Mobilfunk im Tunnel
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bvg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Mobilfunk im Tunnel
Ausbau einer Breitbandversorgung LTE des Mobilfunks für die Kunden der BVG
Berlin
Das Gemeinschaftsprojekt "Mobilfunkversorgung in der U-Bahn" zwischen der BVG und der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG modernisiert und erweitert die bestehende Mobilfunktechnologie in den U- Bahnhöfen. Das Kooperationsprojekt umfasst dabei die Erneuerung und Verdichtung der bestehenden 3 G Mobilfunkanlage auf 4G/5G. Gegenstand der Beschaffung ist die planerische und beratende Unterstützungsdienstleistung bei der Umsetzung dieses komplexen Kooperationsprojekts.
Der AG hat das Recht, den Vertrag durch schriftliche Erklärung über den 31.12.2022 bis max. 31.12.2024 (Optionszeitraum) zu verlängern. Der AG wird dem AN schriftlich spätestens 4 Wochen vor Ablauf der festen Vertragslaufzeit (31.12.2022) informieren, ob und wann der Optionszeitraum beauftragt wird.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
1. weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist, § 13 Abs. 2 Nr. 3b SektVO
2. Es werden nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 SektVO zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereist erbrachter Leistungen bestimmt und ein Wechsel des Unternehmens dazu führt, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei der Umsetzung mit sich bringt.
Der Beschaffungsbedarf kann nur von einem Unternehmen erbracht werden, da nur die Firma forbeyond GmbH (Herr Würtz Projektleiter) über das notwendige Fachwissen in den Segmenten LTE 5G, Mobilfunktechnik, Stationstechnik und insbesondere für die Projektumsetzung erforderlichen Kontakte zu Mobilfunkprovidern und dem Berliner Senat verfügt.
Das Projekt startete im Jahr 2019 und hat seitdem in der Komplexität eine stetige Steigerung erfahren. Der von der Firma forbeyond eingesetzte Projektleiter hat das Projekt wesentlich geprägt und kontinuierlich weiterentwickelt. Hierzu wurde nicht nur ein spezielles Projektplanungswerkzeug mit einem eigenen Quellcode entwickelt und eingebracht, sondern auch durch sein vorhandenes tiefes Fachwissen neue Maßnahmen zur Bearbeitung des einzelnen Aufgaben etabliert. Dazu hat der Projektleiter ein hohes Maß an Spezialkenntnissen erworben, die für die Projektumsetzung essentiell sind. Ein Wechsel der Projektleitung würde daher sowohl zeitlich, wirtschaftlich und organisatorisch große Auswirkungen haben und damit einen Projektverzug verursachen.
Die Expertise des einzusetzenden Projektleiters setzt sich aus einer Kombination aus
- technischem Wissen (im speziellen: Mobilfunkfunkplanung 5G für Erweiterungs- und Verdichtungsmaßnahmen),
- organisatorischen Geschick (hybride Projektleitung) und
- internes und externes Steakholdermanagement, insbesondere eine kommunikative Stärke zu allen Projektbeteiligten - im speziellen: Berliner Senat, internen BVG-Mitarbeitern und externen Projektbeteiligten (Mobilfunkbetreibern)
- Projekt-Management Fähigkeiten und Methodik nach: GPM, IGPM und Six-Sigma,
zusammen und sind für einen Projekterfolg zwingend erforderlich.
Eine entsprechende Fachkraft ist zur Zeit nach Recherche weder innerhalb der BVG noch auf dem Markt zeitnah verfügbar. Eine kurzfristige Neubesetzung dieser Stelle würde ein hohes wirtschaftliches Risiko (Zeit, Ressourcen, Kosten) und einen Reputationsverlust gegenüber BVG-Kunden (Fahrgäste), dem Senat von Berlin und den beteiligten Mobilfunkbetreibern bedeuten, insbesondere ist ein vollständiger Wissenstransfer nicht möglich, da einerseits das benötigte Fachwissen bei der BVG nicht vorhanden ist und spezielles Fachwissen in der Person des Projektleiters der Firma forbeyond gebunden ist. Dies führt zu einem Wissensverlust. Das durch diese Firma entwickelte Projektplanungstool enthält einen entsprechenden Quellcode zur Verwaltung des Mobilfunk-Projektes, welches deren geistiges Eigentum ist und nicht kurzfristig durch eine neue Lösung ersetzten werden kann – eine Lösung könnte nur durch hohen finanziellen, zeitlichen und personellen Aufwand herbeigeführt werden, der Projektplan keine Möglichkeiten zur Übergabe bietet.
Eine kurzfristige Neubesetzung würde darüber hinaus eine umfangreiche Einarbeitungszeit unter zusätzlicher Bindung BVG Personal bedeuten, die den Projektverlauf verzögern und weitere Kosten verursachen. Es besteht das Risiko, dass die BVG die Anforderungen des Auftraggebers (Berliner Senat) nicht erfüllen wird und die BVG ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Mobilfunk-Betreiber nicht nachkommen kann. Daraus entsteht der BVG ein hoher wirtschaftlicher Schaden und das Ansehen der BVG würde nachhaltig geschädigt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: kiel
NUTS-Code: DEF02 Kiel, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Ort: Berlin
Land: Deutschland