Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Sondersignalanlagen für Zivil-Kfz für die Polizei Hamburg (2022 – 2026) Referenznummer der Bekanntmachung: BIS 20222120618
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22297
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://polizei.hamburg/ausschreibungen-np/
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Sondersignalanlagen für Zivil-Kfz für die Polizei Hamburg (2022 – 2026)
Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Zentrale Vergabestelle der Behörde für Inneres und Sport, beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Sondersignalanlagen für zivile Kraftfahrzeuge der Polizei Hamburg.
Los 1 - Sondersignalanlage (Tonfolgeanlage, analoge Variante) gemäß Nr. 2.2.1 der Leistungsbeschreibung
Los 1
Los 2 - Sondersignalanlage (Tonfolgeanlage, CAN-Variante) gemäß Nr. 2.2.2 der Leistungsbeschreibung
Los 2
Los 3 - Doppelblitzkennleuchte mit Magnethalterung gemäß Nr. 2.2.3 der Leistungsbeschreibung
Los 3
Los 4 - Horizontale getönte blaue Frontblitzer in LED-Technik gemäß Nr. 2.2.4 der Leistungsbeschreibung
Los 4
Los 5 - Vertikale getönte blaue Frontblitzer in LED-Technik gemäß Nr. 2.2.5 der Leistungsbeschreibung
Los 5
Los 6 - Runde getönte blaue Frontblitzer in LED-Technik gemäß Nr. 2.2.6 der Leistungsbeschreibung
Los 6
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Folgende Nachweise / Erklärungen sind mit dem Angebot einzureichen (liegen den Vergabeunterlagen bei):
• Identifikationsnummer
• Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister
Folgende Nachweise / Erklärungen sind mit dem Angebot einzureichen (liegen den Vergabeunterlagen bei):
• Erklärung zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit
• Umsatzzahlen
Folgende Nachweise / Erklärungen sind mit dem Angebot einzureichen (liegen den Vergabeunterlagen bei):
• Erklärung zu den vorhandenen personellen und technischen Mitteln
• Erklärung zu vergleichbaren Leistungen
Folgende Nachweise / Erklärungen sind mit dem Angebot einzureichen (liegen den Vergabeunterlagen bei):
• Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123, 124 GWB
• Erklärung über das Nichtvorliegen von Verfehlungen (Gesetz zum Schutz fairen Wettbewerbs)
• Erklärung zur Tariftreue und zur Zahlung eines Mindestlohnes
• Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen
• Eigenerklärung '5. RUS-Sanktionspaket'
• Nachweise zur Erfüllung der Anforderungen (z. B. Datenblätter, Zertifikate etc.)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der geschätzte Bedarf umfasst die Ausrüstung von ca. 70 Fahrzeugen pro Vertragsjahr.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20306
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: § 160 Abs. 3 GWB. Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zu Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, eine Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.