Tierhaltungsausstattung

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Lieferauftrag

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20251
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.uke.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5)Haupttätigkeit(en)
Gesundheit

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Tierhaltungsausstattung

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
24500000 Kunststoffe in Primärformen
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Lieferung eines IVC-Haltungssystems

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE60 Hamburg
Hauptort der Ausführung:

Hamburg

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Für die Forschungstierhaltung werden Käfige, Käfiggestelle, Ventilatoreinheiten, Umsetzstationen, Transportwagen sowie weiteres Zubehör beschafft. Für die ausgeschriebenen Komponenten der Tierhaltungsausstattung wird eine Einbringung, Montage und Inbetriebnahme gefordert.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Die Werte unter II. 1. 7) und unter V.2.4) werden zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des vorgesehenen Auftragnehmers nur mit [Betrag gelöscht] EUR benannt.

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
  • Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
Erläuterung:

Es wird beabsichtigt eine teilweise Erweiterung des bestehenden IVC-Haltungssystems gem. § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV durchzuführen. Der aktuelle Bestand von 130 IVC-Racks und 40 Ventilatoreinheiten soll erweitert werden. Ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde.

Die Beschaffung umfasst IVC-Systeme, die vollumfänglich mit den vorhandenen Gebläseeinheiten und IVC-Racks (Modellreihen Blue-Line und Green-Line) unterschiedlicher Herstellungsgenerationen kompatibel sind. Damit ist gewährleistet, weiterhin flexibel auf unterschiedliche Bedarfe der forschenden Arbeitsgruppen reagieren zu können und eine effiziente Flächennutzung zu ermöglichen. Das Verbringen bzw. Ergänzen von einzelnen IVC-Racks und Gebläseeinheiten in unterschiedliche Haltungsräume ist uneingeschränkt möglich. Eine Kompatibilität zwischen IVC-Systemen unterschiedlicher Hersteller ist hingegen nicht gegeben. Schnittstellen zwischen Gebläseeinheit und IVC-Rack sind unterschiedlich ausgeführt, Systemparameter weichen voneinander ab, ein sicherer, hygienischer Betrieb könnte nicht garantiert werden. Für einen sicheren, hygienischen und wirtschaftlichen Betrieb müssen die Gebläseeinheiten regelmäßig gewartet werden. Die jährliche Wartung des zu beschaffenden IVC-Systems kann ohne zusätzliche Schnittstellen in die bereits etablierte Wartung eingebunden werden. Eine gleichwertige Nachrüstbarkeit ist derzeit und auf absehbare Zeit bei keinem anderen System/Hersteller auf dem Markt gegeben. Die Erweiterung der bestehenden Ausstattung mit einem System eines anderen Herstellers würde aufgrund der mangelnden Kompatibilität zu einem deutlich erhöhten Logistikaufwand führen, da immer sichergestellt werden muss, dass die Käfige und Gestelle eines Herstellers immer wieder zu den gleichen Arbeitsgruppen verbracht werden.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
31/03/2022
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Hohenpeißenberg
NUTS-Code: DE21N Weilheim-Schongau
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Ursprünglich veranschlagter Gesamtwert des Auftrags/Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20354
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Ein Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Insb. § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 und 3 GWB sowie § 134 Abs. 2 GWB sind zu beachten. Erkennt ein Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, so hat er diese spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntniserlangung gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. §§ 134 und 160 Abs. 3 GWB bleiben unberührt.

Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung.

Für die vorliegende freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung gelten ergänzend die Fristen aus § 135 (Abs. 3) GWB.

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
14/04/2022