Vereinbarung über die Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur auf bewirtschafteten Rastanlagen an Bundesautobahnen mit Konzessionen über Nebenbetriebe mit Tankstellen.
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.autobahn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vereinbarung über die Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur auf bewirtschafteten Rastanlagen an Bundesautobahnen mit Konzessionen über Nebenbetriebe mit Tankstellen.
Die Autobahn GmbH des Bundes hat mit dem Inhaber einer Konzession über einen Nebenbetrieb mit Tankstelle eine Ergänzungsvereinbarung zur Errichtung, Bereitstellung und Betrieb von funktionsfähiger Schnellladeinfrastruktur geschlossen. Der Abschluss der entsprechenden Ergänzungsvereinbarungen erfolgte unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen der Auftragsänderung nach § 132 GWB und ist ohne Ausschreibung zulässig.
Heidestraße 15
10557 Berlin
Die Autobahn GmbH des Bundes („Autobahn GmbH“) bietet nach § 5 Abs. 3 SchnellLG den Inhabern einer Konzession über einen Nebenbetrieb mit Tankstelle unter Berücksichtigung der Gewinnaussichten die eigenwirtschaftliche Übernahme von Errichtung, Unterhaltung und Betrieb der an diese, Standort geplanten Schnellladeinfrastruktur an, soweit dies nach dem Zweck der Konzession geboten ist oder andernfalls schutzwürdige Rechte des Konzessionsnehmers verletzt würden und das Vergaberecht dem nicht entgegensteht. In dem Angebot können Anforderungen unter anderem an die technische Ausgestaltung, Zugänglichkeit und Verfügbarkeit der Ladeinfrastruktur aufgestellt werden.
Es ist von besonderer Bedeutung für das Gesamtprojekt „Schnellladeinfrastruktur auf Bundesautobahnen“, dass im Zeitraum bis 2025 eine hinreichende Anzahl an Ladepunkten entlang der Bundesautobahn realisiert wird.
Vor diesem Hintergrund hat die Autobahn GmbH mit den unten genannten Konzessionären eine Ergänzungsvereinbarung geschlossen, die einheitlich jeden einzelnen mit diesem geschlossenen einschlägigen Konzessionsvertrag um die eigenwirtschaftliche Übernahme von Errichtung, Bereitstellung und Betrieb von funktionsfähiger Schnellladeinfrastruktur, die den technischen Vorgaben der Autobahn GmbH entsprechen muss, ergänzt. Einheitliche Vorgaben bestehen hinsichtlich Ladeleistung, Zugänglichkeit, Bezahlsystemen und Verfügbarkeit der Schnellladeinfrastruktur, wobei die Vorgaben weitestgehend mit den Anforderungen übereinstimmen, die in der Ausschreibung „Errichtung und Betrieb von öffentlich zugänglicher HPC-Schnellladeinfrastruktur auf unbewirtschafteten Rastanlagen an den Bundesautobahnen in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschlandnetz - Autobahnlose)“ aufgestellt worden sind.
Hinweis:
Aus technischen Gründen erfolgt in Abschnit "II.1.3) Art des Auftrags" die Angabe "Bauauftrag".
Tatsächlich handelt es sich vorliegend um einen Dienstleistungsauftrag. Diese Angabe konnte aus technischen Gründen mit dem unter "II.1.2) CPV-Code Hauptteil" angegebenen Code "45223710" in diesem Formular nicht kombiniert werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die jeweilige Ergänzung des einzelnen Konzessionsvertrages entspricht den vergaberechtlichen Vorgaben des § 132 GWB, wonach Änderungen von bestehenden öffentlichen Aufträgen bzw. Konzessionen unter gewissen Voraussetzungen zulässig sind. Die jeweilige Ergänzung des einzelnen Konzessionsvertrages ist dabei nach Maßgabe von § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SchnellLG i.V.m. § 132 GWB in der gegebenen Konstellation als nicht ausschreibungspflichtig anzusehen und wurde daher ohne Durchführung eines formellen Vergabeverfahrens unmittelbar im Wege des Abschlusses der Ergänzungsvereinbarung vorgenommen.
Es ist hierbei bereits keine wesentliche Änderung des einzelnen bestehenden Konzessionsvertrages als öffentlicher Auftrag bzw. Konzession im Sinne der Regelbeispielen aus § 132 Abs. 1 S. 3 GWB gegeben. Die erforderliche Gesamtbetrachtung lässt aufgrund der vorgesehenen Ergänzung weder eine Verschiebung des wirtschaftlichen Gleichgewichts noch eine erhebliche Ausweitung des Umfangs des bestehenden öffentlichen Auftrags erkennen.
Selbst wenn eine wesentliche Änderung vorliegen würde, wäre diese auch unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Ausnahmebestimmungen im Sinne des § 132 Abs. 2 GWB zulässig. Einerseits sind die Ergänzungen am einzelnen bestehenden Konzessionsvertrag aufgrund von zusätzlichen Dienstleistungen erforderlich. Die Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur ist als zusätzliche Dienstleistung im Rahmen der Konzessionen erforderlich geworden. Diese Leistung war in dem jeweiligen ursprünglichen Konzessionsvertrag nicht vorgesehen. Gleichzeitig ist jedoch aus wirtschaftlichen und technischen Gründen eine Einbeziehung des bisherigen Konzessionsnehmers unabdingbar. Dies folgt maßgeblich aus der bereits auf dem Betriebsgelände oder in unmittelbarer Nähe des jeweiligen Nebenbetriebes bestehenden Netzanschlusses, der diesbezüglich
vorhandenen Kapazitäten, der notwendigen Mitnutzung durch den Nebenbetrieb und damit verbundenen Rechtsbeziehungen zwischen Konzessionsgeber, Konzessionsnehmer und den Netzbetreibern sowie aus möglichen Ausschließlichkeitsrechten des „Bestandskonzessionärs“. Mithin wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen rechtlichen Risiken, möglichem Zeitverzug und damit erwartbar nicht unerheblichen Zusatzkosten für die Autobahn GmbH verbunden.
Andererseits sind die Ergänzungen am einzelnen bestehenden Konzessionsvertrag aufgrund von Umständen erforderlich, die für die Autobahn GmbH im Rahmen ihrer Sorgfalt nicht vorhersehbar war. Das Erfordernis von Bau und Betrieb einer Schnelladeinfrastruktur war zum damaligen Zeitpunkt des Abschlusses des Konzessionsvertrages nicht absehbar, da Schnellladeinfrastruktur technologisch noch nicht verfügbar war, und sie insofern nicht Bestandteil der Verpflichtungen im jeweiligen Konzessionsvertrag über den Nebenbetrieb zur autobahnnahen Versorgung der Verkehrsteilnehmer sein konnte. Eine Änderung des Gesamtcharakters der Vertragsbeziehungen auf Grundlage des bestehenden Konzessionsvertrages tritt hierbei nicht ein, da sich der Zweck der Konzession über den Betrieb von Nebenbetrieben im Sinne des FStrG ebensowenig ändert wie die wesentlichen Regelungen des hierüber abgeschlossenen bisherigen Konzessionsvertrages.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53175
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.tank.rast.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Kontaktdaten/DE/Vergabekammern.html
Für die Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf die §§ 155 ff. GWB verwiesen. Hinsichtlich der zu beachtenden Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen ist § 160 Abs. 3 GWB zu beachten.
Dieser lautet:
„Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Nach § 135 Abs.1 und 2 GWB gilt weiter:
„1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Kontaktdaten/DE/Vergabekammern.html