Ex-Post: Lizenzierungsverfahren "Vertrieb von Handy-Ticket" Referenznummer der Bekanntmachung: 595/22

Bekanntmachung vergebener Aufträge

Ergebnisse des Vergabeverfahrens

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE5 Bremen
Postleitzahl: 28195
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.vbn.de/
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: GmbH
I.5)Haupttätigkeit(en)
Allgemeine öffentliche Verwaltung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Ex-Post: Lizenzierungsverfahren "Vertrieb von Handy-Ticket"

Referenznummer der Bekanntmachung: 595/22
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
72260000 Dienstleistungen in Verbindung mit Software
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Der Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen hat ein Open-House-Verfahren zur Erteilung einer Lizenz für den Vertrieb von Handy-Tickets für den VBN-Tarif durchgeführt. Ziel dieses Lizenzierungsverfahrens war die Ermittlung geeigneter Unternehmen zur Erteilung einer Lizenz.

Sofern man bereits am vorangegangenen Lizenzierungsverfahren teilgenommen hat, war ein erneuter Antrag nicht notwendig. Der Lizenznehmer kann sich mit dem Lizenzgeber unmittelbar bzgl. Verlängerung der Lizenz in Verbindung setzen.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
22459000 Tickets
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE5 Bremen
NUTS-Code: DE9 Niedersachsen
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

A. Gegenstand des Verfahrens

Gegenstand des Open-House-Verfahrens ist der Abschluss von "nicht-exklusiven Lizenzierungsverträgen" für den Zeitraum frühestens vom 01.04.2022 bis einschließlich 31.03.2025 über die Lizenzierung von Antragstellern zum Vertrieb von Handytickets für den Verkehrsverbund Bremen und Niedersachen nach Maßgabe dieses Vertrages und seiner Anlagen.

Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen und eines einheitlichen Provisionsentgelts sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten Antragstellern der jederzeitige Abschluss bzw. Beitritt zum Vertrag während der gesamten definierten Vertragslaufzeit angeboten. Das Open-House-Verfahren sieht die Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen für die am Verfahren Beteiligten vor. Die Vertragskonditionen und einheitlichen Provisionsentgelte sind deshalb nicht verhandelbar und für alle Vertragspartner identisch. Zu diesem Vertrag besteht ein jederzeitiges Beitrittsrecht. Der Vertrag endet spätestens am 31.03.2025, unabhängig vom Datum des Vertragsschlusses.

Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des EuGH nicht um die Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der §§ 97 ff. GWB. Vielmehr unterliegen nach der Rechtsprechung des EuGH sogenannte Open-House-Verfahren nicht dem Vergaberecht, da aufgrund der fehlenden Auswahlentscheidung kein Wettbewerb stattfindet. Um ein weitestgehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsabschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung der hier vertragsgegenständlichen Leistung dennoch im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union.

Der Lizenzgeber trifft keine Auswahlentscheidung und unterbreitet jedem interessierten Unternehmen, welches die Anforderungen dieses Vertrages erfüllt, ein identisches Vertragsangebot. Sofern der Antragsteller die Anforderungen dieses Vertrages erfüllt, erteilt der Lizenzgeber eine Lizenz für den Vertragsgegenstand.

Näheres ergibt sich aus dem Lizenzvertrag nebst seiner Anlagen, welcher über das Vergabeportal zur Verfügung gestellt wird.

B. Lizenzgeber

Lizenzgeber ist die Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen GmbH.

C. Verfahren

Die vorliegende Bekanntmachung betrifft ein Open-House-Verfahren. Ziel dieses Lizenzierungsverfahrens ist die Ermittlung geeigneter Unternehmen zur Erteilung einer Lizenz, mit der Folge, dass die rechtlichen Vorgaben an die Durchführung eines Vergabeverfahrens nach den §§ 97 ff. GWB bzw. der EU-Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates keine unmittelbare Anwendung finden. Die auf der Vergabeplattform DTVP nach erfolgter Registrierung einsehbaren Antragsunterlagen sind Gegenstand dieser EU-Bekanntmachung.

D.

Sofern man bereits am vorangegangenen Lizenzierungsverfahren teilgenommen hat, ist ein erneuter Antrag nicht notwendig. Der Lizenznehmer kann sich mit dem Lizenzgeber unmittelbar bzgl. Verlängerung der Lizenz in Verbindung setzen.

E. Antragsunterlagen

Die Antragsunterlagen können weiterhin direkt beim Auftraggeber bezogen oder unter https://www.vbn.de/ weiterhin abgerufen werden. Die ausgefüllten Antragsunterlagen sind sodann an folgende E-Mail-Adresse zu übersenden:[gelöscht]

F. Info zu Angabe Zuschlagskriterien

Die unter Ziffer II.2.5) angegebenen Zuschlagskriterien sind nicht zur Auswahl der Anbieter herangezogen worden. Das Formular verlangt an dieser Stelle aber einen Eintrag.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Qualitätskriterium - Name: Qualität / Gewichtung: 0
Preis - Gewichtung: 0
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Der hier gegenständliche Vertrag stellt keinen öffentlichen Auftrag im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-Vergaberecht (§§ 97 ff. GWB) nicht anzuwenden sind.

Die Antragsunterlagen können weiterhin direkt beim Auftraggeber bezogen oder unter https://www.vbn.de/ weiterhin abgerufen werden. Die ausgefüllten Antragsunterlagen sind sodann an folgende E-Mail-Adresse zu übersenden:[gelöscht]

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Offenes Verfahren
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2022/S 067-177623
IV.2.8)Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems
IV.2.9)Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Bezeichnung des Auftrags:

Lizenzierungsverfahren "Vertrieb von Handy-Ticket"

Ein Auftrag/Los wurde vergeben: nein
V.1)Information über die Nichtvergabe
Der Auftrag/Das Los wird nicht vergeben
Es sind keine Angebote oder Teilnahmeanträge eingegangen oder es wurden alle abgelehnt

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

A. Auswahl der Lizenznehmer:

Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenzgeber eine Lizenz, sobald der Lizenznehmer alle in dieser Bekanntmachung und den Antragsunterlagen geforderten Unterlagen form- und fristgerecht vorgelegt hat, der Lizenzvertrag von beiden Seiten unterzeichnet ist, die Benennung des Datenschutzbeauftragten gemäß den Antragsunterlagen erfolgt ist und die technische Abnahme des Vertriebssystems durch den Lizenzgeber gemäß den Antragsunterlagen erfolgreich bescheinigt wurde. Kann innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsschluss keine Bescheinigung über die erfolgreiche technische Abnahme des Vertriebssystems durch den Lizenzgeber gemäß den Anforderungender Antragsunterlagen ausgestellt werden, gilt der gestellte Lizenzantrag - ohne weiteres Zutun der Vertragsparteien - als abgelehnt. Ein Anspruch auf etwaigen Aufwendungs- und/oder Schadenersatz ist in diesem Fall ausgeschlossen.

B. Entschädigung:

Für die Erstellung und Abgabe eines Antrags wird keine Vergütung und keine Kostenerstattung gewährt. Dies gilt auch für den Fall der Nichterteilung der Lizenz, insbesondere wegen einer fehlerhaften technischen Abnahme.

C. Open-House-Verfahren:

Der hier gegenständliche Vertrag stellt keinen öffentlichen Auftrag im Sinne der RL 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-Vergaberecht (§§ 97ff. GWB) nicht anzuwenden sind. Die Bestimmungen des GWB, der VgV, der SektVO sowie der KonzVgV finden keine Anwendung. Sog. Open-House-Verfahren unterliegen nach der Rechtsprechung des EuGH nicht dem Vergaberecht, da aufgrund der fehlenden Auswahlentscheidung kein Wettbewerb stattfindet. Um ein weitestgehendes Maß an Transparenz an die beabsichtigten Vertragsabschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung der hier vertragsgegenständlichen Leistungen im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird dieAuftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie zum Beispiel derVerfahrensbezeichnung "Offenes Verfahren", sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformularsund der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit ausdrücklich nicht verbunden. Die Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen GmbH als Lizenzgeber werden keine Auswahlentscheidungen treffen und jedem interessierten Unternehmen oder Gemeinschaft von Unternehmen, welches die Anforderungen dieses Lizenzierungsverfahrens erfüllt und technisch zur Leistung der veröffentlichten Dienstleistung in der Lage ist, ein identisches Vertragsangebot unterbreiten. Mit jedem Unternehmen, welches die Antragsvoraussetzungen erfüllt, wird ein Vertrag abgeschlossen. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Der Vertragsschluss kann jederzeit und zu den gleichen Bedingungen erfolgen.

D. Bereits bestehende Lizenz

Sofern man bereits am vorangegangenen Lizenzierungsverfahren teilgenommen hat, ist ein erneuter Antrag nicht notwendig. Der Lizenznehmer kann sich mit dem Lizenzgeber unmittelbar bzgl. Verlängerung der Lizenz in Verbindung setzen.

E. Abruf Unterlagen / Antragseinreichung

Die Antragsunterlagen können weiterhin direkt beim Auftraggeber bezogen oder unter https://www.vbn.de/ weiterhin abgerufen werden. Die ausgefüllten Antragsunterlagen sind sodann an folgende E-Mail-Adresse zu übersenden:[gelöscht]

Bekanntmachungs-ID: CXP4YEMR7XB

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
Postleitzahl: 28195
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Die hier gegenständlichen Verträge stellen keine öffentlichen Aufträge im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-Vergaberecht (§§ 97 ff. GWB) nicht anzuwenden sind. Die folgenden Angaben erfolgen daher rein vorsorglich. Sog. Open-House-Verfahren unterliegen nach der Rechtsprechung des EuGH nicht dem Vergaberecht, da aufgrund der fehlenden Auswahlentscheidung kein Wettbewerb stattfindet. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird diese Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie zum Beispiel der Verfahrensbezeichnung "OffenesVerfahren", sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen,soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit ausdrücklich nicht verbunden.

Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):

§ 135 Unwirksamkeit:

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang anunwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1. gegen § 134 verstoßen hat oder

2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

§ 160 Einleitung, Antrag.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig,soweit:

1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat (der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt);

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der inder Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggebergerügt werden;

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
Postleitzahl: 28195
Land: Deutschland
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
05/05/2022