Tierhaltungsausstattung
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20251
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.uke.de
Abschnitt II: Gegenstand
Tierhaltungsausstattung
Lieferung eines IVC-Haltungssystems
Hamburg
Für die Forschungstierhaltung werden Käfige, Käfiggestelle, Ventilatoreinheiten, Umsetzstationen, Transportwagen sowie weiteres Zubehör beschafft. Für die ausgeschriebenen Komponenten der Tierhaltungsausstattung wird eine Einbringung, Montage und Inbetriebnahme gefordert.
Die Werte unter II. 1. 7) und unter V.2.4) werden zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des vorgesehenen Auftragnehmers nur mit [Betrag gelöscht] EUR benannt.
Abschnitt IV: Verfahren
- Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
Es wird beabsichtigt eine teilweise Erweiterung des bestehenden IVC-Haltungssystems gem. § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV durchzuführen. Der aktuelle Bestand von 130 IVC-Racks und 40 Ventilatoreinheiten soll erweitert werden. Ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde.
Die Beschaffung umfasst IVC-Systeme, die vollumfänglich mit den vorhandenen Gebläseeinheiten und IVC-Racks (Modellreihen Blue-Line und Green-Line) unterschiedlicher Herstellungsgenerationen kompatibel sind. Damit ist gewährleistet, weiterhin flexibel auf unterschiedliche Bedarfe der forschenden Arbeitsgruppen reagieren zu können und eine effiziente Flächennutzung zu ermöglichen. Das Verbringen bzw. Ergänzen von einzelnen IVC-Racks und Gebläseeinheiten in unterschiedliche Haltungsräume ist uneingeschränkt möglich. Eine Kompatibilität zwischen IVC-Systemen unterschiedlicher Hersteller ist hingegen nicht gegeben. Schnittstellen zwischen Gebläseeinheit und IVC-Rack sind unterschiedlich ausgeführt, Systemparameter weichen voneinander ab, ein sicherer, hygienischer Betrieb könnte nicht garantiert werden. Für einen sicheren, hygienischen und wirtschaftlichen Betrieb müssen die Gebläseeinheiten regelmäßig gewartet werden. Die jährliche Wartung des zu beschaffenden IVC-Systems kann ohne zusätzliche Schnittstellen in die bereits etablierte Wartung eingebunden werden. Eine gleichwertige Nachrüstbarkeit ist derzeit und auf absehbare Zeit bei keinem anderen System/Hersteller auf dem Markt gegeben. Die Erweiterung der bestehenden Ausstattung mit einem System eines anderen Herstellers würde aufgrund der mangelnden Kompatibilität zu einem deutlich erhöhten Logistikaufwand führen, da immer sichergestellt werden muss, dass die Käfige und Gestelle eines Herstellers immer wieder zu den gleichen Arbeitsgruppen verbracht werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Hohenpeißenberg
NUTS-Code: DE21N Weilheim-Schongau
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20354
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Ein Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Insb. § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 und 3 GWB sowie § 134 Abs. 2 GWB sind zu beachten. Erkennt ein Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, so hat er diese spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntniserlangung gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. §§ 134 und 160 Abs. 3 GWB bleiben unberührt.
Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung.
Für die vorliegende freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung gelten ergänzend die Fristen aus § 135 (Abs. 3) GWB.