Betrieb eines Fernbusterminals
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE501 Bremen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 28865 Bremen
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bauumwelt.bremen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Betrieb eines Fernbusterminals
Es soll ein Vertrag über die Bewirtschaftung (Betrieb, Unterhaltung, Instandhaltung) des Fernbusterminals Bremen (FBT) sowie alle dazugehörigen Serviceleistungen im Zusammenhang mit dem FBT geschlossen werden.
Bremen
Gegenstand des Vertrages ist die Bewirtschaftung (Betrieb, Unterhaltung, Instandhaltung) des Fernbusterminals Bremen (FBT) sowie alle dazugehörigen Serviceleistungen im Zusammenhang mit dem FBT einschließlich der Anmietung einer Servicefläche in einem an die Fläche des FBT angrenzenden Parkhaus. Die Bewirtschaftung und die Unterhaltung der Anlagen umfasst auch die Verkehrssicherung, die Reinigung und die Beleuchtung. Die Wartung und Instandhaltung der Anlagen umfassen insbesondere die regelmäßige Prüfung der baulichen Anlagen und die Durchführung anfallender Reparaturen einschließlich Schönheitsreparaturen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
1. Der BREPARK obliegt bereits die Bewirtschaftung der zurzeit rd. 450 Parkscheinautomaten in Bremen. Das vorgesehene Betreibermodell des FBT stimmt weitestgehend mit der Bewirtschaftung der Parkscheinautomaten überein, so dass im späteren Betrieb des FBT von einer nahtlosen Integration aller damit im Zusammenhang stehenden Vorgänge, insbesondere der Abrechnungsmodalitäten, in die Bremer Strukturen auszugehen ist.
2. Die vertragsgegenständlichen Leistungen umfassen nicht allein den Betrieb des Fernbusterminals. Der Auftragnehmer soll vielmehr die technische Ausstattung mitkonzipieren, diese warten und unterhalten. Darüber hinaus soll der Auftragnehmer die Serviceräume im Parkhaus mitgestalten und dann an Serviceanbieter vermieten. Dieses umfassende Leistungsangebot einschließlich der Vorgaben zur Barrierefreiheit und Teilhabe sowie zur städtebaulichen Einbindung in den Bahnhofsbereich ist am Markt aufgrund der Anforderungen der Auftraggeberin nicht verfügbar.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE501 Bremen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 28195
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1.
Bei der hiesigen Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige ex-ante Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB. Die Auftraggeberin ist der Ansicht, dass der Abschluss des Betreibervertrags ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist. Denn als Auftragnehmer des hiesigen Betreibervertrags kommen außer der BREPARK aufgrund der Besonderheiten des Auftrags nach Analyse der Auftraggeberin keine alternativen Unternehmen in Betracht.
2.
Bei den Angaben unter II.1.7) und V.2.4) handelt es sich nicht um den tatsächlichen Auftragswert. Die Angaben sind nur erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplements zum EU-Amtsblatt hier eine Angabe verlangt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
Postleitzahl: 28195
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Glaubt sich ein Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB verletzt, so kann es bei der unter Ziffer VI.4.1) genannten Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren einleiten (§ 160 Abs. 1 und 2 GWB). Die Vergabekammer kann dann nach § 135 Abs.1 GWB die Unwirksamkeit des Auftrags feststellen. Es gelten die Regelungen des § 135 GWB, namentlich diejenigen nach § 135 Abs. 2 GWB. Diese lauten wie folgt:
"(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat,
mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“