Div-1-2047
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: D-13187
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gesobau.de
Abschnitt II: Gegenstand
Div-1-2047
Wartungsleistungen an Einzelgeräten im Gewerk Heizung für diverse Liegenschaften der GESOBAU AG.
Es handelt sich hierbei um die Bestände des IB-K5, dem Kundencenter für die Bereiche Hellersdorf sowie
Weissensee – Pankow
Berlin
Gegenstand des Auftrages ist die Durchführung von Wartungen der Einzelgeräte im Gewerk Heizung für
diverse Liegenschaften der GESOBAU AG.
Es handelt sich hierbei um die Bestände des IB-K5, dem Kundencenter für die Bereiche Hellersdorf sowie
Weissensee – Pankow
Insgesamt handelt es sich um:
- ca. 777 Außenwandheizer ohne Kaminanschluss;
- ca. 676 Durchlaufwasserheizer (Warmw.-Bereiter);
- ca. 104 Heiztherme ohne Warmwasser-Bereitung;
- ca. 597 Kleinraumheizer m. Kaminanschluss Kü/Bd;
- ca. 760 Kombitherme mit Warmwasser-Bereitung;
- ca. 1 Warmwasserspeicher
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Wartung Gaseinzelgeräte IB-K5
Ort: Alt Ruppin
NUTS-Code: DE40 Brandenburg
Postleitzahl: 16827
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer richtet sich unter anderem nach der Regelung des § 160 GWB. Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist antragsbefugt jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.