Beschaffung eines Backends und Abrechnungsdienstleistungen für Ladeinfrastruktur
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.berlinerstadtwerke.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung eines Backends und Abrechnungsdienstleistungen für Ladeinfrastruktur
Gegenstand des Auftrags ist die Bereitstellung eines Back-End für die Ladeinfrastruktur sowie von Zahlungsdienstleistungen zur Abrechnung der Ladevorgänge
Die Auftraggeberin ist vom Land Berlin mit der Errichtung und dem Betrieb von Ladeinfrastruktur im öffentlichen und öffentlich-zugänglichen Raum in Berlin beauftragt worden. Zum 15.07.2022 endet der Vertrag des Landes Berlin mit dem bisherigen Betreiber. Die Auftraggeberin wird zu diesem Zeitpunkt die 525 Bestandsladeeinrichtungen übernehmen und in den kommenden acht Jahren weitere Ladeeinrichtungen errichten und betreiben. Hierfür benötigt die Auftraggeberin unter anderem einen Back-End, also die Software, über die die Ladeinfrastruktur den Nutzer:innen zugänglich gemacht wird und über das – unter Einschaltung eines Zahlungsdienstleisters – auch die Abrechnung der Ladevorgänge erfolgt. Das Backend und der damit verbundene Zahlungsdienstleister für einen Übergangszeitraum bis zum 30.06.2024 sind Gegenstand dieses Auftrages.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Die Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 119 Abs. 5 Var. 2 GWB, § 14 Abs. 3 Var. 1 VgV liegen vor. Dies beruht darauf, dass selbst bei der Durchführung eines offenen Verfahrens mit verkürzten Fristen nach § 15 Abs. 3 VgV, nicht hätte gewährleistet werden können, dass die Ladeinfrastruktur im Land Berlin rechtzeitig in Betrieb genommen wird. Die Auftraggeberin konnte erst nach Abschluss des Vertrages mit dem Land Berlin und damit nach Eintritt der Beschaffungsreife im Sinne des § 121 GWB mit der Vergabe des Auftrages beginnen. Gleichzeitig ist die Auftraggeberin verpflichtet, zum 15.07.2022 die 525 Bestandsladeeinrichtungen im öffentlichen Raum so zu übernehmen, dass Nutzer:innen weiterhin laden können. Dafür ist ein Backend und ein Zahlungsdienstleister zwingend erforderlich. Aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen musste die Auftraggeberin davon ausgehen, dass zwischen Auswahl eines Dienstleisters und Betriebsfähigkeit bis zu sechs Monate vergehen können. Dies hätte dazu geführt, dass die rechtzeitige Übernahme der Bestandsladeinfrastruktur und damit die Versorgungssicherheit von öffentlicher Ladeinfrastruktur im Land Berlin nicht gewährleistet gewesen wäre.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
Die Auftraggeberin weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß §§ 160 Abs. 1 und 2, 135 Abs. 3 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
"(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei
ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 135 GWB lautet
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen."