Neubau des Notausganges E56 am Ende des Tunnel der U-Bahn-Linie U5 Referenznummer der Bekanntmachung: FEM4-0261-2022
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau des Notausganges E56 am Ende des Tunnel der U-Bahn-Linie U5
Ingenieurleistungen als Generalplanerleistungen in der HOAI Leistungsphase 1 bis 7 für Objektplanung (§43 HOAI) und Tragwerksplanung (§51 HOAI) für den Neubau des Notausganges E56 im Ende der Tunnel der U-Bahn-Linie U5 in Berlin-Mitte.
Berliner Verkehrsbetriebe AöR
vertreten durch BVG Projekt GmbH
Holzmarktstraße 15-17
10179 Berlin
Vergabe von Ingenieurleistungen in der HOAI Leistungsphase 1 bis 7 für Objektplanung und Tragwerksplanung für den Neubau des Notausganges E56 am Ende der Tunnel der U-Bahn-Linie U5 in Berlin. Die Vergabe der Leistungen der Lph 3-7 erfolgen optional zum Abruf.
Die Leistung ist mit der Planung eng an Vorgaben und der Genehmigung weiterer Behörden gekoppelt, sodass eine Änderung von Prüf- und Genehmigungszeiten eine Verlängerung oder Verkürzung der Leistung nach sich ziehen kann.
Ein Angebot ist über die komplette Leistung der Leistungsphasen 1-7 abzugeben. Im ersten Abschnitt werden nur die Leistungen der Leistungsphase 1 und 2 beauftragt. Die weiteren Leistungsphasen werden optional angeboten und sukzessive nach Abschluss der ersten Auftragsstufe abgerufen. Näheres ist dem Generalplanervertrag zu entnehmen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Es ist ein aktueller Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung vorzulegen. Die Deckungssummen dieser Versicherung müssen für Sach-, Vermögens- und sonstige Schäden je Schadensfall mindestens EUR 5,0 Mio. (zweifach maximiert) und Personenschäden EUR 1,0 Mio. (zweifach maximiert) betragen. Die Versicherungsbescheinigung, der Nachweis soll zum Termin für die Abgabe des Angebotes nicht älter als 6 Monate sein.
2. Als Mindestanforderung muss der Gesamtumsatz des Bewerbers in den letzten drei Geschäftsjahren netto durchschnittlich 2 Mio € Umsatz pro Jahr betragen.
wie vor
Als Referenzen sind mindestens drei Generalplanerleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 Ingenieurbauwerke und Tragwerkplanung für Bauwerke mit Eintragung ins Grundwasser von über 15.00m und Baugrubentiefe mehr als 20.00m mit Fertigstellung der Leistung in den letzten 10 Jahren und Bauherstellkosten netto von jeweils mehr als 3,0 Mio. EUR nachzuweisen.
wie vor
siehe Vergabeunterlagen
gesamtschuldnerisch haftend
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.