Beauftragung von Antigen-Test auf SARS-CoV-2 (Lollitests)
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 13407
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.vivantes.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beauftragung von Antigen-Test auf SARS-CoV-2 (Lollitests)
Dringliche Beschaffung von bis zu 7 Mio. Stück Speichelschnelltests (Lolli-Tests) im Auftrag des Landes Berlin im Januar 2022.
Die Erstbeschaffung betraf 5 Mio. Stück. Drei Wochen später wurden aus dem noch vorhandenen (Rest)Budget noch weitere 2 Mio. Stück im Wege einer Auftragserweiterung beschafft.
Im Auftrag des Landes Berlin wurden von der Auftraggeberin im Januar 2022 (Datum der Zuschlagserteilung und der Auftragserweiterung) insgesamt 7 Mio. Stück Speichelschnelltests (Lolli-Tests) beschafft.
Die Erstbeschaffung betraf 5 Mio. Stück (mit Lieferung bis zum 02.02.2022), später wurden noch weitere 2 Mio. Stück beschafft, welche bis zum 21.02.2022 zur Ausliefrung kamen.
Der oben genannte Gesamtwert der Beschaffung wird aus Gründen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftragnehmers nicht bekannt gegeben. Der dort angegebene Wert in Höhe von EUR 10. Mio. ist daher als fiktiver Wert zu verstehen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Von der Auftraggeberin wurde im Auftrag des Landes Berlin ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb mit mehreren, insgesamt vier, Bietern in Gestalt einer Dringlichkeitsbeschaffung durchgeführt. Umstände, die die Dringlichkeitsbeschaffung rechtfertigten, lagen vor. Erstens lagen zum Verfahrensbeginn – Mitte Dezember 2021 – äußerst dringliche, zwingende Gründe vor, welche die Einhaltung der in anderen Verfahren vorgeschriebenen (Mindest-)Fristen nicht zuließen. Äußerst dringliche, zwingende Gründe lagen vorliegend in Gestalt der Corona-Pandemie, konkret in der sich massiv ausbreitenden Omikron-Variante, vor. Zweitens entstand der Beschaffungsbedarf aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses. Es war nicht vorhersehbar, dass zur Bekämpfung der Conona-Pandemie die Teststrategie des Landes ausgeweitet werden musste und bis Anfang Januar zusätzlich 5 Mio. Lolli-Tests beschafft werden mussten. Niemand konnte im Dezember 2021 die weitere Entwicklung der Corona-Pandemie und vor allem die unterschiedlichen Auswirkungen der Varianten (Delta und Omikron) vorhersehen. Schließlich waren die die äußerste Dringlichkeit begründenden Umstände weder der Auftraggeberin noch dem Land Berlin zuzurechnen. Dass die Anzahl der Erkrankungen an COVID-19 Mitte Dezember 2021 aufgrund der Omikron-Variante sprunghaft angestiegen ist, so dass sich die dringende Notwendigkeit ergeben hat, die Teststrategie anzupassen und schnellstmöglich Lolli-Tests zu beschaffen, um Kinder in Kindertagesstätten (KITA) einer altersgerechten Prüfung unterziehen zu können, kann niemandem angelastet werden. Unter diesen Gesichtspunkten war auch die spätere - Ende Januar 2022 - ausgelöste Auftragserweiterung um weitere 2 Mio. Lolli-Tests alternativlos und nicht zu beanstanden. Sämtliche Lolli-Tests wurden, der Dringlichkeit umfassend Rechnung tragend, bis zum 21.02.2022 ausgeliefert.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung von Antigen-Test auf SARS-CoV-2 (Lollitests)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10115
Land: Deutschland
Internet-Adresse: www.mediakos.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten die §§ 134, 135, 155 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Nach § 160 Abs. 3 S. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
Nr. 1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
Nr. 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabegegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
Nr. 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
Nr. 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB).