Bereitstellung von Kommunikationsleitungen
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 13353
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.vattenfall.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bereitstellung von Kommunikationsleitungen
Gegenstand der hiesigen Bekanntmachung ist die beabsichtigte Erteilung eines Auftrags über die Bereitstellung und Überlassung von Leased Line Strecken und Telekommunikationsdiensten vorrangig für die großen KWK-Erzeugungsanlagen der Vergabestelle.
Gegenstand der hiesigen Bekanntmachung ist die beabsichtigte Erteilung eines Auftrags über die Bereitstellung und Überlassung von Leased Line Strecken und Telekommunikationsdiensten vorrangig für die großen KWK-Erzeugungsanlagen der Vergabestelle.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Vattenfall Wärme Berlin Aktiengesellschaft ist der Ansicht, dass diese Auftragsvergabe ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens zulässig ist, weil die Beschaffung unter den Ausnahmebeschluss der EU- Kommission vom 24.04.2012 über die Befreiung der konventionellen Stromversorgung vom EU- Vergaberecht fällt. Gegenstand ist die Beschaffung von Leased Line Strecken und Telekommunikationsdiensten vorrangig für die großen KWK-Erzeugungsanlagen der Vergabestelle, bei denen die konventionelle Stromerzeugung überwiegt. Unter die Befreiung fallen alle Beschaffungen aus und im Zusammenhang mit der konventionellen Stromerzeugung.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12435
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Bei der hiesigen Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige ex-ante Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB über eine beabsichtigte Auftragsvergabe. Die Vattenfall Wärme Berlin Aktiengesellschaft ist der Ansicht, dass diese Auftragsvergabe ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens zulässig ist, weil die Beschaffung unter den Ausnahmebeschluss der EU- Kommission vom 24.04.2012 über die Befreiung der konventionellen Stromversorgung vom EU- Vergaberecht fällt. Gegenstand ist die Beschaffung von Leased Line Strecken und Telekommunikationsdiensten vorrangig für die großen KWK-Erzeugungsanlagen der Vergabestelle, bei denen die konventionelle Stromerzeugung überwiegt. Unter die Befreiung fallen alle Beschaffungen aus und im Zusammenhang mit der konventionellen Stromerzeugung. Im Rahmen ihrer Entscheidung über das zu beauftragende Unternehmen hat die Vattenfall Wärme Berlin Aktiengesellschaft das unter Abschnitt V.2.3) genannte Unternehmen unter Ausübung ihres diesbezüglichen Ermessens ausgewählt.
2) Die Angaben unter II.1.7) und V.2.4) sind nur erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt hier eine Angabe verlangt. Bei den angegebenen Werten handelt es sich nicht um den tatsächlichen Wert des Auftrags.
3) Die Angabe „Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung“ unter IV.1.1) ist nur erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt die Nennung einer Verfahrensart verlangt.
4) Der Zuschlag ist noch nicht erteilt. Die Angabe unter V.2.1) erfolgt nur weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt hier eine Angabe verlangt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig,
a) wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt (§ 160 Abs.3 S.1 Nr.1 GWB).
b) soweit der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat (§ 160 Abs.3 S.1 Nr.2 GWB).
c) soweit der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung / Aufforderung zur Angebotsabgabe benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat (§ 160 Abs.3 S.1 Nr.3 GWB).
d) soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs.3 S.1 Nr.4 GWB).