Reinigungsdienstleistungen und Winterdienstleistungen auf den Liegenschaften der Stiftung Denkmal Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-0127
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.stiftung-denkmal.de
Abschnitt II: Gegenstand
Reinigungsdienstleistungen und Winterdienstleistungen auf den Liegenschaften der Stiftung Denkmal
Gebäudeinnenreinigungs-, Glasreinigungs- und Außenreinigungsleistungen sowie Winterdienstleistungen
Berlin-Mitte und Berlin-Tiergarten
Ausschreibung von ganzjährigen Gebäudeinnenreigungs-, Glasreinigungs- und Außenreinigungsleistungen sowie Winterdienstleistungen für die Liegenschaften der Stiftung Denkmal in Berlin-Mitte und Berlin-Tiergarten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Reinigungsdienstleistungen und Winterdienstleistungen auf den Liegenschaften der Stiftung Denkmal
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Angebotserstellung sind die auf der unter I.3) angegebenen Vergabeplattform zur Verfügung gestellten Formblätter zu verwenden. Die weiteren Angaben der dort ebenfalls abrufbaren Angebotsaufforderung sind zu beachten.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Erkannte Verstöße gegen die Vergabevorschriften sind gegenüber der Vergabestelle binnen 10 Kalendertagen zu rügen, § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB. Bei Verstößen, die aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind, hat die Rüge gegenüber der Vergabestelle bis spätestens zum Ablauf der Angebots- oder Bewerbungsfrist zu erfolgen (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB). Teilt die Vergabestelle mit, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, kann innerhalb von 15 Kalendertagen ein Nachprüfungsantrag bei der oben genannten Vergabekammer schriftlich gestellt werden (§§ 160 Abs. 3 Nr. 4, 161 Abs. 1 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Nachprüfungsantrag der Vergabestelle erst nach der Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich nach Absendung (per Fax oder elektronisch) der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung (§134 Abs. 2 GWB).
Ort: siehe unter VI.3.1
Land: Deutschland