Werbe- und Imagefilme - Nachtrag
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bvg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Werbe- und Imagefilme - Nachtrag
Kreativagentur für Werbe- und Imagefilme (Konzeption, Umsetzung, Begleitung, Schaltung von Werbe-und Imagefilmen sowie Motivlinien) zur Kundenrückgewinnung
Konzeption, Umsetzung, Begleitung, Schaltung von Werbe- und Imagefilmen sowie Motivlinien, u. a.
• Entwicklung von Konzepten zu zielgruppenspezifischen Ansprachen
• Fristgemäße Lieferung der von der BVG freigegebenen Kommunikationsmittel an die Werbeträger
• Überwachung und Kontrolle einer ordnungsgemäßen Auftragsabwicklung
für die Kundenrückgewinnung mit Bezug auf die Corona Pandemie
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Seit 2015 arbeitete die BVG mit der JvM/Saga GmbH im Bereich Werbe- und Imagefilmen, Aktionen sowie Motivlinien zusammen. Der bestehende Rahmenvertrag mit der JvM / Saga GmbH läuft bis zum 31.12.2021. Die erbrachten Leistungen zeichnen sich inhaltlich durch eine außergewöhnliche künstlerische Leistung aus und haben in den letzten Jahren zu einem enormen medialen Erfolg der BVG geführt. Die produzierten Filme treffen die besondere Tonalität der BVG-Image-Kampagne und erzielen durchweg Millionen-Reichweiten.
Ein möglicher Wechsel könnte den derzeitigen medialen Erfolg massiv beeinträchtigen, da ein „ästhetischer Bruch“ zu befürchten wäre. Um den Imagegewinn aus den vorangegangenen Kampagnen zu vertiefen und verstärken und insbesondere die Tonalität und hohe Qualität sicherzustellen wird die Firma JvM / Saga GmbH weiterbeauftragt.
Die von JvM erbrachten Dienstleistungen stellen in ihrer Gesamtheit und Intensität eine einzigartige künstlerische Leistung dar, die im Rahmen der Kundenrückgewinnung mit Bezug auf die Pandemie benötigt wird, um den gewünschten Werbeerfolg (Kundenrückgewinnung) zu sichern.
Für den Nachtrag zum Ursprungsvertrag zur Konzeption, Begleitung, Umsetzung und Verbreitung /Schaltung von Werbe- und Imagefilmen Aktionen sowie Motivlinien kann deshalb nur die JvM/Saga GmbH beauftragt werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE6 Hamburg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Ort: Berlin
Land: Deutschland