vertreter der Bietergemeinschaft ist hingegen eine vollumfänglich ausgefüllte „Bieterauskunft mit Eigenerklärungen“ mit Angebot einzureichen.
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10. Eigenerklärung zu Unterauftragnehmerleistungen: Beschreibung der Teilleistungen mit Umfang, für die der Einsatz von Unterauftragnehmern geplant ist. Erst auf gesonderte Anforderung der Auftraggeberin ist der Bieter verpflichtet, die zur Auftragsdurchführung vorgesehenen Unterauftragnehmer zu benennen und Verpflichtungserklärungen der Unterauftragnehmer vorzulegen (Anlage B-06). Der Bieter hat dann für jeden der zu beauftragenden Unterauftragnehmer die „Bieterauskunft mit Eigenerklärungen“ (Anlage B-03) mit dort benannten Eigenerklärungen und etwaige Nachweise vorzulegen.
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11. Bezeichnung der Eignungskriterien, auf die sich die Eignungsleihe bezieht, und der Mittel und Kapazitäten, die von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden. Erst auf gesonderte Anforderung der Auftraggeberin ist der Bieter verpflichtet, die Unternehmen zu benennen, deren Kapazitäten in Anspruch genommen werden sollen, und Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorzulegen (Anlage B-06). Der Bieter hat für jedes Unternehmen, auf dessen Kapazitäten zurückgegriffen werden soll, die „Bieterauskunft mit Eigenerklärungen“ (Anlage B-03) die dort benannten Angaben und ggf. weitere Eigenerklärungen und etwaige Nachweise vorzulegen.
s. oben
Der AN verpflichtet sich, der AG für das einzusetzende Personal die personenbezogenen Daten auf einem von der Bundespolizei erstellten Formblatt „Sammelgenehmigung“ spätestens 10 Tage vor Diensteinsatz mitzuteilen. Nur die von der Bundespolizei bestätigte Sammelgenehmigung berechtigt zum Betreten der Liegenschaft und wird bei dem Personal an der Wache für die Dauer des Vertrages hinterlegt. Jede personelle Änderung und Wechsel beim einzusetzenden Personal ist vor Dienstantritt der AG mit dem Formblatt bekannt zu geben. Die Termine für die Wartung und Störungsbeseitigung sind mit dem Personal der AG vor Ort abzusprechen.
Das Formblatt „Sammelgenehmigung“ wird dem AN nach Zuschlagserteilung zur Verfügung gestellt.
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Der AN hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter die Haus- bzw. Sicherheitsregeln der jeweiligen Wirtschaftseinheit (WE)/Liegenschaft einhalten. Das Wach- und Kontrollpersonal des Nutzers ist berechtigt, den AN beim Betreten, Verlassen oder während des Aufenthaltes im Bereich der Liegenschaft zu kontrollieren. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Sicherheitsvorschriften des Nutzers kann der Zutritt für Personal des AN eingeschränkt, vorübergehend oder auf Dauer verwehrt werden.
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Das Personal des AN ist von diesem vor Leistungsbeginn zur Verschwiegenheit über alle im Zusammenhang mit den Tätigkeiten in der Liegenschaft bekannt gewordenen Vorgänge zu den Objekten, den Bediensteten der Liegenschaft, Arbeitsabläufen, usw. während und außerhalb der Arbeitszeit gegenüber jedermann zu strengster Verschwiegenheit zu verpflichten. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrages weiter (Anlage C-05).
Abschnitt IV: Verfahren
Verdingungsstelle der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in Berlin
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Mit Angebot sind folgende vollständig ausgefüllte Unterlagen einzureichen:
- Angebotsschreiben (Anlage B-01)
- Bieterauskunft mit Eigenerklärungen (Anlage B-03)
- Ergänzende Bieterauskunft mit Eigenerklärungen zu einem etwaigen Bezug des Bieters zu Russland (Anlage B-03.1)
- Leistungsverzeichnis in PDF- und GAEB-Format (Anlage B-02)
- Grundlagen der Angebotskalkulation (Anlage B-04), nur bei Abgabe eines Festpreis
- Preisgleitklausel (Anlage C-04), nicht bei Festpreisen
- Ggf. Vordruck „Bietergemeinschaftserklärung“ (Anlage B-05)
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Auf Anforderung der Vergabestelle sind einzureichen:
- die Bieterauskünfte mit Eigenerklärungen der Bietergemeinschaftsmitglieder (Anlage B-03)
- die Erklärungen und Verpflichtungserklärungen von Unterauftragnehmern bzw. Unternehmen, die einer Eignungsleihe zustimmen (Anlage B-06) und die entsprechend ausgefüllte Bieterauskunft mit Eigenerklärung (Anlage B-03) für Unterauftragnehmer und Eignungsleiher
- Kopie der Betriebs-Haftpflichtversicherung
- Aktueller Handelsregisterauszug (nicht älter als 3 Monate) oder Nachweis der Registrierung in der Handwerkskammer oder gleichwertig (Gleichwertigkeit ist zu erläutern)
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Das am 08.04.2022 veröffentlichte 5. EU-Sanktionspaket im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine hat unmittelbare Auswirkungen auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen - z.T. auch außerhalb der EU-Vergaberichtlinien. Verboten sind demnach seit dem 09.04.2022 sowohl Auftragsvergaben an Unternehmen mit Bezug zu Russland im Sinne der EU-Richtlinie 2022/576 als auch eine Beteiligung solcher Unternehmen am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises, soweit auf diese zugezogenen Unternehmen mehr als 10 % des Auftragswertes entfallen. Um die Einhaltung dieser Vorgaben prüfen zu können, ist vom Bieter die Anlage B-03.1 „Ergänzende Bieterauskunft mit Eigenerklärungen zu einem etwaigen Bezug des Bieters zu Russland“ auszufüllen und zusammen mit den Angebotsunterlagen vor Ablauf der Angebotsfrist über die e-Vergabe Plattform einzureichen.
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Eine Ortsbesichtigung ist freiwillig, aber DRINGEND empfohlen und im Zeitraum 02.06.2022 bis 10.06.2022 möglich. Die Besichtigungstermine müssen bis spätens zum 31.05.2022 vereinbart werden. Die Ansprechpartner dafür sind den Bewerbungsbedingungen (Anlage A-01, Ziffer 2) zu entnehmen. Die Zuweisung eines Termins erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen. Nur von der Auftraggeberin bestätigte Termine werden durchgeführt. Die Vertreter des Teilnehmers müssen bei der Ortsbesichtigung ein gültiges amtliches Ausweisdokument mit sich führen. Fragen zu den Vergabeunterlagen werden im Termin zur Ortsbesichtigung nicht beantwortet.
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Zum wechselseitigen Schutz vor Ansteckung mit dem Corona-Virus ist bei allen Ortsbesichtigungen unter den Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu wahren. Bei Innenbesichtigungen ist zwingend von allen Teilnehmern eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Bei Teilnahme an Außenbesichtigungen werden die Teilnehmer um das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gebeten. Gelten zum Zeitpunkt der Besichtigung strengere Vorgaben, sind diese zu beachten. Der Teilnehmer wird dann bei der Terminvereinbarung zur Besichtigung entsprechend informiert. Aufgrund der aktuellen Gesundheitslage und der damit verbundenen Einschränkungen kann die Möglichkeit der freiwilligen Ortsbesichtigung kurzfristig für alle Teilnehmer entfallen.
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Kann ein Bieter aus berechtigtem Grund geforderte Urkunden oder Bescheinigungen nicht beibringen, genügt die Vorlage anderer Dokumente, sofern sie ebenso geeignet sind, die Eignung des Bieters und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen.
Bei ausländischen Bietern genügen gleichwertige Bescheinigungen des Herkunftslandes. Werden solche Bescheinigungen in dem betreffenden Land nicht ausgestellt, können sie durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In Staaten, in denen es keine Versicherung an Eides statt gibt, kann diese durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden. Nicht in deutscher Sprache verfassten Dokumenten ist eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche beizufügen. Der Nachweis der Eignung/des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen kann ganz oder teilweise durch Präqualifikation erbracht werden.
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Im Leistungsverzeichnis müssen alle Preise und sonstigen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten sein. Fehlende oder unzutreffende Preisangaben oder Änderungen und Ergänzungen führen grundsätzlich zum Ausschluss des Angebots.
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Vorgaben aus dem Mindestlohn- bzw. Arbeitnehmerentsendegesetz und Vorgaben aus für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen sind zwingend bei der Angebotskalkulation zu berücksichtigen. Ist das nicht der Fall, wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen. Den der Angebotskalkulation zugrunde gelegten Tariflohn haben die Bieter bei einem Festpreisangebot im Vordruck „Grundlagen der Angebotskalkulation“ (Anlage B-04) oder bei einem Angebot mit Preisgleitklausel im Formular "Preisgleitklausel" (Anlage C-04) u.a. einzutragen.
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Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, deren Klärung für die Angebotsabgabe wesentlich sind, z. B., weil sie die Preisermittlung beeinflussen oder die Vergabeunterlagen unvollständig bzw. nicht für alle Bieter gleichermaßen verständlich sind, so hat der Bieter die Auftraggeberin unverzüglich und vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen.
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Bei Inanspruchnahme von Kapazitäten anderer Unternehmen (Unterauftragnehmer, Eignungsleihe) sind diesen Unternehmen die Informationsquelle zur Datenschutzerklärung der Auftraggeberin „www.bundesimmobilien.de/datenschutz“ vor Angebotsabgabe durch den Bieter zu übermitteln. In gleicher Weise sind die Ansprechpersonen der Referenzgeber vom Bieter vorab zu informieren.
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Es gelangen nur vollständige und fristgerecht eingegangene Angebote in die Wertung. Die Nachforderung, Vervollständigung oder Korrektur von Unterlagen, Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und Nachweisen richtet sich nach dem § 56 VgV. Hierbei setzt die Auftraggeberin eine angemessene Frist von mindestens drei Werktagen und übt ihr Ermessen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus. Einen Anspruch auf Nachforderung haben die Bieter nicht.
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Angebote, die eines der Ausschlusskriterien des § 57 Abs. 1 VgV erfüllen, werden nicht gewertet.
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Die Auftraggeberin prüft die Auskömmlichkeit der Angebote gem. § 60 VgV und verlangt vom Bieter Aufklärung, wenn der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig sind. Bei weiterem Aufklärungsbedarf fordert die Auftraggeberin den Bieter unter Setzung einer angemessenen Frist von mindestens drei Werktagen
auf, die Auskömmlichkeit des Angebots eingehend zu erläutern. Wenn der Bieter die Zweifel an der Auskömmlichkeit nicht oder nicht fristgerecht ausräumt, darf sein Angebot ausgeschlossen werden.
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Fragen zu den Vergabeunterlagen sind nur über die e-Vergabe-Plattform (www.evergabe-online.de) einzureichen. Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt.
Fragen zu den Vergabeunterlagen werden beantwortet, wenn sie spätestens bis zum 15.06.2022, 12:00 Uhr, bei der e-Vergabe-Plattform (www.evergabe-online.de) eingehen. Die Bieter haben sich zudem selbstständig und regelmäßig über Änderungen der Vergabeunterlagen sowie die Beantwortung von Fragen durch die Vergabestelle zu informieren und diese im Rahmen ihrer Angebotserstellung zu berücksichtigen. Auf der e-Vergabe-Plattform registrierte Bieter werden automatisch informiert. Eine Nichtberücksichtigung von Änderungen kann zum Ausschluss des Angebotes führen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de/
Es gelten die Regelungen der §§ 155 ff. GWB. Insbesondere ist § 160 Abs. 3 GWB zu beachten: Verstöße gegen das Vergaberecht, die aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen hervorgehen, müssen bis zum Ablauf der Angebotsfrist gemäß Ziffer IV.2.2) gerügt werden. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens muss innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, eingereicht werden (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land: Deutschland
Internet-Adresse: http://www.bundesimmobilien.de