Evaluation des Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) Referenznummer der Bekanntmachung: BMFSFJ_2022_009
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmfsfj.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50679
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bafza.de
Abschnitt II: Gegenstand
Evaluation des Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und das Bundesministerium der Justiz (BMJ) beabsichtigen, gemeinsam einen Auftragnehmer bzw. eine Auftragnehmerin oder ein Konsortium damit zu beauftragen, die Auswirkungen und ggf. notwendigen Anpassungen des Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) zu untersuchen. Im Rahmen des Projekts sollen grundlegende Erkenntnisse für die gesetzlich vorgeschriebenen Evaluationen des Adoptionsvermittlungsgesetzes (§ 16 AdVermiG) und des Adoptionswirkungsgesetzes (§ 8 AdWirkG) ermittelt sowie in einem Evaluationsgutachten aufbereitet werden.
Berlin, Deutschlandweit
Das Adoptionshilfe-Gesetz sieht in § 16 AdVermiG und in § 8 AdWirkG eine Evaluation des jeweiligen Gesetzes vor. Danach ist die Bundesregierung verpflichtet, dem Deutschen Bundestag einen Bericht über die Auswirkungen der §§ 2a, 2b, 2c, 2d, 8a, 8b und 9a AdVermiG bzw. der §§ 1, 2 und 4 bis 7 AdWirkG und über etwaige Anpassungsbedarfe bei diesen Vorschriften bis zum 30. September 2026 vorzulegen.
Dabei soll insbesondere überprüft werden, ob folgende Regelungsziele erreicht wurden (BT-Drs. 19/16718, S. 57 f.):
- Eindämmung unbegleiteter Auslandsadoptionen (§ 2a, § 2b AdVermiG, §§ 1, 2, 4 bis7 AdWirkG)
- Sicherstellung der Kindeswohldienlichkeit durch Einhaltung der neu eingefügten Schutzstandards bei Auslandsadoptionen (§ 2c, § 2d AdVermiG, §§ 1, 2, 4 bis 7 AdWirkG)
- Förderung von Kontakt und Informationsaustausch zwischen Herkunftseltern und Adoptivfamilie zum Wohl des Kindes (§ 8a, § 8b AdVermiG)
- Bessere Beratung bei Stiefkindadoptionen zur Vermeidung der Adoption aus sachfremden Motiven (§ 9a AdVermiG)
Als rückblickende Erfolgskontrolle zu einer in Kraft getretenen Rechtsvorschrift handelt es sich um eine sogenannte retrospektive Gesetzesfolgenabschätzung. Diese dient allgemein dazu, die Zielerreichung von Gesetzen zu untersuchen und Aussagen zu ggf. notwendigen Novellierungen der Regelungen zu treffen.
Für die Evaluation des Adoptionshilfe-Gesetzes ist demnach zu untersuchen, ob bzw. inwieweit die Regelungen in den §§ 2a, 2b, 2c, 2d, 8a, 8b und 9a AdVermiG bzw. den §§ 1, 2 und 4 bis 7 AdWirkG zur Erreichung der genannten Regelungsziele führen bzw. beitragen. Dabei sollen insbesondere Erkenntnisse zur Effektivität, Praktikabilität und Akzeptanz der Regelungen sowie zu möglichen Nebenfolgen zusammengetragen und im Hinblick auf etwaige Anpassungsbedarfe der Regelungen ausgewertet werden. In diesem Zusammenhang soll ferner überprüft werden, inwieweit das Ziel des Ausbaus und der Stärkung der Beratungsstrukturen in der Adoptionsvermittlung und -begleitung erreicht wurde, da die Umsetzung der Aufgabenkataloge sowie die vorgesehenen Kooperationen der AVSen wichtige Gelingensbedingungen für die Effektivität und Akzeptanz der Regelungen zur fachlichen Adoptionsbegleitung nach den §§ 8a bis 9a AdVermiG sind.
Folgende Hauptfragestellungen sollen in der Evaluation insbesondere untersucht werden:
- Wie werden die Regelungen zur fachlichen Adoptionsbegleitung, insbesondere zur Förderung offener Adoptionen, zur nachgehenden Adoptionsbegleitung und zur verpflichtenden Beratung bei Stiefkindadoptionen in der Praxis umgesetzt? Wie werden die Angebote der AVSen angenommen?
- Wie wird die Praktikabilität und Zweckdienlichkeit dieser Regelungen von den AVSen sowie den Herkunfts- und Adoptivfamilien bewertet? Führen die Regelungen zu einem im Vergleich zur Zeit vor Inkrafttreten des AHG beständigeren Austausch und Kontakt mit den AVSen insbesondere auf Seiten der Herkunftseltern?
- Sehen die Fachkräfte der AVSen und die an einer Stiefkindadoption Beteiligten einen Mehrwert darin, dass die Beratung vor einer Stiefkindadoption nach § 9a AdVermiG verpflichtend geregelt worden ist? Sind den AVSen Fälle bekannt, in denen mutmaßlich aufgrund der Beratung nach § 9a AdVermiG eine Einwilligungserklärung verweigert oder kein Adoptionsantrag gestellt wurde? Gab es in diesen Fällen Hinweise auf sachfremde Adoptionsmotive?
- Wie hat sich die Zahl der Stiefkindadoptionen im Vergleich zur Zahl vor Inkrafttreten des Adoptionshilfe-Gesetzes entwickelt?
- Wie und in welchem Umfang wird seit Inkrafttreten des Adoptionshilfe-Gesetzes in den Adoptivfamilien offen über die Tatsache der Adoption kommuniziert (kommunikative Offenheit) sowie zwischen Adoptiv- und Herkunftsfamilien Austausch und Kontakt gepflegt (strukturelle Offenheit)? Gibt es mehr offene Adoptionen im Vergleich zur Zeit vor Inkrafttreten Adoptionshilfe-Gesetzes?
- Wie bewerten die Fachkräfte der AVSen sowie die Herkunfts- und Adoptivfamilien die Regelungen zur kommunikativen bzw. strukturellen Offenheit? Nehmen die Fachkräfte seit Inkrafttreten des Adoptionshilfe-Gesetzes eine größere Sensibilität bzw. Bereitschaft für offene Adoptionen in den Adoptiv- und Herkunftsfamilien wahr?
- Wie hat sich jeweils die Zahl der Anerkennungsverfahren und die Zahl der begleiteten Auslandsadoptionen im Vergleich zu den Zahlen vor Inkrafttreten des Adoptionshilfe-Gesetzes entwickelt? In wie vielen der Anerkennungsverfahren fand keine Begleitung durch eine Auslandsvermittlungsstelle statt? Liegen den beteiligten Stellen wie den AVSen, den Zentralen Adoptionsstellen, dem Bundesamt für Justiz (BZAA) und den Familiengerichten Hinweise auf Versuche, das Gebot der Adoptionsbegleitung zu umgehen (z. B. Deklarierung einer Auslandsadoption als ausländische Inlandsadoption, Leihmutterschaften, o. Ä.) sowie mögliche Beweggründe dafür vor?
- Ist nach den Erfahrungen der AVSen, der Zentralen Adoptionsstellen und der Familiengerichte durch die neu eingeführten Schutzstandards bei Auslandsadoptionen gewährleistet, dass die Adoptiveltern gut auf die besonderen Anforderungen einer Auslandsadoption und die besonderen Fürsorgebedürfnisse des Adoptivkindes vorbereitet sind, dass die Herkunftseltern über die Rechtsfolgen einer Adoption aufgeklärt wurden und rechtmäßig in die Adoption eingewilligt haben und dass das Kind nicht im Herkunftsstaat untergebracht werden kann?
- Wirken sich die neu eingeführten Schutzstandards auf die Dauer von Vermittlungs- und Adoptionsverfahren bzw. die Zahl vorzeitig abgebrochener Verfahren sowie die Zusammenarbeit der zuständigen Stellen im Herkunfts- und im Aufnahmestaat aus?
- Wie werden die Regelungen der vorläufigen Anerkennung von Auslandsadoptionen nach § 2d AdVermiG, § 7 AdWirkG umgesetzt und mit welchen Folgen?
- Wie viele Verfahren nach § 4 AdWirkG auf Anerkennung unbegleiteter Auslandsadoptionen wurden mit welchem Erfolg durchgeführt? Welche Umstände waren für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung? Wie haben die Gerichte in Fällen von nicht unverzüglich im Sinne von § 5 Abs. 1 AdWirkG gestellten Anträgen entschieden und mit welcher Begründung?
- Welche Folgen hatte die Zurückweisung/Abweisung des Antrags auf Anerkennung für das Kind (Nachadoption, Inobhutnahme etc.)?
- Führt die Anwendung des § 6 Abs. 4 AdWirkG tatsächlich zu einer vorrangigen Behandlung der entsprechenden Verfahren?
- Welche neuen oder zusätzlichen Kooperationen der AVSen mit anderen Fachdiensten und Einrichtungen wurden nach dem Inkrafttreten des Adoptionshilfe-Gesetzes auf- bzw. ausgebaut? Welche Herausforderungen haben sich den AVSen beim Auf- bzw. Ausbau von Kooperationen gestellt?
- Welche Erfahrungen haben Herkunfts- und Adoptivfamilien mit der Einbeziehung anderer Fachdienste und Einrichtungen durch die AVSen gemacht?
Für die empirische Grundlage des Evaluationsgutachtens sollen die Daten der Adoptionsstatistik ausgewertet werden. Ergänzend soll auf die Daten des BZAA (BT-Drs. 19/1678, S. 58) sowie auf die Erfassung der Vermittlungsverfahren bei den AVSen zurückgegriffen werden, soweit diese Daten anonymisiert zur Verfügung gestellt werden können. Da mit der Auswertung dieser Daten nicht alle Evaluationsfragen beantwortet werden können wie z. B. im Hinblick auf den nicht quantitativ erfassbaren verbesserten Schutz des Kindeswohls, sollen außerdem Fachkräfte der AVSen, Adoptionsbewerber und -bewerberinnen, Herkunfts- und Adoptivfamilien sowie Richterinnen und Richter an Familiengerichten zu den Fragestellungen befragt werden. Dabei soll die Erhebung in zwei Befragungswellen in den Jahren 2023 (relativ kurz nach Inkrafttreten) und 2025 (bei bereits eingespielten Abläufen und vorliegenden Erfahrungswerten) erfolgen, um eine Entwicklung bei der Umsetzung der Neuregelungen - auch im Vergleich zu vorliegenden Daten für die Zeit vor Inkrafttreten der Neuregelungen - besonders gut verfolgen und bewerten zu können. Die Erkenntnisse und Ergebnisse aus beiden Erhebungswellen sollen dabei insbesondere mit den Studienbefunden des Expertise-und Forschungszentrums Adoption (EFZA) aus dem Jahre 2017 verglichen werden (Bovenschen, Bränzel et al., Studienbefunde Kompakt, Ergebnisse der empirischen Befragung des Expertise- und Forschungszentrums Adoption, www.dji.de/fileadmin/user_upload/bibs2017/
EFZA_Datenreport_Studienbefunde.pdf). Die vorläufigen Erkenntnisse aus der ersten Erhebungswelle werden in einem Zwischenbericht aufbereitet und dargestellt; die endgültige Auswertung der Ergebnisse aus beiden Erhebungswellen erfolgt im Evaluationsgutachten, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Reformbedarfe und Handlungsoptionen des Gesetzgebers.
Die Bewertung der Eignung der Bewerber/Bewerberinnen erfolgt anhand der im Bewertungsraster genannten Kriterien. Die Angaben der Bewerber/Bewerberinnen werden differenziert bewertet und eine Rangfolge der Teilnahmeanträge ermittelt. Das Bewertungsraster ist den zum Download bereitgestellten Unterlagen beigefügt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Bewerber/Die Bewerberin hat besondere Sorgfalt bei der Erstellung der Unterlagen walten zu lassen. Hinweis für Bewerbergemeinschaften: Die geforderten Nachweise sind für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft zu erbringen. Sofern sich ein Bewerber/eine Bewerberin zum Nachweis seiner/ihrer Eignung auf die Kapazitäten eines Unterauftragnehmers beruft, hat er/sie die geforderten Nachweise auch für
das betreffende Unternehmen vorzulegen.
Die vorgegebene Reihenfolge soll eingehalten werden.
Fehlende Unterlagen können zum Ausschluss führen.
a) Kurze Darstellung des sich bewerbenden Unternehmens/ der sich bewerbenden Institution (max. eine DIN A4 - Seite)
b) Nennung der für das Unternehmen/die Institution verantwortlichen Personen
c) Eigenerklärungen zu §§ 123, 124 GWB. Der Bewerber/ Die Bewerberin hat nachzuweisen, dass auf ihn/sie keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe zutreffen. Hierzu ist mit dem Angebot eine Eigenerklärung zu den §§ 123, 124 GWB vorzulegen, die u.a. beinhaltet, dass der Bewerber/die Bewerberin sich nicht in einem Insolvenzverfahren oder vergleichbaren gesetzlichen Verfahren befindet und seinen/ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat. Die mit den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellte Anlage „Eigenerklärung_123_124“ ist hierfür zu nutzen.
d) Aktuelle Gewerbezentralregisterauskunft bzw. Eigenerklärung, dass nachweislich die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Abs. 1 MiLoG nicht vorliegen. Die mit den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellte Anlage Eigenerklärung „MiLoG“ kann genutzt werden.
Der Bewerber/Die Bewerberin hat besondere Sorgfalt bei der Erstellung der Unterlagen walten zu lassen. Hinweis für Bewerbergemeinschaften: Die geforderten Nachweise sind für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft zu erbringen. Sofern sich ein Bewerber/eine Bewerberin zum Nachweis seiner/ihrer Eignung auf die Kapazitäten eines Unterauftragnehmers beruft, hat er/sie die unter Punkt a) geforderten
Nachweise auch für das betreffende Unternehmen vorzulegen.
Die vorgegebene Reihenfolge soll eingehalten werden.
Fehlende Unterlagen können zum Ausschluss führen.
a) Mitteilung des Gründungsjahrs und Darstellung der Geschäftsentwicklung der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre
b) Nachweis über Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherungsdeckung bzw. Eigenerklärung, dass im Zuschlagsfall eine entsprechende Versicherung abgeschlossen wird
Der Bewerber/Die Bewerberin hat besondere Sorgfalt bei der Erstellung der Unterlagen
walten zu lassen.
Die vorgegebene Reihenfolge soll eingehalten werden.
a) Der Bewerber/Die Bewerberin hat Art und Umfang der Leistungen anzugeben, die er/sie an Unterauftragnehmer/innen übertragen will und diese spätestens vor Zuschlagserteilung namentlich zu benennen.
b) Angabe bei Bewerbergemeinschaften, welches Mitglied welche Aufgaben und Themenstellungen übernimmt sowie wer als zentrale Ansprechperson fungiert
c) Bestätigung, dass das Angebot, die eventuelle Präsentation und die Auftragsleistung in deutscher Sprache erfolgen
d) Übersicht in Form einer Liste über die in den letzten 3 Jahren geleisteten wesentlichen Arbeiten (und Aktivitäten) mit Angaben des Auftragsgegenstandes, des Auftragswertes, der Leistungszeit und der Angabe der öffentlichen und privaten Auftraggeber
e) Angabe der Namen und der beruflichen Qualifikation der Personen, die im Falle eines Zuschlags für den Auftrag zuständig sein werden
f) Zusicherung, dass es bei Zuschlag eine feste Ansprechperson gibt und dass diese Person kontinuierlich zur Verfügung steht und bei personellen Veränderungen keine inhaltlichen und zeitlichen Probleme im Rahmen der Unterstützung entstehen
g) Nachweis von Erfahrungen mit der Durchführung von Evaluationen und Gesetzesevaluationen anhand von ausführlichen Referenzen (Umfang, Aktivitäten, Auftraggeber)
h) Nachweis über Kenntnisse des Adoptionsrechts
i) Nachweis über inhaltliche und strukturelle Kenntnisse der Adoptionsvermittlungspraxis im In- und Ausland einschließlich der Organisation der Adoptionsvermittlung in Deutschland anhand von ausführlichen Referenzen (Umfang, Aktivitäten, Auftraggeber) und Veröffentlichungen (Berichte oder veröffentlichte Texte als Arbeitsprobe)
j) Nachweis über Erfahrungen im Umgang mit Akteuren der Adoptionsvermittlung (Zentrale Adoptionsstellen, Adoptionsstellen der Jugendämter sowie der freien Träger)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
a. Dieses Vergabeverfahren wird ausschließlich über die e-Vergabe-Plattform des Bundes durchgeführt.
b. Kosten für die Bewerbung, Angebotserstellung, eventuelle Präsentation und Verhandlungsrunden werden nicht erstattet.
c. Der Auftraggeber behält sich die Durchführung einer Verhandlungsrunde vor. Das erste Angebot ist verbindlich.
d. Es wird sich die Abwicklung des Verfahrens in aufeinander folgenden Phasen zwecks schrittweiser Verringerung der Zahl der zu erörternden Lösungen bzw. zu verhandelnden Angebote vorbehalten.
e. Es wird darauf hingewiesen, dass zunächst ein Teilnahmeantrag (Anlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen) unter Beifügung der unter den Punkten III.1.1 bis III.1.3 der Bekanntmachung geforderten Nachweise und Erklärungen zu stellen ist.
f. Ergänzende Unterlagen können unter der in Punkt I.3 genannten URL heruntergeladen werden.
g. Fragen sind bis zum 02.06.2022 12:00 Uhr ausschließlich über die e-Vergabe-Plattform des Bundes (www.evergabe-online.de) einzureichen. Die Fragen und Antworten werden allen Bewerbern/Bewerberinnen in anonymisierter Form auf der e-Vergabe-Plattform des Bundes zur Verfügung gestellt.
h. Eventuelle weitere Informationen, z. B. Änderungen/Ergänzungen an den Vergabeunterlagen, Bieterfragen und Antworten, werden schnellstmöglich, spätestens 6 Kalendertage vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Teilnahmeanträge auf der e-Vergabe-Plattform des Bundes eingestellt.
i. Die Bewerber/Bewerberinnen sind verpflichtet, sich regelmäßig zu informieren, ob die Vergabeunterlagen aktualisiert worden sind.
j. Teilnahmeanträge können ausschließlich auf der e-Vergabe-Plattform des Bundes (www.evergabe-online.de) abgegeben werden.
k. Teilnahmeanträge, die auf dem Post- bzw. Botenweg, per E-Mail oder Fax eingehen, müssen ausgeschlossen werden.
l. Die Geltendmachung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch den Bewerber / die Bewerberin bzw. den Bieter / die Bieterin führen zum Ausschluss.
m. Mit Abgabe des Teilnahmeantrages unterliegen nicht berücksichtigte Bewerber/Bewerberinnen den Bestimmungen des § 62 VgV.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Zentrale Vergabestelle des BMFSFJ, An den Gelenkbogenhallen 2-6, 50679 Köln gerügt werden.
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 2 GWB müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Zentrale Vergabestelle des BMFSFJ, An den Gelenkbogenhallen 2-6, 50679 Köln gerügt werden.
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 3 GWB müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Zentrale Vergabestelle des BMFSFJ, An den Gelenkbogenhallen 2-6, 50679 Köln gerügt werden.
Hilft das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Zentrale Vergabestelle des BMFSFJ der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung beim Bundeskartellamt unter der o.g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Zentrale Vergabestelle des BMFSFJ, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden.
Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages in einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Im Falle der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union endet die Frist 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung.