Self Service Systeme zur Ausstattung deutscher Flughäfen Referenznummer der Bekanntmachung: Vergabevermerk 2022-003

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Lieferauftrag

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10969 Berlin
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bdr.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: GmbH
I.5)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Anbieter von Produkten und Lösungen der Hochsicherheitstechnologie

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Self Service Systeme zur Ausstattung deutscher Flughäfen

Referenznummer der Bekanntmachung: Vergabevermerk 2022-003
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
35120000 Überwachungs- und Sicherheitssysteme und -einrichtungen
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Gegenstand der Beauftragung ist der Abschluss eines Vertrages über Lieferungen von Self Service Systemen für die Bundespolizei zur Ausstattung von deutschen Flughäfen mit einer Laufzeit von vier Jahren und der Option um Verlängerung des Vertrages um ein weiteres Jahr.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
35000000 Ausrüstung für Sicherheitszwecke, Brandbekämpfung, Polizei und Verteidigung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE Deutschland
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Deutsche Flughäfen sollen mit Selbstbedienungsterminals (Self Service Systeme) im Hinblick auf eine effiziente IT-gestützte Grenzkontrolle ausgestattet werden.

Die folgenden zwingenden Anforderungen stellen technische Alleinstellungsmerkmale dar; sie werden in ihrer Gesamtheit nur vom Self Service System secunet easykiosk erfüllt.

1. Presentation Attack Detection – Gesicht und Fingerabdruck

Gefordert ist die Integration einer Sensorik-basierten Presentation Attack Detection (PAD) für das Gesicht, welche eine zuverlässige Erkennung von Überwindungsversuchen der Gesichtsbiometrie erkennt. Der Einsatz lediglich einer 3D-Kamera wird für nicht ausreichend erachtet, um das geforderte Erkennungsniveau zu erreichen.

Die Presentation Attack Detection soll auf dem Funktionsprinzip der im deutschen EasyPASS-System eingesetzten Lösung basieren.

Der Kunde des Auftraggebers fordert eine CC-zertifizierte Lösung (entsprechend BSI-CC-PP-0063-2010 FSDPP oder BSI-CC-PP-0062-2010 FSDPP_OSP) für die Fingerabdruckerfassung.

2. Morphing Attack Detection

Für das Kiosk-System ist ein Abgleich des Livebilds mit dem Gesichtsbild aus dem ID-Dokument gefordert. Zur Erkennung von gemorphten Bildern im ID-Dokument muss eine Morphing Attack Detection (MAD) durchgeführt werden.

3. Überwachungskameras zur Absicherung des Aufnahmeprozesses

Gefordert ist die Integration mehrerer Überwachungskameras zur Absicherung des Aufnahmeprozesses. Eine Kamera protokolliert die Aufnahmesituation der Person während des Prozesses.

Eine zweite Kamera ist im Fingerabdruckschacht verbaut und protokolliert die Aufnahmesituation der Hand während der Fingerabdruckaufnahme.

4. Mehrpersonenerkennung vor dem Kiosk

Die Mehrpersonenerkennung muss sicher erkennen, ob sich während des Prozesses mehrere Personen am Kiosk aufgehalten haben und ob damit potentiell ein Personenwechsel während des Kioskprozesses stattgefunden haben könnte. Die Mehrpersonenerkennung muss gemäß den Anforderungen des Kunden des Auftraggebers eine sichere Detektion von mehreren Personen während des gesamten Prozessablaufes ermöglichen.

5. Unterstützung der in den BSI TRs geforderten Schnittstellen

Gefordert ist die Unterstützung der HLDC und HLBS Schnittstellen der technischen Richtlinien des BSI.

6. Erprobte Dokumentenprüflösung

Es muss ein einheitliches Lösungsschema für die Einbindung der Dokumentenprüfung in der manuellen und automatisierten Grenzkontrolle gewährleistet sein, um vergleichbare Ergebnisse und ein identisches Sicherheitsniveau zu erreichen.

7. Logging nach den technischen Richtlinien des BSI

Gefordert ist eine nachweisliche Unterstützung des Logging konform nach den technischen Richtlinien des BSI, insbesondere BSI TR-03121, TR-03135 und TR-03156.

8. Unempfindlichkeit gegen Fremdlicht

Die Erfassung von Dokumenten und Fingerabdrücken darf nicht durch den Einfall von Fremdlicht gestört werden. Insbesondere darf ein Einfall von Fremdlicht nicht zu einer erhöhten Fehlrückweisung führen. Aus diesem Grund müssen die integrierten Dokumentenlesegeräte und Fingerabdruckscanner über eine Abschirmung gegen störendes Fremdlicht verfügen. Kiosklösungen ohne Fremdlichtabschirmung für das

Dokumentenlesegerät und/oder Fingerabdruckscanner sind daher als ungeeignet auszuschließen.

Eine Markterkundung des Auftraggebers hat gezeigt, dass lediglich die secunet Security Networks derzeit in der Lage ist, die oben aufgeführten Anforderungen zu erfüllen. Es besteht insofern kein Wettbewerb.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Qualitätskriterium - Name: technische Kompatibilität / Gewichtung: 100
Preis - Gewichtung: 0
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Eine vernünftige Alternativlösung gibt es nicht. Lediglich das System der secunet kann die notwendigen Kompatibilitäten sicherstellen:

1. Kompatibilität mit dem VISOCORE® Border Control System (BCS)

2. Kompatibilität IT Infrastruktur (Die Kiosklösungen sollen in der bestehenden EasyPASS IT Infrastruktur betrieben werden.)

3. Kompatibilität Benutzerführung

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
  • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
    • nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:

Im Rahmen einer umfassenden Markterkundung stellte sich heraus, dass die Anforderungen, welche die Bundesdruckerei im Hinblick auf zwingende Vorgaben ihres Kunden (Bundespolizei) berücksichtigen muss, lediglich von der secunet Security Networks AG im notwendigen Umfang erfüllt werden kann. Hinsichtlich dieser konkreten technischen Anforderungen besteht kein Wettbewerb.

Gemäß Markterkundung des Auftraggebers verfügt zum aktuellen Zeitpunkt kein Mitwettbewerber über das technische Know-how, um ein System in dem oben aufgeführten Umfang zu liefern. Zumindest sind diese Unternehmen aus Sicht des Auftraggebers nicht in der Lage, das notwendige technische Know-how anzueignen, um entsprechende Geräte bis Herbst 2022 zu entwickeln und zu liefern. Zurzeit hat die secunet Security Networks AG insofern eine Alleinstellung inne.

Vernünftige Alternative bzw. Alternativlösungen gibt es aufgrund der spezifischen Vorgaben der Bundespolizei nicht. Diese Vorgaben stellen für potentielle Mitwettbewerber derzeit unüberwindbare technische Hürden dar, sind jedoch für die Einbindung in ein Gesamtsystem der Personenkontrollen an deutschen Flughäfen wesentlich und daher nach Verständnis des Auftraggebers vom Leistungsbestimmungsrechts des Kunden des Auftraggebers (der Bundespolizei) gedeckt. Insofern erfolgt keine künstliche Einschränkung des Wettbewerbs durch den Auftraggeber.

Vorliegend besteht der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV, da allein das zu beauftragende Unternehmen secunet Security Networks AG die erforderlichen Kenntnisse besitzt. Ein anderes Unternehmen ist mangels entsprechender Vorerfahrungen derzeit zur Leistungserbringung nicht in der Lage.

Es besteht in technischer Hinsicht aktuell kein Wettbewerb. Auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 6 VgV sind erfüllt.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
24/02/2022
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Der Auftraggeber bekundet mit dieser Bekanntmachung die Absicht, einen Vertrag über die oben näher bezeichnete Beschaffung abzuschließen. Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist. Die Begründung hierzu findet sich unter IV.1.1)

Unter Ziffer V.2.1) wurde das Datum der Entscheidung über den Vertragsschluss eingetragen.

Der Vertragsschluss selbst wird erst nach Ablauf der Wartefrist gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB, mithin nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, erfolgen.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der derzeit gültigen Fassung.

In Bezug auf die Einreichung von Nachprüfungsanträgen gilt gemäß § 160 GWB:

„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:

1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat;

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“

Der Auftraggeber weist ausdrücklich auf § 135 GWB hin.

Dort heißt es:

„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:

1) Gegen § 134 verstoßen hat oder

2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist;

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:

1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;

2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen und

3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag

erhalten soll, umfassen.“

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
07/04/2022