Bundesweit einheitliche Wissenschaftliche Evaluation von Modellvorhaben nach § 64b SGB V ab 2022 Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-02-25-SYS-DRA
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2022/S 043-111990)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 10178
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bundesweit einheitliche Wissenschaftliche Evaluation von Modellvorhaben nach § 64b SGB V ab 2022
Seit 2013 bietet der § 64b SGB V die Möglichkeit einer Weiterentwicklung der stationären psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung mittels Modellvorhaben, die auf eine sektorenübergreifende, patientenzentrierte Versorgung ausgerichtet sind. Der gesetzliche Rahmen beinhaltet beispielsweise, dass Patienten nicht eigens eingeschrieben werden müssen, wie bei IV-Verträgen nötig. Zudem können sich alle Kassen beteiligen, Anbieter müssen nicht mehr aufwändig mit jeder Kasse einen eigenen IV-Vertrag verhandeln. Ein zentraler Unterschied zu den Vorläufer-Modellen ist die in § 65 SGB V festgeschriebene Verpflichtung zur Evaluation.
Gemeinsames Merkmal aller Modellprojekte ist dabei die Bildung eines Gesamtbudgets aus stationärem Krankenhausbudget und den Erlösen der Psychiatrischen Institutsambulanz (PIA), wobei sich die einzelnen Modelle hinsichtlich der Abfinanzierung des Budgets (unterjährige Abschlagszahlungen, Pflegesätze, Quartalspauschalen, PEPP) unterscheiden.
Die Ziele dieser innovativen Vergütungssysteme sind, einerseits das Leistungsgeschehen transparenter zu gestalten; andererseits sollen bisherige Fehlanreize verringert werden, sodass eine kosten-effektivere Verwendung (Effizienz) der vorhandenen Mittel zur Versorgung der Versicherten (Erwachsene, Kinder und Jugendliche) erreicht wird.
Der Grad der Erreichung dieser Ziele und jeweilige Determinanten der Zielerreichung sollen wissenschaftlich untersucht werden. Dazu werden jeweils Hypothesen aufgestellt. Diese sollen anhand geeigneter Parameter überprüft werden.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
(2) Als Höchstsumme wird folgender Betrag festgelegt: [Betrag gelöscht] Euro.
(2) Als Höchstsumme wird folgender Betrag festgelegt: [Betrag gelöscht] Euro.