Tower Los 302 Rohbau III - NT 06 Abbruch Estrich
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12101
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.thf-berlin.de
Abschnitt II: Gegenstand
Tower Los 302 Rohbau III - NT 06 Abbruch Estrich
Die Ausschreibung beinhaltet den dritten Abschnitt der Rohbauarbeiten für die Sanierung des Kopfbau West im Flughafengebäude Tempelhof.
Das Gebäude hat die Abmessungen von 70 m x 13 m x 30 m (LxBxH).
Die Leistung umfasst im Wesentlichen:
— Betonarbeiten an Decken, Wänden, Trägern, Trepppen, Schächten usw.,
— Baustelleneinrichtung/Gerüstarbeiten,
— Abbruch- und Rückbauarbeiten.
Flughafen Berlin Tempelhof (THF)
- Abbrucharbeiten Bestandsestrich inkl. Entsorgung in den Ebenen 3-5
- Zusatzleistungen und Mehrmengen für unvorhersehbare Arbeiten im Bereich
Mauerwerksarbeiten/Schutzmaßnahmen dritter Gewerke (u.a. Trockenbau- und
Elektroleistungen)/ Sicherungsmaßnahmen und Aufräumarbeiten
- Vorhaltung Baustelleneinrichtung
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Leistungen des Nachtrages beziehen sich unmittelbar auf die bereits beauftragten
Leistungen und können und sollten nicht durch einen neuen AN ausgeführt werden.
- Bei einer Neuausschreibung würden zusätzliche Planungskosten und Zeitverzüge entstehen.
Allein eine Neuausschreibung würde einen weiteren mind. 3-monatigen
Zeitverzug bedeuten.
- Bei Ansetzen monatlichen Verzugskosten würden die o.g. erforderlichen Maßnahmen
eine Kostenerhöhung bedeuten, was die aktuelle Nachtragssumme bei Weitem
überschreiten würde und nicht mehr wirtschaftlich begründbar ist.
- Die Koordinierung der Arbeiten auf der Baustelle würde enorm erschwert werden
(Mehraufwand, aufgrund der Schnittstellenproblematik, Gewährleistungsfragen und
Übergabe)
- Schließlich wäre eine Neuausschreibung mit dem Risiko verbunden, dass die Angebotspreise
deutlich über denen der vertraglich gebundenen Firma liegen könnten, da
die Maßnahmen sehr kurzfristig umgesetzt werden müsste, um den Bauablauf nicht
weiter zu verzögern.
Innerhalb der knappen Terminvorgaben würde es zu enormen weiteren Verzögerungen
kommen, was zu einem allgemeinen Anstieg der Kosten führen würde, die bei Umsetzung
und lückenloser Weiterführung durch den bereits gebundenen Auftragnehmer
sich kostenneutral darstellen und die Leistungen können sehr kurzfristig umgesetzt
werden.
- Nachfolgende Ausbaugewerke werden voraussichtlich in ihrer Leistungserbringung
eingeschränkt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
VE302_Rohbau III, hier: NT 06, NA06 - Abbruch Estrich
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 13088
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung. Die Auftraggeberin beabsichtigt, einen Vertrag zu schließen. Der Vertrag wurde noch nicht geschlossen. Der Vertragsschluss soll voraussichtlich nach Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, erfolgen. Unter der Nr. V.2.1) wurde das Datum der Absendung der Bekanntmachung eingetragen, da das Formular keine Eintragung von Daten in der Zukunft zulässt und eine Angabe zwingend erfolgen muss.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
§ 135 GWB (Unwirksamkeit): (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat; oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist; (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union; (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist; 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen; und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/vergabekammer/